BGer 9C_744/2019
 
BGer 9C_744/2019 vom 21.11.2019
9C_744/2019
 
Urteil vom 21. November 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsamt Schaffhausen,
AHV-Ausgleichskasse,
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 27. September 2019 (63/2017/18).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. September 2019 (betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen),
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass das kantonale Gericht umfassend erläutert hat, weshalb die am 29. September 2014 einmalig entrichtete Honorarzahlung, deren Erhalt der seit 1. Januar 2013 Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente beziehende Beschwerdeführer erst am 4. August 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte, Entgelt für zuvor geleistete Auftragsarbeiten darstellt,
dass, wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, den bis zu diesem Zeitpunkt im Jahr 2014 bezogenen Ergänzungsleistungen daher nachträglich gesehen der Charakter einer Ersatzleistung zukommt, die rechtsprechungsgemäss (vgl. u.a. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 34/05 vom 4. Dezember 2005 E. 3.2.1) zurückzuerstatten ist, sobald das Erwerbseinkommen für die geleistete Tätigkeit realisiert wird,
dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG demnach zu bejahen sind und die Beschwerdegegnerin die für das Jahr 2014 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu Recht zurückgefordert hat,
dass sich der Rückforderungsbetrag in Anbetracht der mit Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli und 12. August 2019 vorgenommenen - vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten - Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Jahre 2015 und 2016 auf noch Fr. 20'766.- beläuft,
dass den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern sie sich zur Hauptsache in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen,
dass die Eingabe den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde somit nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. November 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl