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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_514/2019
Urteil vom 6. November 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2019 (HG190023-O).
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. August 2019 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 31'202.45 nebst Zins zu bezahlen;
dass C.________, Rechtsberatungen, mit Schreiben an das Bundesgericht vom 27. September 2019 folgende Erklärung abgab: "Hiermit erheben wir rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 15. August 2019 Handelsgericht des Kantons Zürich HG 190023-0
Wir bitten um Kostenvoranschlag-";
dass das angefochtene Urteil diesem Schreiben nicht beilag;
dass C.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 eine Frist bis zum 17. Oktober 2019 angesetzt wurde, um zu erklären, wer gegen den genannten Entscheid des Handelsgerichts Beschwerde erhebt, wobei die Erklärung durch die betreffende Partei persönlich oder durch einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt zu unterzeichnen und der Eingabe der Entscheid des Handelsgerichts beizulegen wäre (Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG); ohne entsprechende Erklärung mit Beilage des angefochtenen Entscheids betrachte das Bundesgericht die Eingabe vom 27. September 2019 ohne weiteres als erledigt;
dass in diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des kantonalen Entscheides vollständig begründeteingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG), dass diese Frist nicht erstreckt werden kann, da es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, und dass eine bereits eingereichte Beschwerde nur bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden kann (s. dazu BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 erklärte, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 15. August 2019 zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder das Schreiben vom 27. September 2019 noch dasjenige vom 16. Oktober 2019 eine Beschwerdebegründung enthält;
dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist demnach am 27. September 2019 ablief (Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass nach Ablauf der Beschwerdefrist die Nachholung der Beschwerdebegründung nicht zulässig ist, und auf die ohne Begründung eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und C.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer