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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_811/2019
Urteil vom 15. November 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
Gerichtsschreiber Weber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
SVG-Widerhandlungen; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Mai 2019 (2M 18 19).
Sachverhalt:
A.
Auf Einsprache gegen den zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, vom 28. März 2017 hin wurde A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Kriens, Einzelrichter, vom 21. Februar 2018 in Dispositivziffer 1 der Nötigung, Sachbeschädigung und mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 21. Mai 2016, ca. um 18.30 Uhr auf der Rengglochstrasse in Kriens, schuldig gesprochen. In Dispositivziffer 2 wurde er des vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie des fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 12. November 2016, 23.15 Uhr, auf der Freiburgerstrasse in Basel, schuldig gesprochen. A.________ wurde mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 150.- und einer Busse von Fr. 3'300.- bestraft. Der Privatkläger B.________ wurde gemäss Dispositivziffer 4 mit seiner Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
B.
Das Kantonsgericht Luzern stellt in seinem Urteil vom 8. Mai 2019 in Dispositivziffer 1 vorab die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziffer 2 fest. Alsdann bestätigt das Kantonsgericht Luzern in Dispositivziffer 2 die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Kriens mit Ausnahme desjenigen betreffend den Missbrauch von Ausweisen und Schildern, bezüglich welchem es lediglich die fahrlässige Tatbegehung als erfüllt erachtet. Das Kantonsgericht Luzern bestraft A.________ mit 80 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.- und Fr. 2'000.- Busse als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Oktober 2018.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt bezüglich des Vorfalls vom 21. Mai 2016, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", würdige die Beweise willkürlich und gehe trotz unüberwindbarer Zweifel von seiner Täterschaft aus. Dabei habe er zum fraglichen Zeitpunkt seine 94-jährige Mutter in der Klinik C.________, einer Schweizerischen Epilepsie-Klinik, in Zürich besucht und sei mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren. Das fragliche auf ihn eingelöste Fahrzeug habe er zur Benutzung durch andere Personen samt Schlüssel zuhause zurückgelassen, könne aber nicht sagen, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Die Vorinstanzen hätten sämtliche Beweismittel, insbesondere auch die Aussagen des Lenkers des beteiligten Fahrzeugs, ausnahmslos zu seinen Lasten gewürdigt. Weder träfen die Signalemente der Zeugenaussagen auf den Beschwerdeführer zu, noch hätten die Augenzeugen ihn als Lenker zweifelsfrei identifizieren können.
1.2. Im Zusammenhang mit der behaupteten Täterschaft eines Dritten resp. seines Alibis reichte der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eine Beweisurkunde mit dem Titel "Bestätigung" ein. Er will damit belegen, dass er zum Tatzeitpunkt das fragliche Fahrzeug nicht gelenkt habe. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst auf das vorinstanzlich beurteilte Prozessthema bezogene Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem anzufechtenden Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein und sind daher unzulässig und vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.4, nicht publ. in BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen; Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 und 43 zu Art. 99 BGG). Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung ist selbst nicht datiert, trägt jedoch einen Stempel vom 25. Juni 2019 (act. 2) und ist somit offensichtlich nach dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 8. Mai 2019 entstanden. Nachdem die Fragen, ob D.________ als möglicher Lenker oder als Alibizeuge für den Beschwerdeführer in Betracht kommt, bereits in der Untersuchung und den gerichtlichen Verfahren Thema waren, gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, diesbezügliche Abklärungen zu treffen und Beweismittel einzureichen. Das vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht eingereichte Beweismittel stellt daher ein unzulässiges Novum dar und ist unbeachtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind deshalb bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen.
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1.; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 397]; BGE 141 IV 369 E. 6.3). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3.). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 2.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 143 IV 214).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu seinen Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage und zeigt nicht auf, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Angenommen, dies wäre aber der Fall, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen dennoch nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist.
1.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt. Er setzt sich sodann inhaltlich weitgehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander und wiederholt, was er bereits vor Vorinstanz vorgetragen hat. Dabei begnügt er sich im Wesentlichen damit, den bestrittenen Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweismittel seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Das gilt namentlich in Bezug auf die Feststellung seiner Täterschaft mittels Bewertung der Identifizierung seiner Person durch den beteiligten Fahrzeuglenker und dessen Beifahrerin. Die Vorinstanz würdigt dabei unter Verweis auf die Erstinstanz sowohl die Aussagen wie das Verhalten der Beteiligten differenziert und kritisch. Sie setzt sich insbesondere auch mit seinen Einwänden gegen die erstinstanzliche Würdigung der Personalbeweise einlässlich auseinander. Dass sie seine Einwände nachvollziehbar verwirft, vermag keine Willkür zu begründen. Insoweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe unbedacht und willkürlich aus der spontanen und ohne Zögern erfolgten Identifizierung seiner Person durch die Zeugin E.________ auf seine Täterschaft geschlossen, stellt er dem vorinstanzlichen Urteil lediglich seine eigenen Behauptungen gegenüber, geht aber nicht auf die überzeugenden und sorgfältigen Erwägungen im angefochtenen Urteil ein und setzt sich damit nicht auseinander. Das genügt nicht. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vorbehaltlos und spontan erfolgte Bezeichnung des Beschwerdeführers als Täter durch die Zeugin E.________ trotz der von den Zeugen angebrachten Vorbehalte zur Wiedererkennung bei der Fotowahlkonfrontation abstellt und die Aussage als authentisch ihrer Beweiswürdigung zugrunde legt. Der Beschwerdeführer setzt sich auch hier nicht mit der nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach die Vorbehalte auf das verwendete, relativ alte Foto des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, auf welchem sich sein Erscheinungsbild vom aktuellen deutlich unterscheidet, so dass die von den Zeugen angebrachten Vorbehalte bei der Identifikation als verständlich und dem Beweiswert nicht abträglich gewertet werden. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss erstinstanzlicher und unbestritten gebliebener Feststellung selbst aussagte, nicht einmal seine eigene Rechtsanwältin habe ihn auf dem Foto erkannt, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass auf die spontane Aussage der Zeugin angesichts persönlicher Konfrontation abzustellen ist, durchaus plausibel und frei von Willkür.
Dass die persönliche Konfrontation erst anlässlich der Berufungsverhandlung stattfand, wie der Beschwerdeführer überdies bemängelt, schadet angesichts der Pflicht der Berufungsinstanz, bei unvollständiger Beweislage resp. Nichteinhaltung der Beweisvorschriften durch die Untersuchungsbehörde oder die Vorinstanz die notwendigen Beweise auch von Amtes wegen zu erheben (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO), nicht. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen). Dieser in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschwerdeführers, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, wurde damit vorliegend gewahrt.
1.4.3. Unbegründet ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die im Verfahren beigebrachte Taxi-Quittung willkürlich gewürdigt, zumal er selbst einräumt, dass diese nachträglich von der Zeugin F._______ ergänzt worden sei. Insoweit er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht und appellatorisch seine Darstellung wiederholt, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz begründet unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, weshalb sie diese erst spät im Verfahren beigebrachte Taxi-Quittung als nicht authentisch und auf fragwürdige Weise nachträglich mit der Angabe des Abfahrts- und Zielorts ergänzt betrachtet und nicht darauf abstellt. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit seinen von der Erstinstanz wiedergegebenen widersprüchlichen eigenen Aussagen auseinander noch mit dem Umstand, dass sich seine Behauptung, er habe bei der Zeugin F._______ telefonisch ein Taxi bestellt, als falsch herausstellte, da die Zeugin zum Tatzeitpunkt noch nicht bei dem fraglichen Taxiunternehmen beschäftigt war. Ebenso wenig äussert er sich zu der erstinstanzlich aufgezeigten Anweisung von ihm an die Zeugin F._______, die Strecke Littau nach Luzern auf die Quittung zu schreiben oder der Tatsache, dass der vermerkte Betrag nicht den effektiven Kosten entspricht, so wenig wie zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach er gemäss eigenen Angaben von einem Taxifahrer nachträglich eine leere Quittung erhalten hatte, so dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, diese selbst mit dem Datum des Tattages zu ergänzen. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund diese Taxi-Quittung nicht als Entlastungsbeweis wertete, ist mithin nachvollziehbar und willkürfrei begründet. Dasselbe trifft auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Schreiben seiner betagten Mutter zu. Auch diesbezüglich setzt er sich mit den Ausführungen der Vorinstanzen nicht auseinander und übt nur unzulässige appellatorische Kritik. Wenn er in diesem Zusammenhang behauptet, es sei nie streitig gewesen, dass die Bestätigung nicht von der Mutter selbst verfasst worden sei, entfernt er sich erneut, ohne Willkür darzutun, vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt. Ausserdem widerspricht er sich selbst, hatte er doch zunächst angegeben, seine Mutter habe die Bestätigung selbst schreiben können, auf welchen Widerspruch bereits die Erstinstanz hinwies. Dass die Vorinstanzen aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Entstehung dieser Bestätigung, der Art und Weise sowie des Zeitpunktes, wann die Bestätigung in den Prozess eingebracht wurde, erhebliche Zweifel an deren Authentizität festhielten, erscheint keineswegs unhaltbar oder willkürlich.
1.4.4. Die gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbehelflich. Mit seinen Ausführungen zu einzelnen Indizien vermag der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, jedenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Namentlich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer, welcher Halter des fraglichen Fahrzeugs ist, selbst angab, täglich - mithin auch zum Tatzeitpunkt - den fraglichen Streckenabschnitt zu befahren und zunächst keinerlei Angaben zur Person des mutmasslichen Lenkers machte, erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung anhand der vorliegenden Indizien gesamtheitlich betrachtet ausgewogen und nachvollziehbar. Sie lässt weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennen.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, die von ihm als Zeugen genannten Personen könnten nichts zur Klärung des angeklagten Sachverhalts beitragen. Im Gegenteil hätten die angebotenen Beweise den Beschwerdeführer allesamt entlastet.
1.5.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3).
Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (Urteile 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
1.5.3. Diesem methodischen Vorgehen folgt die Vorinstanz, wenn sie von einer Befragung der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen absieht. Die Vorinstanz führt unter Hinweis auf das Zustandekommen der vorgelegten "Entlastungsbeweise" des Beschwerdeführers aus, dass selbst im Falle der Aussage von dessen Mutter als Zeugin, er habe sie zur fraglichen Zeit in Zürich besucht, aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe keine massgebende Bedeutung zukäme und unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft fortbestünden. Bezüglich der Zeugin G.________ erwägt die Vorinstanz insbesondere, dass selbst im positiven Fall, dass diese den Besuch des Beschwerdeführers bestätigen würde, dessen Täterschaft nicht ausgeschlossen würde, da er selbst ausgesagt hatte, er habe die Zeugin erst nach dem Besuch bei seiner Mutter, ca. um 20 Uhr, kennengelernt. Im Weiteren lehnt die Vorinstanz die Einvernahme des Zeugen D.________ namentlich deshalb ab, da der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hatte, jener streite seine Täterschaft ab. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass auf die Einvernahme der Zeugen D.________ und H.________ verzichtet werden könne, weil der Beschwerdeführer bloss in spekulativer Weise darüber mutmasse, einer der angerufenen Zeugen habe allenfalls sehen können, dass er nach dem Verlassen des Festes am 21. Mai 2016 den Autoschlüssel auf den Tisch gelegt habe, wobei dies seine Täterschaft jedoch ebenfalls nicht ausschliesse, da er unbestrittenermassen über einen Zweitschlüssel verfügt habe. Inwiefern die Vorinstanz solcherart eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, zeigt der Beschwerdeführer, der auf diese dargelegten Erwägungen nicht eingeht, nicht auf. Unter den gegebenen Umständen stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die beantragten Zeugenbefragungen keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar und verletzt nicht Bundesrecht.
1.6. Für den Fall der Gutheissung seiner Rügen betreffend willkürliche Beweiswürdigung sowie Verletzung der Unschuldsvermutung und des Untersuchungsgrundsatzes beantragt der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung (vgl. Sachverhalt C. hiervor). Die Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung haben sich als unbehelflich erwiesen und auf die gestellten Rechtsbegehren sowie die vorinstanzliche rechtliche Würdigung geht der Beschwerdeführer nicht ein. Bezüglich des Vorfalls vom 21. Mai 2016 ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
2.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des fahrlässigen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG, begangen am 12. November 2016 auf der Freiburgerstrasse in Basel, macht der Beschwerdeführer geltend, dass er einem unvermeidbaren direkten Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB unterlegen sei. Er habe sich als Laie auf die telefonische Auskunft des Strassenverkehrsamtes verlassen dürfen, wonach die Einfuhr des Opel Movano in die Schweiz zulässig sei und er mit dem Auto fahren dürfe. Er sei berechtigterweise davon ausgegangen, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäss versichert sei. Er habe alles nach den Umständen Zumutbare getan, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Es sei für ihn nicht möglich gewesen zu wissen, dass er trotz der Auskünfte des Strassenverkehrsamtes und seines Versicherers das Fahrzeug mit den Kontrollschildern xxx nicht hätte in Verkehr bringen dürfen, weshalb er freizusprechen sei.
2.2. Die kantonalen Instanzen stellen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2016, 23.15 Uhr, von der Schweizer Grenzwache beim Grenzübergang Basel-Freiburgstrasse / Einreise am Steuer seines Opel Movano mit den Kontrollschildern xxx angehalten und kontrolliert wurde. Diese Kontrollschilder waren jedoch nicht für dieses Fahrzeug zugelassen, sondern lediglich für den Renault Mégane Scénic, der sich aber auf dem Anhänger befand, welcher vom Opel Movano gezogen wurde. Auch führte der Beschwerdeführer keinen Fahrzeugausweis für den Opel Movano, der am 12. November 2016 noch nicht verzollt war, mit sich. Die Stammnummer, die der Beschwerdeführer der Versicherungsgesellschaft selbst angegeben hatte, war falsch, so dass er zum Tatzeitpunkt über keinen gültigen Versicherungsnachweis für das Fahrzeug verfügte (angefochtenes Urteil S. 15 und 16; erstinstanzliches Urteil S. 24 und 26). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Weiter hält die Vorinstanz zur geltend gemachten telefonischen Auskunft einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamtes fest, dass der Inhalt des Telefongesprächs nicht bekannt sei und auch nachträglich nicht zuverlässig eruiert werden könne. Es bleibe unklar, auf welcher Grundlage die vom Beschwerdeführer behaupteten Auskünfte, dass der das Fahrzeug in die Schweiz "einführen dürfe" bzw. dass er mit dem Opel Movano "fahren dürfe", erteilt worden seien. Selbst wenn dies geschehen sei, seien die Auskünfte vage und unkonkret, womit sie als Grundlage für eine durch den Vertrauensschutz geschützte Auskunft nicht taugten. Dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mündlich die Auskunft erteilt habe, er dürfe beim Import die auf ein anderes Fahrzeug zugelassenen Kontrollschilder xxx als Wechselschilder beim Opel Movano anbringen, habe er genau genommen selbst nie geltend gemacht. Angesichts der eindeutigen Rechtslage und des zentralen Grundsatzes des Strassenverkehrs, dass Fahrzeuge nur mit für das Fahrzeug zugelassenen Kontrollschildern und einem mitgeführten Fahrzeugausweis in Verkehr gebracht werden dürfen (Art.10 SVG), sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt eine "mündliche Bewilligung" dafür erhalten habe, die Kontrollschilder xxx beim Opel Movano unbesehen weiterer, für diesen Fall zwingend vorgesehener, Vorkehrungen zu verwenden. Ausserdem verwirft die Vorinstanz die Annahme des Beschwerdeführers, es sei völlig üblich, ein Fahrzeug bereits zu fahren, wenn sich der Fahrzeugausweis noch auf dem Postweg befinde (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, die objektiven Tatbestandselemente von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG seien vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer habe jedoch von vornherein nicht auf Auskünfte seiner Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung vertrauen dürfen, da diese nicht zuständig und kompetent sei, verbindliche Auskünfte über die Verkehrsberechtigung eines Motorfahrzeugs zu erteilen. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer daraus, dass der Versicherungsnachweis für den Opel Movano auf die Kontrollschilder xxx lautete, etwas für sich ableiten, da die Papiere nach den Angaben des Versicherungsnehmers erstellt würden. Der Beschwerdeführer möge sich zwar durchaus in einem Irrtum über die objektive Tatbestandsmässigkeit seines Vorgehens befunden haben, als er die Kontrollschilder xxx am Opel Movano angebracht habe, er hätte diesen Irrtum bei Wahrung pflichtgemässer Vorsicht jedoch vermeiden können. Bei konkreter Erkundigung, ob das Verwenden der Kontrollschilder xxx unbesehen weiterer Vorkehren statt beim Renault Mégane Scénic beim Opel Movano zulässig sei, hätte er den Irrtum ausschliessen können. Somit habe der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt (angefochtenes Urteil S. 16 f.).
2.3.
2.3.1. Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG macht sich schuldig, wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind.
2.3.2. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4; Urteile 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185]; 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 145 IV 17]; 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2; 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.4; je mit Hinweisen). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; 121 IV 109 E. 5b; 120 IV 208 E. 5b; 104 IV 217 E. 3a; 99 IV 249 E. 1; 98 IV 293 E. 4a; Urteile 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185], 6B_96/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4.2; 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 425]; je mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann die Frage offen bleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6 E. 4.2 mit Hinweis).
Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht respektive er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3 mit Hinweis). Rechtsfrage ist, ob der Irrtum vermeidbar war (Urteil 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt zu wiederholen und verzichtet darauf, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dieses Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen nicht.
2.3.4. Selbst wenn auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, wäre sie in der Sache dennoch abzuweisen. Nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen war dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst, dass die Einfuhr und das Lenken eines Autos mit ursprünglich holländischen Kennzeichen vom Ausland in die Schweiz gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Entsprechend hat er sich telefonisch am 8. und 9. November 2016 beim Strassenverkehrsamt gemeldet, um sich über die Rechtmässigkeit seines Handelns zu informieren. Anlässlich dieser Telefongespräche hat das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer - wenn überhaupt - eine allgemeine und unkonkrete Auskunft erteilt und dabei auf die Zusicherung des Beschwerdeführers vertraut, die Dokumente für die Anmeldung des fraglichen Fahrzeuges seien auf dem Weg zum Strassenverkehrsamt, obwohl er zum Zeitpunkt des Telefonats mangels erfolgter Verzollung nicht über die zutreffende Stammnummer und damit nicht über die notwendigen Papiere verfügt hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, durfte der Beschwerdeführer gestützt auf diese Information nicht in guten Treuen davon ausgehen, das Anbringen von Kontrollschildern, die für den Renault Mégane Scénic zugelassen waren, am von Holland eingeführten Opel Movano sei legal. Dass ihm das Strassenverkehrsamt in den behaupteten Telefonaten nicht ausdrücklich verboten habe, die Schilder solcherart am falschen Fahrzeug anzubringen, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer weiter bei seiner Fahrzeughaftpflichtversicherung über den Versicherungsschutz erkundigte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die behaupteten Zusicherungen und der Versicherungsnachweis für den Opel Movano lautend auf die Kontrollschilder xxx keine ausreichende Grundlage für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum waren, da die Versicherungsgesellschaft gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen den Versicherungsnachweis aufgrund der falschen Angaben des Beschwerdeführers ausstellte und zudem für die Erteilung von verbindlichen Auskünften betreffend die Zulassung von Fahrzeugen von vornherein nicht zuständig und kompetent war. Dem Beschwerdeführer musste unter diesen Umständen durchaus bewusst sein, dass nicht ein und dieselben Kontrollschilder, von denen er anhand des ihm vorliegenden Fahrzeugausweises wusste, dass es keine Wechsel-Kontrollschilder und ausschliesslich für den Renault Mégane Scénic zugelassene waren (kantonale Akten Reg. 8 act. 30), am gleichen Tag für zwei verschiedene Fahrzeuge verwendet werden durften. Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2 [nicht publ. in BGE 143 IV 425]), was auch auf den Beschwerdeführer zutrifft. Der auf seinen Angaben beruhende Versicherungsnachweis für den Opel Movano und die vage telefonische Auskunft des Strassenverkehrsamtes haben dem Beschwerdeführer folglich nicht die Gewissheit verschaffen können, sein Vorgehen in Bezug auf das Verwenden von Kontrollschildern, die für ein anderes Fahrzeug zugelassen waren, sei rechtmässig. Ausserdem ist festzuhalten, dass bei der gegebenen Sachlage ein gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation jedenfalls nicht von der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ausgegangen wäre, sondern aufgrund der allgemein bekannten Vorschrift, dass grundsätzlich jedes in Verkehr befindliche Fahrzeug die dafür zugelassenen Kontrollschilder zu tragen und der Fahrzeugführer den entsprechenden dazu ausgestellten Fahrzeugausweis des zuständigen Strassenverkehrsamtes mit sich zu führen hat, nicht auf eine vage telefonische Auskunft des Strassenverkehrsamtes abgestellt hätte, sondern erkannt hätte, womöglich gegen die Vorschriften des SVG zu verstossen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das vorinstanzliche Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil Ziffer 1 des Urteilsdispositivs a priori falsch sei. Es werde dort erwähnt, dass Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sei. Im Widerspruch dazu werde aber festgehalten, dass demnach Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils gelte. Vom Beschwerdeführer nicht angefochten sei jedoch nur die Ordnungsbusse wegen des Nichtmitführens des Führerausweises gewesen, keinesfalls aber der gleichzeitig in Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils gefällte Schuldspruch wegen vorsätzlichen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern.
3.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs zu einer mit Beschwerde in Strafsachen zu rügenden Bundesrechtsverletzung führt und für den Ausgang der Sache relevant sein könnte. Zur Korrektur eines unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs des angefochtenen Entscheids steht dem Beschwerdeführer ein an die Vorinstanz zu richtendes Gesuch nach Art. 83 StPO zur Verfügung. Diese kann eine Erläuterung oder Berichtigung auch von Amtes wegen vornehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Weber