BGer 5D_205/2019
 
BGer 5D_205/2019 vom 06.11.2019
 
5D_205/2019
 
Urteil vom 6. November 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 16. September 2019 (ZSU.2019.76).
 
Sachverhalt:
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen vom 9. November 2018 leitete die B.________ GmbH gegen A.________ für Fr. 24'536.-- die Betreibung ein.
Mit Entscheid vom 19. März 2019 erteilte das Gerichtspräsidium Zofingen der Gläubigerin für den Betrag von Fr. 22'886.-- provisorische Rechtsöffnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. September 2019 ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 4. November 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG offen steht.
 
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Indes werden keinerlei Verfassungsverletzungen gerügt, sondern es erfolgen einzig appellatorische Ausführungen, was unzulässig ist.
Aber selbst wenn volle Rechtskognition bestünde, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (in Bezug auf das Vorbringen, wonach sie die Vereinbarung vom 20. Oktober 2009 unter Druck und Stress unterzeichnet habe, dass dies ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum sei; in Bezug auf das Vorbringen, wonach sie im Juni 2011 Fr. 1'500.-- bar übergeben habe, dass im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich Urkundenbeweis zu erbringen sei), sondern wiederholt in appellatorischer Weise diese beiden Vorbringen.
 
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
 
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli