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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_226/2019
Urteil vom 18. November 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Banzer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Würsch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kommissionsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 27. März 2019 (OG Z 18 14).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Käuferin, Beschwerdeführerin) hat im Frühjahr 2014 mit der B.________ GmbH (Verkäuferin, Beschwerdegegnerin) mündlich einen Kaufvertrag über einen grünen Mercedes Oldtimer zum Preis von Fr. 65'000.-- abgeschlossen.
Nach der Weigerung der Verkäuferin, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, erteilte die Käuferin der Verkäuferin einen Verkaufsauftrag für diesen grünen Mercedes. Die Verkäuferin schloss am 29. Juli 2014 mit einem Interessenten einen schriftlichen Kaufvertrag ab und verkaufte diesem das Fahrzeug zum Preis von Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 teilte die Verkäuferin der Käuferin mit, sie habe das Fahrzeug zu einem Preis von Fr. 50'000.-- weiterverkauft, und machte geltend, der Käuferin stehe nach Abzug der Kaufpreisrestanz von Fr. 30'000.--, der Auslagen von Fr. 2'000.-- und einer Provision von Fr. 5'000.-- lediglich ein Restbetrag von Fr. 13'000.-- zu. Diesen Betrag überwies sie der Käuferin.
Strittig ist zwischen den Parteien insbesondere die Höhe des im Weiterverkaufsauftrag vereinbarten Verkaufspreises. Die Käuferin stellte sich auf den Standpunkt, es sei vereinbart gewesen, mindestens zum Kaufpreis von Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Die Verkäuferin hielt dagegen, es sei ein Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis vereinbart gewesen.
Des Weiteren hat die Käuferin im Frühjahr 2014 von der Verkäuferin auch einen weissen Mercedes Oldtimer gekauft. Diesbezüglich war zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob dieses Fahrzeug an Mängeln litt.
B.
Mit Klage vom 15. Dezember 2015 beim Landgericht des Kantons Uri forderte die Käuferin im Wesentlichen, es sei die Verkäuferin kostenfällig zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Urteil vom 25. August 2016 hiess das Landgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Verkäuferin, der Käuferin den Betrag von Fr. 73'400.-- nebst Zins und Kosten zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid reichte die Verkäuferin am 5. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Uri Berufung ein. Sie beantragte, das Urteil des Landgerichts sei aufzuheben und die Klage im Umfang von Fr. 10'000.-- gutzuheissen, jedoch für den Restbetrag von Fr. 63'400.-- abzuweisen.
Mit Urteil vom 24. Januar 2018 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und fasste den Entscheid des Landgerichts teilweise neu. Es verpflichtete die Verkäuferin in Bezug auf den grünen Mercedes, der Käuferin aus Kommissionsvertrag den (anerkannten) Betrag von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu bezahlen, und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem Umfang. Hinsichtlich des weissen Mercedes wies es die Sache an das Landgericht zurück.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2018 beantragte die Käuferin dem Bundesgericht im Wesentlichen, es sei die Verkäuferin kostenfällig zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes aus Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Urteil 4A_258/2018 vom 14. November 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Es hielt fest, das Obergericht sei in der Frage der Höhe des vereinbarten Weiterverkaufspreises vom erstinstanzlichen Entscheid abgewichen, ohne sein Abweichen nachvollziehbar zu begründen. Es habe sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und das Ergebnis seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen (zit. Urteil 4A_258/2018 E. 2.3.3).
Mit Entscheid vom 27. März 2019 hiess das Obergericht die Berufung der Verkäuferin teilweise gut. Es verpflichtete die Verkäuferin im Wesentlichen, der Käuferin in Bezug auf den grünen Mercedes aus Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 12'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Es hielt fest, die Käuferin vermöge nicht nachzuweisen, dass vereinbart worden sei, das Fahrzeug zu einem Preis von mindestens Fr. 65'000.-- weiterzuverkaufen. Es prüfte anschliessend, was der bestmögliche Preis für das Fahrzeug gewesen sei und kam zum Ergebnis, dass ein Betrag von Fr. 50'000.-- als bestmöglicher Preis zu bejahen und entgegen der Käuferin auch eine Provision in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises geschuldet sei. Die Verkäuferin schulde der Käuferin demnach noch Fr. 12'000.-- (wovon Fr. 10'000.-- von der Verkäuferin anerkannt). Dieser Betrag ergebe sich aufgrund des Weiterverkaufspreises von Fr. 50'000.-- abzüglich des nicht bezahlten Kaufpreises von Fr. 20'000.--, abzüglich der von der Verkäuferin geleisteten Rückzahlung von Fr. 13'000.-- und abzüglich der Provision von Fr. 5'000.--. Die Beträge von Fr. 20'000.-- und Fr. 13'000.-- seien bereits von der Erstinstanz festgehalten worden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Mai 2019 beantragt die Käuferin dem Bundesgericht sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin kostenfällig zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes aus Kommissionsvertrag den Betrag von Fr. 32'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Weiter sei in der Betreibung Nr. xxx in diesem Betrag nebst Zins und Kosten der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Beschwerdeführerin zur entsprechenden Fortsetzung der Betreibung für berechtigt zu erklären. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.2. Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe die Ansprüche der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes abschliessend beurteilt, über die diesbezüglichen Rechtsbegehren könne unabhängig von ihren Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem weissen Mercedes befunden werden. Der Streitwert richte sich bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Vorinstanz streitig gewesen seien, womit der erforderliche Streitwert erfüllt sei (zit. Urteil 4A_258/2018 E. 1.2 und 1.3).
Nach der Rückweisung betrug die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem grünen Mercedes geltend gemachte - und im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilende - Forderung noch Fr. 32'000.--, wovon Fr. 10'000.-- von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurden, sodass der Streitwert noch Fr. 22'000.-- betrug. Der angefochtene Entscheid ist indessen auf einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts hin ergangen. Nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz, OG; BS 3 531) konnte gegen einen Entscheid, mit dem die Vorinstanz einen vom Bundesgericht an sie zurückgewiesene Streitsache erneut beurteilt hat, unabhängig vom Streitwert wiederum Berufung eingelegt werden. Im BGG fehlt eine entsprechende Bestimmung. Für den Fall der teilweisen Rückweisung hat das Bundesgericht eine Beschwerde unabhängig vom Streitwert als zulässig erachtet (vgl. Urteile 5A_894/2017 vom 20. August 2018 E. 1.2.5; 5A_9/2013 vom 23. Mai 2013 E. 1; 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 1). Dies muss auch gelten, wenn die Rückweisung hinsichtlich eines Teilentscheids erfolgt ist und die zurückgewiesene Streitsache für sich allein den Streitwert nicht erreicht. Das ergibt sich daraus, dass für die Streitwertberechnung die vor Erlass des angefochtenen Urteils streitig gebliebenen Ansprüche massgeblich sind, wobei sich bei Beschwerden gegen Teilentscheide der Streitwert nach den gesamten Begehren richtet, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat (Art. 51 Abs. 1 lit. b BGG).
Auf die Beschwerde ist vorbehältlich einer rechtsgenüglichen Begründung einzutreten.
2.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bindet ein bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid sowohl das Bundesgericht selbst wie die Vorinstanz (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.; 135 III 334 E. 2.1 S. 335 f.; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien verwehrt, die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
3.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116).
4.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
5.
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
6.
Ein Beweis ist nach dem Regelbeweismass erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 6.2.2.1, nicht publ. in: BGE 144 III 541). Ob die Vorinstanz das richtige Beweismass angewendet hat, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Nicht überprüft werden kann hingegen, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei tatsächlich erbracht worden ist; das ist eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Diese kann einzig auf Willkür hin überprüft werden (vgl. hiervor E. 5).
7.
Strittig ist zwischen den Parteien, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, zum bestmöglichen Preis weiterzuverkaufen oder ob ein Mindestpreis von Fr. 65'000.-- vereinbart worden ist.
7.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98; 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 98 f.; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99; 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67).
7.2.
7.2.1. Die Vorinstanz stellte fest, es sei zunächst zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestpreises von Fr. 65'000.-- zu erbringen vermöge. Denn die Beweislast für die Vereinbarung eines Mindestpreises liege gemäss Art. 8 ZGB bei der Beschwerdeführerin.
7.2.2. Die Vorinstanz erwog, zunächst sei die E-Mail vom 29. April 2014 von C.________ (Mitarbeiter bei der Beschwerdeführerin) an D.________ (Inhaber der Beschwerdegegnerin) von Bedeutung. Darin schreibe Ersterer, dass E.________ (Partner/Gründer der Beschwerdeführerin) gerne von einem der beiden Kaufverträge zurücktreten würde und eine Lösung gefunden werden solle, die für alle hinnehmbar sei. Diese E-Mail könne indessen nicht als Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.-- betrachtet werden. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin aus dem Geschäft ein möglichst kleiner Verlust habe resultieren sollen. Ferner sei die E-Mail vom 21. Mai 2014 von D.________ an C.________ relevant. Darin schreibe Ersterer, er werde das Auto am Wochenende nach Luzern mitnehmen und werde versuchen, es zu verkaufen. Die restlichen Fr. 20'000.-- (restliche Anzahlung von insgesamt Fr. 65'000.--) würden sie so stehen lassen, bis das Auto verkauft sei. Fraglich sei, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dieser Nachricht glaubhaft gemacht habe, dass sie den Mercedes für Fr. 65'000.-- verkaufen werde. Hier wäre zweifelsohne eine kurze Rückfrage notwendig gewesen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben erwarten dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sie vor einem Verkauf insbesondere bezüglich des Preises kontaktieren würde. Zusammenfassend könne daraus indessen nicht hergeleitet werden, es sei ein Mindestpreis von Fr. 65'000.-- vereinbart worden.
7.2.3. In der E-Mail vom 24. August 2014 mache E.________ sodann geltend, D.________ habe angeboten, den grünen Mercedes für Fr. 60'000.-- zu verkaufen. Die Abmachung sei aber gewesen, dass er (D.________) diesen für den gleichen Preis verkaufen würde, für den er (E.________) ihn erworben habe (Fr. 65'000.--), allenfalls für mehr, damit seine "Umtriebe" gedeckt seien. Er sehe folgende Möglichkeiten: "1. Sie behalten den Wagen und überweisen mir den vollen Betrag, die Sache wäre für mich erledigt. 2. Ich lasse den Wagen von einer unabhängigen Fachstelle prüfen und im Falle einer positiven Bewertung überweise ich Ihnen den Restbetrag von Fr. 20'000.-- und die Sache ist erledigt". Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der grüne Mercedes sei bereits am 29. Juli 2014 verkauft worden, was die Beschwerdeführerin offensichtlich zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihre Informationspflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 OR verletzt. Hinsichtlich der Frage des Verkaufspreises könne die E-Mail indessen nicht mehr berücksichtigt werden, da der Mercedes zu dieser Zeit bereits verkauft gewesen sei. Zwar behaupte E.________ in dieser E-Mail, es sei vereinbart gewesen, dass D.________ den Wagen für Fr. 65'000.-- verkaufe, für eine solche Vereinbarung vor dem Weiterverkauf gebe es aber - abgesehen von den Aussagen von C.________ und E.________, die lediglich Parteibehauptungen darstellten - keinerlei Anhaltspunkte. Auch die E-Mail vom 29. Januar 2015, in der C.________ D.________ bitte, ihm die geleistete Anzahlung zu überweisen, da der Kauf des grünen Mercedes nicht zustande gekommen sei, könne nicht mehr berücksichtigt werden.
7.2.4. Anders als die Erstinstanz festgestellt habe, könne weder der E-Mail vom 29. April 2014 noch den sonstigen Akten rechtsgenüglich entnommen werden, dass unter dem Preis von Fr. 65'000.-- seitens der Beschwerdeführerin keine Verkaufsbereitschaft bestanden habe. Zwar sei für die Vorinstanz nicht recht ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin nach einer dermassen kurzen Zeit mit einem Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- hätte einverstanden erklären sollen. Anhand der E-Mails sei indessen eher von einer unklaren Kommunikation auszugehen. Dies bestätige auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, es habe keinerlei zeitliche Dringlichkeit betreffend Weiterveräusserung des grünen Mercedes bestanden. In der E-Mail vom 29. April 2014 sei seitens der Beschwerdeführerin aber noch ausgeführt worden, die Situation habe sich "ein wenig verschärft ". Jedenfalls sei nicht undenkbar, dass D.________ anhand dieser Nachricht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe den Wagen innert nützlicher Frist verkaufen wollen. Immerhin schreibe er am 21. Mai 2014, er werde das Fahrzeug am Wochenende nach Luzern mitnehmen und versuchen, es zu verkaufen. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermöge, dass ein Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart gewesen sei, sei von einem Verkauf zum "bestmöglichen Preis" auszugehen.
7.3. Die Vorinstanz gelangt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin vermöge nicht nachzuweisen, dass ein Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart gewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 157 ZPO. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet sind, die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis als willkürlich auszuweisen (vgl. hiervor E. 5).
7.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die E-Mail vom 24. August 2014 nicht mehr berücksichtigen wolle. Ihre Begründung, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft gewesen, sei widersprüchlich, wenn sie gleichzeitig selber festhalte, der Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt der Weiterverkauf des Fahrzeugs nicht bekannt gewesen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin trifft insoweit zu, als die Vorinstanz selbst davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des Versandes der E-Mail keine Kenntnis über den Weiterverkauf des Fahrzeugs gehabt. Aus der E-Mail ergibt sich nun zwar, dass die Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt) nicht gewillt war, einem Weiterverkauf unter dem Mindestpreis von Fr. 65'000.-- zuzustimmen. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass die Parteien einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart hätten. Ebensowenig ergibt sich, dass (für die Beschwerdegegnerin erkennbar) bereits vor dem erfolgten Weiterverkauf des grünen Mercedes seitens der Beschwerdeführerin unter Fr. 65'000.-- keine Verkaufsbereitschaft bestanden hätte. Damit ist es jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die E-Mail vom 24. August 2014 nicht berücksichtigt.
7.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, den beiden E-Mails vom 29. April 2014 und vom 29. Januar 2015 lasse sich zwar nicht explizit ein Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- entnehmen, es ergebe sich daraus jedoch implizit, wie die Erstinstanz zutreffend festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis keinen Franken Verlust habe erzielen wollen. Die beiden E-Mails dürften ohnehin nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien im Gesamtkontext, d.h. auch im Lichte der übrigen Beweismittel zu würdigen. Dies gelte auch betreffend die E-Mail vom 21. Mai 2014, zumal die Vorinstanz selber einräume, die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin kontaktieren müssen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenügend dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz aus der E-Mail vom 29. April 2014 nicht die Vereinbarung eines Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.-- abgeleitet hat. E ntgegen der Beschwerdeführerin ergibt sich dies auch nicht implizit. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus der E-Mail vom 29. April 2014 ergäbe sich nur, dass die Beschwerdeführerin beim Weiterverkauf einen möglichst kleinen Verlust habe erzielen wollen, ist jedenfalls nicht willkürlich. Betreffend die E-Mail vom 29. Januar 2015, welche nach bereits erfolgtem Weiterverkauf geschrieben wurde, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diese nicht berücksichtigt. Es kann auf E. 7.3.1 verwiesen werden. Auch betreffend die E-Mail vom 21. Mai 2014 zeigt die Beschwerdeführerin keine willkürliche Beweiswürdigung auf. Allein aus der Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte nach Treu und Glauben erwarten dürfen, dass die Beschwerdegegnerin sie vor einem Verkauf bezüglich des Preises kontaktieren würde, lässt sich jedenfalls kein Nachweis dafür ableiten, dass die Parteien einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart hätten.
7.3.3. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz hätte die Beweise im Gesamtkontext - d.h. auch im Lichte der übrigen Beweismittel, namentlich unter Einbezug der von den Exponenten der Parteien gemachten Aussagen - würdigen müssen. So habe D.________ anlässlich der Befragung ausgesagt, E.________ habe betreffend einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- "einmal öppis dr gliiche ta ". Ebenso hätte berücksichtigt werden müssen, dass keine Reaktion bzw. keine Antwort auf die E-Mail von E.________ vom 24. August 2014 erfolgt sei, was andernfalls (falls kein Mindestverkaufspreis vereinbart worden wäre) mit Sicherheit der Fall gewesen wäre.
Die Rüge geht fehl. Die Aussage, wonach E.________ betreffend einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- "einmal öppis dr gliche ta" habe, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Diese Aussage von D.________ bezieht sich auf die E-Mail vom 24. August 2014. Die Aussage erfolgte nämlich als Antwort auf eine Ergänzungsfrage des Anwaltes der Beschwerdeführerin, welche sich klar auf diese E-Mail bezieht (zur Würdigung dieser E-Mail vgl. hievor E. 7.3.1). Ferner mutet es zwar in der Tat seltsam an, dass seitens der Beschwerdegegnerin auf die besagte E-Mail vom 24. August 2014 keine Reaktion erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hätte innert kurzer Frist und nicht erst Monate später mitteilen müssen, dass das Fahrzeug weiterverkauft wurde. Die Vorinstanz hielt denn auch fest, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich ihre Pflichten gemäss Art. 426 Abs. 1 OR verletzt. Es ist aber jedenfalls nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz daraus nicht ableitet, die Parteien hätten einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- vereinbart.
7.3.4. Entgegen der Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht, dass die Vorinstanz (weiterhin) davon ausgegangen wäre, der Nachweis für die Vereinbarung eines Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.-- könne nur mittels Urkunden geführt werden. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere die E-Mail-Korrespondenz berücksichtigt hat, ist denn auch nicht zu beanstanden, zumal auch die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde ebenfalls auf diese E-Mails bezieht, diese allerdings anders interpretiert haben will. Da sich die Aussagen von E.________/ C.________ und D.________ widersprechen, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat.
7.4. Die Vorinstanz hielt fest, da die Beschwerdeführerin den Nachweis einer Mindestverkaufspreisvereinbarung von Fr. 65'000.-- nicht erbracht habe, sei von einem Verkauf zum "bestmöglichen Preis" auszugehen (vgl. hiervor E. 7.2.4). Einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, zum bestmöglichen Preis zu verkaufen, hat die Vorinstanz nicht festgestellt. Im Gegenteil führte sie aus, es sei von einer unklaren Kommunikation auszugehen und es sei nicht undenkbar, dass D.________ anhand dieser Nachricht davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin den Wagen innert nützlicher Frist verkaufen wolle.
7.5. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben so verstehen durfte und musste, dass sie den grünen Mercedes zum bestmöglichen Preis verkaufen sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind knapp. Die Vorinstanz stellt insbesondere darauf ab, dass C.________ seitens der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 29. April 2014 ausgeführt habe, die Situation habe sich ein wenig verschärft.
7.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es hätte der Beschwerdegegnerin angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen dem Erwerb des Fahrzeugs und der Erteilung des Auftrags zu dessen Weiterverkauf klar sein müssen, dass sie zumindest den von ihr bezahlten Kaufpreis von Fr. 65'000.-- wieder zurückerhalten wolle. Es lasse sich der gesamten Korrespondenz kein einziger Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sie mit einem tieferen Preis einverstanden gewesen wäre.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf E-Mails bezieht, die erst nach dem erfolgten Weiterverkauf geschrieben worden sind, verkennt sie, dass nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung sein kann (vgl. hiervor E. 7.1). Dies gilt auch betreffend die Aussage von D.________, E.________ habe betreffend einen Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.-- "einmal öppis dr gliche ta ", die sich - wie gezeigt (vgl. hiervor E. 7.3.3) - auf eine E-Mail bezieht, welche nach dem bereits erfolgten Weiterverkauf geschrieben worden ist. Auch der Umstand, dass D.________ die Beschwerdeführerin nicht sofort, sondern erst Monate später über den Verkauf informierte, bedeutet nicht, dass die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs nicht hätte davon ausgehen dürfen, das Fahrzeug solle zum bestmöglichen Preis weiterverkauft werden.
Zwar räumt auch die Vorinstanz ein, es sei für sie nicht recht ersichtlich, warum sich die Beschwerdeführerin nach einer dermassen kurzen Zeit mit einem Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- habe einverstanden erklären sollen. Sie verweist dann aber auf die E-Mail vom 29. April 2014, in der C.________ seitens der Beschwerdeführerin ausführte, die Situation habe sich "ein wenig verschärft ", und leitet daraus ab, es sei denkbar, dass D.________ anhand dieser Nachricht davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin wolle den Wagen innert nützlicher Frist zum bestmöglichen Preis verkaufen. Soweit die Beschwerdeführerin erneut ausführt, aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe sich ein Mindestverkaufspreis von Fr. 65'000.--, trifft dies nicht zu, es kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. hiervor E. 7.3.2).
Die Beschwerdeführerin zeigt insgesamt nicht auf, inwiefern für die Beschwerdegegnerin - entgegen der Vorinstanz - erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin nicht unter einem Preis von Fr. 65'000.-- hätte verkaufen wollen. Sie setzt sich namentlich nicht mit der Aussage von C.________ in seiner E-Mail auseinander, wonach sich "die Situation ein wenig verschärft habe ". Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich eine gewisse zeitliche Dringlichkeit bestand, sondern vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben von einer gewissen Dringlichkeit hat ausgehen dürfen, was für einen Verkauf zum bestmöglichen Preis spricht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden zeitlichen Dringlichkeit gehen daher an der Sache vorbei. Es verletzt somit kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz insbesondere im Hinblick auf die E-Mail vom 29. April 2014 zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin habe davon ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerin wäre mit einem Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis einverstanden gewesen.
7.6. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt.
7.6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41).
7.6.2. Die Vorinstanz hat ihre Beweiswürdigung betreffend die Frage, ob ein übereinstimmender tatsächlicher Wille bestanden habe, zum Preis von Fr. 65'000.-- zu verkaufen, entsprechend den dargelegten Anforderungen (vgl. hiervor E. 7.6.1) hinreichend begründet. Aus ihrer Begründung ergibt sich nun, wie sie die Beweise würdigt und dass sie aufgrund dieser Beweiswürdigung zu einem anderen Beweisergebnis als die Erstinstanz gelangt. Ebenso ergibt sich aus ihrer (wenn auch knappen) Begründung, dass sie eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat. Eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung geht daher fehl.
7.7. Umstritten ist weiter, ob es sich beim erzielten Weiterverkaufspreis von Fr. 50'000.-- um den bestmöglichen Preis gehandelt hat.
7.7.1. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Beschwerdegegnerin gehe von einem Betrag von Fr. 50'000.-- aus. Dies stelle eine Parteibehauptung dar und sei im Folgenden zu beurteilen. In den Akten fänden sich kaum Anhaltspunkte zur Beurteilung des Zustandes des Objekts. Unbestritten scheine indessen, dass es sich dabei nicht um einen wie fabrikneuen unbenutzten Zustand handle. So habe auch E.________ ausgesagt, das Wort "Neuwagen" sei sicherlich nicht gefallen, als es um den Verkauf des Wagens ging. Er habe von Anfang an gesagt, dass er ein Qualitätsprodukt suche, mit welchem er keine Sorge habe. Es sei somit von einem voll gebrauchsfähigen Fahrzeug auszugehen, das indessen kaum vollkommen frei von kleineren Mängeln sein dürfte. Dies entspreche dem Zustand 3 der Marktwert-Richtwerte nach Classic-Data. Der Marktpreis 2017 würde somit EUR 44'000.-- betragen. Im Jahre 2014 dürfte dieser wenige tausend Euro tiefer gelegen haben. Somit befinde sich der Verkaufspreis von Fr. 50'000.-- eher am oberen Ende. Jedenfalls dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sich innert nützlicher Frist ein Käufer finden lasse, der mehr zahle, eher gering sein.
7.7.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin hätte den Nachweis zu erbringen gehabt, dass es sich bei den Fr. 50'000.-- um den bestmöglichen Kaufpreis gehandelt habe, diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Zudem habe die Vorinstanz erneut die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht hinreichend mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt habe.
Die Rüge geht fehl. Im Rückweisungsentscheid wurde explizit festgehalten, wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, die Beschwerdegegnerin habe den grünen Mercedes nicht zum bestmöglichen Preis weiterverkauft, werfe sie ihr eine Verletzung des Kommissionsvertrages vor und leite daraus Rechte ab, sodass dafür die Beschwerdeführerin die Beweislast trage. Allerdings habe die Beschwerdegegnerin die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe keine ausreichenden Verkaufsbemühungen unternommen, substanziiert zu bestreiten (zit. Urteil 4A_258/2018 E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin ist somit - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht beweisbelastet.
Die Vorinstanz ist jedenfalls davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Verkaufsbemühungen ausreichend substanziiert behauptet, ansonsten es nicht nötig gewesen wäre, den bestmöglichen Preis anhand der Marktpreiswerte zu bestimmen, wie sie dies getan hat (vgl. hiervor E. 7.7.1). Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort denn auch geltend, es sei aktenkundig und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie das Fahrzeug gegen Ende Mai 2014 an die " Swiss Classic World " nach Luzern mitgenommen und dort einem breiten Publikum zum Kauf angeboten habe. Die Beschwerdeführerin legt jedenfalls auch nicht dar, dass sie dies (Ausstellen des Fahrzeugs in Luzern) in Abrede gestellt hätte. Diesbezüglich hielt auch die Vorinstanz fest, D.________ schreibe in einer E-Mail, dass er das Auto am Wochenende nach Luzern mitnehmen und natürlich zu verkaufen versuchen werde (vgl. hiervor E. 7.2.2).
Die Vorinstanz hat zudem bereits in E. 5.1 festgehalten, es sei aufgrund der Aussage in der E-Mail vom 29. April 2014 denkbar, dass D.________ davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin wolle den Wagen innert nützlicher Frist verkaufen. Auch in E. 5.3 hält die Vorinstanz am Ende in diesem Sinne fest, " [j]edenfalls dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sich inne rt nützlicher Frist ein Käufer findet, der mehr zahlt, eher gering sein ". Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz somit gerade nicht festgestellt, dass - für die Beschwerdegegnerin erkennbar - keine zeitliche Dringlichkeit bestand. Die Vorinstanz hat sich jedenfalls ausreichend mit den Vorbringen der Parteien auseinandergesetzt. Eine sachgerechte Anfechtung (vgl. hiervor E. 7.6.1) war möglich, die Begründungsanforderungen sind erfüllt.
7.7.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Vorinstanz von einem Fahrzeug gemäss Zustand 3 der Marktpreis-Richtwerte nach Classic-Data ausgegangen sei. Dies entspreche einem Fahrzeug in einem voll gebrauchsfähigen Zustand, jedoch mit kleineren Mängeln. Sie wirft der Vorinstanz diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Die Annahmen würden nicht auf einen tatsächlich festgestellten Zustand des betreffenden Fahrzeugs beruhen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass sie einen Veteranenwagen habe erwerben wollen, was voraussetze, dass dieser optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sei. Deshalb könne nicht von einem Fahrzeug gemäss Zustand 3 der Marktpreis-Richtwerte nach Classic-Data ausgegangen werden. Vielmehr entspreche der Zustand des Fahrzeugs dem Zustand 2 der Marktpreis-Richtwerten nach Classic-Data, sodass für 2014 von einem relevanten Marktpreis von EUR 80'000.-- auszugehen wäre.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde nicht, dass sich die Vorinstanz auf die Richtwerte nach Classic-Data abgestützt hat. Sie erachtet aber als willkürlich, dass die Vorinstanz von einem Fahrzeug des Zustands 3 statt 2 ausgegangen ist. Sie legt aber mit ihren Ausführungen nicht hinreichend dar (vgl. hiervor E. 4) - und es ist auch nicht ersichtlich - inwiefern die Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Veteranenwagen hat erwerben wollen, belegt jedenfalls nicht, dass es sich beim besagten Fahrzeug auch tatsächlich um einen solchen handelt. Auch eine Verletzung von Art. 8 ZGB (vgl. hiervor E. 5) ve rmag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht darzutun, zumal sie auch nicht hinreichend aufzeigt, dass sie in den vorinstanzlichen Verfahren Beweise zum Zustand des grünen Fahrzeuges beantragt hätte. Es ist zudem nicht ersichtlich - und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar -, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Wagen mit einem damaligen Marktwert von EUR 80'000.-- für Fr. 65'000.-- hätte verkaufen sollen. Die Feststellung der Vorinstanz, Fr. 50'000.-- entsprächen dem bestmöglichen Preis, ist somit jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich.
7.8. Umstritten ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Provision hat.
7.8.1. Im Rückweisungsentscheid (zit. Urteil 4A_258/2018 E. 3.3) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Höhe der Provision 10 % betrage (und nicht wie die Beschwerdeführerin eventualiter geltend machte 2 % bis 3 %). Ob ein Anspruch auf Provision besteht, hat das Bundesgericht nicht beurteilt bzw. gar nicht beurteilen können, da nicht feststand, ob ein Weiterverkauf zu mindestens Fr. 65'000.-- oder ein Weiterverkauf zum bestmöglichen Preis abgemacht war (zit. Urteil 4A_258/2018 E. 3.1 und E. 3.2). Die Feststellung der Vorinstanz, das Bundesgericht habe eine Provision in der Höhe von 10 % des Verkaufspreises bestätigt, ist diesbezüglich zwar ungenau, was aber - wie nachfolgend dargelegt - nicht entscheidend ist.
7.8.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Provision von 10 % des Weiterverkaufspreises zugestanden hat. Sie macht sinngemäss geltend, es sei - für den Fall eines Verkaufspreises unter Fr. 65'000.-- - keine Provision vereinbart worden sowie die Beschwerdegegnerin habe ihre Pflichten (Informationspflicht und Pflicht zur Einhaltung des Mindestverkaufspreises) verletzt, was als unredliches Verhalten im Sinne von Art. 433 OR zu qualifizieren sei, das von Vornherein jeglichen Provisionsanspruch dahinfallen lasse.
Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin an die Vereinbarung eines Mindestpreises von Fr. 65'000.-- anknüpfen - namentlich dass eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach ausschliesslich der über dem Mindestverkaufspreis liegende Ertrag als Provision gelten soll - ist darauf nicht mehr einzugehen. Im Gegensatz zum einfachen Auftrag bildet der Entlöhnungsanspruch im Übrigen ein Essentialium des Kommissionsvertrages. Wird die Provision gänzlich ausgeschlossen, liegt kein Kommissionsvertrag mehr vor, sondern ein einfacher Auftrag (LENZ/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 432 OR).
Die Beschwerdeführerin hat schliesslich die Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 426 Abs. 1 OR einzig im Zusammenhang mit der geltend gemachten Unterschreitung eines angeblichen Mindestverkaufspreises von Fr. 65'000.-- thematisiert. Dieser Vorwurf muss nicht mehr geprüft werden. Dass vorliegend bereits die Verletzung der Informationspflicht für sich allein den Anspruch auf Provision dahinfallen lässt, macht die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend geltend. Art. 433 OR erfasst im Übrigen ohnehin nur diejenigen Treueverletzungen, die sich letzten Endes - im Falle der Verkaufskommission - auf eine unredliche Verminderung des abzuliefernden Kommissionserlöses beziehen (GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1962, N. 2 zu Art. 433). Dass dies hier der Fall wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich.
8.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Gross