BGer 6B_1291/2019
 
BGer 6B_1291/2019 vom 20.11.2019
 
6B_1291/2019
 
Urteil vom 20. November 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. Oktober 2019 (BES.2019.195).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 26. Juni 2017 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten (unter Anrechnung von 2 Tagen Freiheitsentzug) und einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 anlässlich seiner Haftentlassung übergeben. Er erhob dagegen am 16. August 2019 Einsprache. Mit dem Hinweis darauf, am Strafbefehl festzuhalten, überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat am 28. August 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um eine fremdsprachige Person mit Muttersprache Rumänisch. Aufgrund der Akten und der eingereichten Eingabe müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass er zumindest gebrochen Deutsch spreche und den Inhalt des Strafbefehls als auch die Voraussetzungen zu dessen rechtzeitiger Anfechtung verstanden habe. Der Strafbefehl sei daher am 26. Juni 2017 rechtsgültig eröffnet worden und die Einsprache vom 16. August 2019 verspätet. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 1. Oktober 2019 ab.
Der Beschwerdeführer wandte sich am 25. Oktober 2019 mit einer in rumänischer Sprache abgefassten Eingabe an das Appellationsgericht. Dieses liess die Eingabe übersetzen und leitete sie am 6. November 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Vorliegend kann es nur um die Fragen gehen, ob dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 26. Juni 2017 korrekt eröffnet worden war und er die dagegen gerichtete Einsprache rechtzeitig eingereicht hat oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor Bundesgericht indessen nicht. Stattdessen macht er zusammengefasst nur geltend, zu Unrecht beschuldigt, verurteilt und in ein Gefängnis gesteckt worden zu sein. Er sei weder durch einen Anwalt verteidigt noch einem Richter vorgeführt worden und verstehe nicht, weshalb ihm die Freiheit und das Recht, durch die Schweiz reisen zu dürfen, entzogen worden seien. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill