Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_838/2018, 2C_839/2018, 2C_840/2018, 2C_841/2018, 2C_842/2018, 2C_843/2018
Urteil vom 12. November 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
2C_838/2018
B.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
2C_839/2018
C.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
2C_840/2018
D.A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
2C_841/2018
E.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
2C_842/2018
F.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
2C_843/2018
G.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Erbschaftssteuer; Nachsteuer,
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2018.
Sachverhalt:
A.
Am 26. August 2005 verstarb A.A.________. Aufgrund des Todesfalles wurde im Kanton Bern bei verschiedenen Erben A.A.________s die Erbschaftssteuer veranlagt. Die Veranlagungen sind in Rechtskraft erwachsen.
B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________, F.A.________und G.A.________, die alle Erben A.A.________s sind, teilten der Steuerverwaltung des Kantons Bern in Selbstanzeigen vom 12. November 2013 mit, sie hätten die ihnen zustehenden Anteile und Erträge aus einer zum Nachlass des Verstorbenen gehörenden liechtensteinischen Stiftung nicht deklariert.
Wegen (erstmaliger) Selbstanzeige wurden in der Folge keine Steuerstrafverfahren eröffnet. Hingegen führte die Steuerverwaltung des Kantons Bern aufgrund der genannten Selbstanzeigen Nachsteuer-verfahren durch, und zwar zum einen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer und zum anderen hinsichtlich der Erbschaftssteuer.
B.
Im Rahmen der Nachsteuerverfahren zur Erbschaftssteuer erliess die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 20. Mai 2016 Verfügungen, mit welchen sie die sechs Erben zur Nachentrichtung der Erbschaftssteuer verpflichtete. Die entsprechenden Beträge beliefen sich auf Fr. 59'093.45 bei B.A.________, Fr. 344'110.65 bei D.A.________ und je Fr. 127'448.45 bei C.A.________, E.A.________, F.A.________ und G.A.________.
Nachdem die hiergegen erhobenen Einsprachen und Rekurse erfolg-los geblieben waren (Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 4. August 2016 und Rekursentscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Juni 2017), gelangten die sechs Erben mit je separaten Beschwerden, aber mit dem Antrag um Vereinigung der Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Mit Urteilen vom 7. August 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerden ab, ohne die Verfahren zu vereinigen.
C.
B.A.________, C.A.________, D.A.________, E.A.________, F.A.________und G.A.________ beantragen mit je separaten, vom Bundesgericht unter den Verfahrensnummern 2C_838/2018, 2C_839/2018, 2C_840/2018, 2C_841/2018, 2C_842/2018 und 2C_843/2018 rubrizierten Beschwerden vom 14. September 2018, die erwähnten Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Vereinigung der Beschwerdeverfahren. In der Begründung der Rechtsmittel be-antragen die Beschwerdeführer sodann, die "bisherigen Verfahrens-kosten" seien zu reduzieren.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerden seien abzuweisen.
Mit Eingaben vom 7. Dezember 2018 bekräftigen die Beschwerdeführer ihre Begehren.
Erwägungen:
1.
1.1. Die praktisch gleich lautenden Beschwerden richten sich gegen dem Inhalt nach übereinstimmende Urteile und werfen identische Rechtsfragen auf. Zwar betreffen die Urteile nicht dieselben Parteien, doch handelt es sich bei den Beschwerdeführern allesamt um steuer-pflichtige Erben des gleichen Erblassers. Überdies fordern die sechs Beschwerdeführer, die durch den gleichen Anwalt vertreten sind, übereinstimmend, die Verfahren seien zu vereinigen. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die bundesgerichtlichen Verfahren zu ver-einigen und die sechs Beschwerden in einem einzigen Urteil zu er-ledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; Urteile 2C_496/2014 / 2C_623/2014 vom 1. November 2014 E. 2.1; 2C_571/2011 / 2C_572/2011 / 2C_573/2011 / 2C_574/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 1; 2P.238/2004 / 2P.270/2003 vom 4. November 2005 E. 1.3).
1.2. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 46 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Be-schwerden ist einzutreten.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.3.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und mit un-eingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236).
1.3.3. Die Verletzung kantonalen oder kommunalen Rechts bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als kantonale ver-fassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder kantonale Be-stimmungen zum Stimm- und Wahlrecht (Art. 95 lit. d BGG) in Frage stehen. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen (und kommunalen) Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich da-raufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht ver-letzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt sich die Überprüfung regelmässig auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96), ins-besondere auf den Aspekt der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge-rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53).
1.3.4. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht zudem nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechts-verletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
2.
2.1. Gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schen-kungssteuer des Kantons Bern vom 23. November 1999 (ESchG/BE; BSG 662.1) erhebt dieser Kanton eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dabei handelt es sich um eine nicht harmonisierte, rein kantonalrechtliche Steuerart (Art. 129 Abs. 1 BV; Art. 2 des Bundesge-setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14] e contrario). Das Bundesgericht prüft demnach nur, ob die angefochtenen Urteile Bundesverfassungsrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmäs-sige Rechte verletzen (Art. 95 lit. a, b und c BGG; vgl. E. 1.3.3 hier-vor).
2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ESchG/BE sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafrecht die Bestimmungen des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) anwendbar.
Nach Art. 207 Abs. 1 StG/BE erlischt das Recht, ein Nachsteuer-verfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf derjenigen Steuer-periode, für welche eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Gemäss Art. 208 Abs. 1 Satz 1 StG/BE wird die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt. Ein Nachsteuer-verfahren, welches beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird nach Art. 208 Abs. 2 StG/BE gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
2.3. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechts-missbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlichrechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechts-missbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechts-verkehr. Da jedoch die Berufung auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gegenüber dem Bürger stets auf eine Verkürzung von dessen gesetzlichen Rechtspositionen hinausläuft, ist diesbezüglich - insbesondere wenn es um passives Verhalten geht - Zurückhaltung angebracht (THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 194 ff., S. 197). In Anlehnung an die privatrechtliche Doktrin zu Art. 2 Abs. 2 ZGB kann Widersprüchlichkeit einerseits auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen und andererseits auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen, beruhen. Zentral ist die Abwägung der Interessen und dabei eine allfällige Vertrauensbetätigung der Behörden (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 137 V 394 E. 7.1 S. 403; GÄCHTER, a.a.O., S. 199 f., S. 208 und S. 556 f.).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall wurde der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach den grundsätzlich bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 1.4) aufgrund der Selbstanzeige der Beschwerdeführer vom 12. November 2013 bekannt, dass die rechtskräftigen Erbschaftssteuerveranlagungen unvollständig geblieben sind, weil der Erblasser in die im Jahr 1998 er-richtete liechtensteinische Stiftung H.________ Vermögenswerte ein-gebracht hatte, welche weder deklariert noch im Erbschaftsinventar verzeichnet waren. Damit sind die Voraussetzungen für eine Nacherhebung der Erbschaftssteuer bei den Beschwerdeführern grundsätzlich erfüllt. Uneinigkeit besteht unter den Verfahrensbetei-ligten einzig hinsichtlich der Frage, ob die Nacherhebung infolge nicht rechtzeitiger Einleitung der Nachsteuerverfahren ausgeschlossen ist.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Urteilen unter Auslegung von Art. 28 ESchG/BE und Art. 207 Abs. 1 StG/BE zum Schluss, dass das Nachsteuerverfahren in Erbschaftssteuerfällen innert einer Verwirkungsfrist von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Erblasser verstorben ist, einzuleiten ist. Dies erscheint ebenso wenig als willkürlich wie die Annahme der Vorinstanz, dass das Nachsteuerverfahren vorliegend aufgrund des Todesjahres des Erblassers (2005) spätestens bis zum 31. Dezember 2015 im Sinne von Art. 207 Abs. 1 StG/BE einzuleiten war. Insoweit machen denn auch die Beschwerdeführer richtigerweise nicht geltend, dass die an-gefochtenen Urteile bundesrechtswidrig wären oder kantonale verfas-sungsmässige Rechte verletzen würden.
3.2.2. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die kantonale Steuerverwaltung die bis zum 31. Dezember 2015 drohende Verwirkung des Rechts, Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer einzuleiten, mit einem an die Beschwerdeführer bzw. ihren Rechtsvertreter gerichteten Schreiben vom 19. November 2013 abgewendet. Das Schreiben hat gemäss der grundsätzlich bindenden Darstellung in den angefoch-tenen Urteilen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 1.4) folgenden Wortlaut:
"Erbfall A.A.________,
Sehr geehrter Herr Rieder
Wir danken für Ihr Schreiben vom 12. November 2013.
Zunächst leiten wir gegen Herrn A.A.________ sel. bzw. dessen Erben (Art. 14 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG] bzw. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]) gestützt auf Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG das Nachsteuerverfahren ein. Die Erhebungen werden sich bis auf das Steuerjahr 2003 erstrecken.
Die weiteren Unterlagen inkl. der vollständigen Personenangaben erwarten wir gemäss ihren Angaben bis ca. 10. Dezember 2013.
-..]"
Die Beschwerdeführer bestreiten, dass in diesem Schreiben eine die Verwirkungsfolge ausschliessende Einleitung der Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer im Sinne von Art. 207 Abs. 1 StG/BE (in Verbindung mit Art. 28 ESchG/BE) erblickt werden kann. Ihrer Auffassung nach wurde mit diesem Schreiben lediglich über die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern informiert und wurde dieser Umstand von der Vorinstanz in willkürlicher Weise verkannt.
3.3. Bei isolierter Betrachtung des hiervor wiedergegebenen Wort-lautes des Schreibens der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. November 2013 kann darin nicht ohne Weiteres eine Mitteilung erblickt werden, wonach diese Behörde gegen die Beschwerdeführer Verfahren zur Nacherhebung der Erbschaftssteuer einleitet. Zum einen ist die Erbschaftssteuer in diesem Schreiben nicht ausdrücklich erwähnt. Zum anderen ist explizit von einem Nachsteuerverfahren gegen den verstorbenen Erblasser die Rede und werden die Be-schwerdeführer unter Hinweis auf die einzig für die Einkommens- sowie Vermögenssteuern einschlägigen Vorschriften zur Steuer-nachfolge der Erben (Art. 14 Abs. 1 StG/BE bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG [SR 642.11]) als Beteiligte dieses Verfahrens genannt. Auch der Vermerk, dass sich die Nacherhebung bis ins Jahr 2003 zurück erstrecke, deutet darauf hin, dass es um ein Verfahren betreffend die ursprünglich vom Erblasser geschuldeten direkten Steuern geht, also um ein Verfahren, das beim Tod dieser einkommens- und vermögens-steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet war und deshalb gemäss Art. 208 Abs. 2 StG/BE gegenüber den Erben eingeleitet wird. Es kommt hinzu, dass die kantonale Steuerverwaltung im Schreiben davon spricht, dass sie "zunächst" gegen den Erblasser ein Nachsteuerverfahren einleite. Diese Formulierung weist darauf hin, dass sich die kantonale Verwaltung allfällige weitere, noch nicht eingeleitete Verfahren, insbesondere Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer vorbehält.
3.4. Zur Beantwortung der Frage, ob das erwähnte Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung als Einleitung der Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer zu betrachten ist, beliess es die Vorinstanz indessen nicht bei einer isolierten Würdigung dieses Schreibens. Vielmehr hat sie auch den Kontext bzw. die voraus-gegangene Korrespondenz mit den Beschwerdeführern berücksichtigt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist dies unter Willküraspekten im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) trug die Selbstanzeige vom 12. November 2013 den Titel "Gesuch um Einleitung von Nachsteuerverfahren" und enthielt sie den Hinweis, dass für die (zusätzliche) Erbschaft keine Erbschafts-steuerdeklaration eingereicht worden sei. Damit steht fest, dass sich die seinerzeit bereits rechtsvertretenen Beschwerdeführer bei Erhalt des Schreibens der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. November 2013 bewusst waren, dass es zu Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer kommen werde. Zudem ist erstellt, dass sie seinerzeit um die Durchführung solcher Verfahren ersuchten.
Da im Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. November 2013 einleitend auf die nur wenige Tage zuvor eingereichte Selbstanzeige vom 12. November 2013 verwiesen wurde, musste für die Beschwerdeführer zudem nach Treu und Glauben klar sein, dass diese behördliche Mitteilung als Antwort auf ihre Selbstanzeige zu verstehen ist und damit lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass in einem ersten Schritt ("zunächst") das Nachsteuerverfahren betreffend die Einkommenssteuer des Erblassers eingeleitet werden soll und die Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer in einem zweiten Schritt in Angriff genommen werden sollen. Ein solches Verständnis des Schreibens der kantonalen Steuerverwaltung drängte sich - für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erkennbar - auch deshalb auf, weil bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer die auf der Erbschaft lastenden Einkommens-steuern des Erblassers abzuziehen sind (vgl. zum Abzug von Erbschaftsschulden von der Steuerbemessungsgrundlage der Erb-schaftssteuer Art. 16 Abs. 1 lit. a ESchG/BE) und damit die (Nach-) Er-hebung der Einkommenssteuer sachlogisch der (Nach-) Erhebung der Erbschaftssteuer vorangeht.
Hingegen hatten die Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keinen berechtigten Anlass, gestützt auf das Schreiben der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. November 2013 darauf zu vertrauen, dass gar keine Nachsteuerverfahren betreffend die Erb-schaftssteuer durchgeführt würden. Vielmehr müssen sie sich dabei behaften lassen, dass sie mit ihrer Selbstanzeige die Einleitung von Nachsteuerverfahren betreffend diese Steuer verlangten. Soweit die Beschwerdeführer im Nachhinein geltend machen, die ent-sprechenden Verfahren seien infolge verspäteter Einleitung unzu-lässig, erscheint ihr Verhalten als widersprüchlich und verdient es keinen Schutz (vgl. zum Gebot von Treu und Glauben sowie zum Verbot widersprüchlichen Verhaltens hiervor E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als sie auch nach Erhalt des Schreibens vom 19. November 2013, in einer Eingabe vom 8. Juli 2014, gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung von Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschafts-steuer sprachen und die Zulässigkeit dieser Verfahren seinerzeit (soweit ersichtlich) nicht in Frage stellten.
3.5. Es erweist sich somit, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen ist, indem sie die Rüge der Beschwerdeführer, die Nachsteuer-verfahren betreffend die Erbschaftssteuer seien zu spät eingeleitet worden, als nicht stichhaltig erachtete. Ob diese Rüge auch aus anderen als den genannten Gründen unbegründet ist, braucht hier nicht geklärt zu werden. Insbesondere offen gelassen werden kann die zwischen den Beschwerdeführern und der kantonalen Steuer-verwaltung streitige Frage, ob (bereits) die Selbstanzeige der Beschwerdeführer vom 12. November 2013 als Einleitung der Nach-steuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer zu qualifizieren ist.
4.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen den hiervor gezogenen Schluss nicht umzustossen:
4.1. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, die Nacherhebung der Erbschaftssteuer verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie erklären dazu, die Steuerverwaltung des Kantons Bern habe innert der zehnjährigen Frist von Art. 207 Abs. 1 StG/BE keine Einleitungshandlungen betreffend Nachsteuerverfahren zur Erbschaftssteuer vorgenommen. Aufgrund dieses Umstandes hätten sie berechtigterweise darauf vertraut, dass keine Erbschaftssteuer nachzuentrichten sei. Deshalb hätten sie es unterlassen, Rückstellungen für die Erbschaftssteuer zu bilden.
Das Vertrauensschutzprinzip von Art. 9 BV verleiht zwar einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist indes namentlich, dass sich die betroffene Person berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; Urteil 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die Beschwerdeführer - wie gesehen - die Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. November 2013 nach Treu und Glauben nicht so verstehen durften, dass von Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschafts-steuer abgesehen wird. Eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen.
4.2. Die Beschwerdeführer rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil die Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer nicht innert der Verwirkungsfrist von zehn Jahren schriftlich eingeleitet worden seien.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erstellt. Denn es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mangels schriftlicher Information über die streitbetroffenen Nachsteuerverfahren durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern keine Gelegenheit hatten, sich vor dem Erlass der Nachforderungs-verfügungen zu äussern und ihre weiteren Verfahrensrechte wahr-zunehmen.
4.3. Die Beschwerdeführer rügen sodann, die vorliegende Nachsteuererhebung laufe auf eine Verletzung der Offizialmaxime hinaus, soweit sie in der Annahme gründe, die Selbstanzeige genüge als Verfahrens-einleitung. Wie ausgeführt, ist es aber unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Selbstanzeige nicht willkürlich, den Einwand als nicht stichhaltig zu würdigen, die kantonale Steuerverwaltung habe die Nachsteuerverfahren betreffend die Erbschaftssteuer zu spät ein-geleitet (vgl. hiervor E. 3, insbesondere E. 3.5). Deshalb stossen die Beschwerdeführer mit der genannten Rüge ins Leere.
5.
Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die streitbetroffene Nacherhebung der Erbschaftssteuer aus anderen als den hiervor für nicht entscheidend qualifizierten Gründen bundes-rechtswidrig wäre.
Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden, soweit sie die Nacher-hebung der Erbschaftssteuer betreffen, unbegründet und abzuweisen.
6.
Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Vorinstanz habe § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) in willkürlicher Weise angewendet, indem sie die bei ihr eingeleiteten Verfahren nicht vereinigt habe. Aufgrund dieser willkürlichen Anwendung von § 17 Abs. 1 VRPG/BE seien den Beschwerdeführern trotz einer von der Vorinstanz in Anbetracht der parallel geführten Verfahren gewährten Ermässigung insgesamt zu Unrecht höhere Gerichtsgebühren auferlegt worden, als bei einer Verfahrensvereinigung angefallen wären. Deshalb seien die "bisherigen Verfahrenskosten" zu reduzieren.
Die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten in den vorange-gangenen kantonalen Verfahren mehr Kosten tragen müssen, als ihnen bei einer Verfahrensvereinigung auferlegt worden wären, er-scheint nicht als hinreichend substantiiert. Aus diesem Grund kann von einer willkürlichen Anwendung von § 17 Abs. 1 VRPG/BE nicht die Rede sein.
7.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind unter Berück-sichtigung des infolge der Verfahrensvereinigung reduzierten Auf-wandes auf insgesamt Fr. 19'000.-- festzulegen (vgl. Art. 65 BGG). Nach dem Unterliegerprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG) sind diese Kos-ten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 BGG).
Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_838/2018, 2C_839/2018, 2C_840/2018, 2C_841/2018, 2C_842/2018 und 2C_843/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 19'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungs-gericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König