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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_928/2019
Urteil vom 20. November 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,
Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Oktober 2019 (PQ190065-O/U).
Sachverhalt:
Am 19. Dezember 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Zürich mit Entscheid vom 19. August 2019 ab. Ebenso wies das Obergericht des Kantons Zürich die bei ihm eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 10. Oktober 2019 ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 15. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerdeschrift enthält nebst dem genannten Rechtsbegehren einzig in der Aussage, dass Beschwerde erhoben und ein kostenloser Anwalt für die "Verteidigung" vor Bundesgericht verlangt werde.
3.
Damit ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten. Insbesondere erübrigen sich auch instruktionsrichterliche Hinweise, namentlich auf die Möglichkeit, eine Vertretung beizuziehen und mit deren Hilfe eine verbesserte Eingabe nachzureichen, weil die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli