BGer 2C_942/2019
 
BGer 2C_942/2019 vom 18.11.2019
 
2C_942/2019
 
Urteil vom 18. November 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Spital B.________,
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.
Gegenstand
Patientenrechte,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (VB.2019.00299).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde von A.________ vom 8. November 2019 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2019 betreffend Patientenrechte,
in das Schreiben von A.________ vom 15. November 2019, worin dieser den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_942/2019 eröffnet hat,
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger