BGer 4A_518/2019
 
BGer 4A_518/2019 vom 21.11.2019
 
4A_518/2019
 
Urteil vom 21. November 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ S.r.l.,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Zenhäusern und Dr. Philippe Monnier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vertriebsvertrag; Fristwahrung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2019 (HG 18 58).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit einer undatieren, dem DHL Paket- und Brief-Expressdienst am 17. Oktober 2019 übergebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 2. September 2019 erhob;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass der angefochtene Entscheid vom 2. September 2019 der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 10. September 2019 an ihrem schweizerischen Zustellungsdomizil zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 10. Oktober 2019 ablief;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift dem DHL Paket- und Brief-Expressdienst am 17. Oktober 2019 übergeben wurde und am 18. Oktober 2019 beim Bundesgericht eintraf;
dass damit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer