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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_84/2019
Urteil vom 5. November 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bafidia Pensionskasse, c/o ASSURINVEST AG, Frohburgstrasse 20, 8732 Neuhaus SG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 2018 (BV 2017/6).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Bafidia Pensionskasse stellt den angeschlossenen Mitgliedern für die berufliche Vorsorge sowohl einen Leistungs- als auch einen Beitragsprimatplan zur Verfügung. Mit Wirkung auf 1. Januar 2012 wurden bei der Bafidia Pensionskasse der technische Zinssatz von 4 auf 3.5 % sowie der Umwandlungssatz von 7 auf 6.25 % gesenkt. Gleichzeitig wurde zur Milderung der Auswirkungen dieser Änderung in beiden Plänen eine Übergangsregelung getroffen.
A.b. A.________, B.________ und C.________ waren bei der D.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Bafidia Pensionskasse im Beitragsprimat versichert. Auf den 31. Dezember 2014 kündigte die D.________ AG den Anschlussvertrag mit der Bafidia Pensionskasse. Sie trat auf den 1. Januar 2015 zur ASGA Pensionskasse über. Gestützt auf die für die Zeit ab 1. Januar 2012 geltende Übergangsregelung erhielten die drei Arbeitnehmer ihre Austrittsleistung zuzüglich eine Verstärkungs-Gutschrift von 36 % gutgeschrieben (A.________: Fr. 82'748.85; B.________: Fr. 25'046.80; C.________: Fr. 41'606.40).
B.
Am 22. März 2017 liessen A.________, B.________ und C.________ Klage gegen die Bafidia Pensionskasse erheben mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, ihnen anstelle der gutgeschriebenen 36 % folgende Differenzen zu den vollen Verstärkungs-Gutschriften (100 %) als Freizügigkeitsleistung zu bezahlen: A.________ Fr. 147'109.05, B.________ Fr. 44'527.65 und C.________ Fr. 73'966.95, alles samt Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015. Weiter sei die Bafidia Pensionskasse zu verpflichten, ihnen aufgrund ungerechtfertigter Minderverzinsung folgende Beiträge zu bezahlen: A.________ Fr. 120'000.-, B.________ Fr. 60'000.- und C.________ Fr. 62'000.-, alles samt Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klagen ab.
C.
A.________, B.________ und C.________ lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Bafidia Pensionskasse sei unverändert zum vorinstanzlichen Klagebegehren zu den entsprechenden Leistungen zu verpflichten.
Die Bafidia Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), dies unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht der Parteien (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Streit um Leistungen der beruflichen Vorsorge überprüft es die vorinstanzliche Auslegung von Reglementen privater Vorsorgeeinrichtungen nach dem Vertrauensprinzip (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; vgl. auch BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.) grundsätzlich frei (Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 2, in: SVR 2018 BVG Nr. 46 S. 167 E. 2).
2.
2.1. Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]; SR 831.42). Bei Spareinrichtungen entsprechen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital (Art. 15 Abs. 1 FZG). Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 FZG).
2.2. Die Übergangsbestimmung Art. 17 Abs. 4 des Vorsorgeplans BP (Beitragsprimat), Ausgabe Juli 2013, sieht vor:
"Für Versicherte, die am 31.12.2011 der Pensionskasse angehörten, gilt: Jeder Versicherte erhielt per 01.01.2012 eine Verstärkungs-Gutschrift von 12.6 % des am 31.12.2011 vorhandenen Altersguthabens. Diese Verstärkungs-Gutschrift wurde separat festgehalten und wie das Altersguthaben weiterverzinst.
Beim Bezug der Austrittsleistung, des Alterskapitals oder bei der Auszahlung eines Todesfallkapitals vor dem 30.04.2020 wird die Verstärkungs-Gutschrift reduziert. Der Abzug entspricht am 31.12.2011 der vollen Verstärkungs-Gutschrift und vermindert sich dann mit jedem Monat um 1 %."
3.
3.1. Wie bereits im kantonalen Verfahren ist der Umfang des beschwerdeführerischen Anspruchs auf die Verstärkungs-Gutschriften beim Austritt am 31. Dezember 2014 streitig.
3.2. Die Vorsorgenehmer stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte ihnen bei ihrem Austritt nicht nur 36 %, wie dies auch die Vorinstanz für richtig hält, sondern 100 % der Verstärkungs-Gutschriften überweisen müssen (A.________: Fr. 229'857.90 statt Fr. 82'748.85; B.________: Fr. 69'574.45 statt Fr. 25'046.80; C.________: Fr. 115'573.35 statt Fr. 41'606.40). Ihrer Auffassung nach ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Reduktion auf 36 % rechtswidrig; sie verstosse insbesondere gegen den Vorsorgeplan und das FZG.
4.
4.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannte Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f. mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz erwog, trotz der missverständlich gewählten Vergangenheitsform in Art. 17 Abs. 4 Vorsorgeplan BP ("jeder Versicherte erhielt ") sei zumindest der objektive Vertragswille klar: Die volle Entschädigungsgutschrift gemäss dem ersten Abschnitt erfolge nur, wenn die versicherte Person die Austrittsleistung nicht vor dem 30. April 2020 beziehe. Die in der Klage vertretene Auslegung würde dazu führen, dass der zweite Abschnitt überflüssig wäre bzw. wegen des zum ersten Abschnitt bestehenden unauflöslichen Widerspruchs zu einer nicht vollziehbaren Regelung verkommen würde. Davon hätten die Vorsorgenehmer in guten Treuen nicht ausgehen können, dies unabhängig davon, wie die Verstärkungs-Gutschriften bzw. die "Kapitalverstärkung wegen Senkung des technischen Zinssatzes" in den Jahresrechnungen verbucht worden seien. Ob bereits der subjektive Parteiwille zum selben Resultat geführt hätte, könne damit offen bleiben.
4.3. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der Wortlaut von Art. 17 Abs. 4 Abschnitt 1 Vorsorgeplan BP ("erhielt") klar und unmissverständlich; er bedürfe damit keiner Auslegung. "Erhalten" könne nichts anderes bedeuten als gutgeschrieben oder zu Eigentum erhalten. Dass in Abschnitt 2 die Gutschrift beim Austritt wieder reduziert werde, verstosse gegen die Eigentumsgarantie und insbesondere gegen das FZG. Es könne keine Rede davon sein, dass ein objektiver Vertragswille zwischen den Parteien bestanden habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, nützte dies der Beschwerdegegnerin nichts, weil das FZG keine Abzüge auf dem bereits Erworbenen mehr zulasse. Hinzu komme, dass die gesetzwidrige Regelung für das Beitragsprimat ohnehin keinen Sinn mache und auch sonst in keinem Beitragsprimat anzutreffen sei. Hätte die Beschwerdegegnerin tatsächlich eine plötzliche Senkung des Umwandlungssatzes und damit der Altersrente verhindern wollen, hätte sie den Umwandlungssatz über mehrere Jahre sukzessive gesenkt, was verständlich, nachvollziehbar und FZG-konform gewesen wäre.
4.4. Der von den Beschwerdeführern sinngemäss angerufene Grundsatz, wonach der klare Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln hat, gilt nur, soweit er sich nicht aufgrund von anderen Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar erweist. Was die hier auszulegende Bestimmung anbelangt, trifft es zwar zu, dass der in Art. 17 Abs. 4 Abschnitt 1 Vorsorgeplan BP verwendete Terminus "erhalten" "empfangen" oder "mit etwas bedacht werden" bedeutet und die gewählte Vergangenheitsform "erhielt" auf einen am 1. Januar 2012 abgeschlossenen Vorgang hinweist. Im Gesamtzusammenhang, insbesondere in Verbindung mit Abschnitt 2 desselben Absatzes gelesen, wird aber klar, dass die volle Entschädigungsgutschrift im Vorsorgeplan BP nur vorgesehen ist für den Fall, dass die versicherte Person die Austrittsleistung nicht vor dem 30. April 2020 bezieht. Mit anderen Worten erfolgt der Erwerb der vollen Gutschrift am 1. Januar 2012 unter der Bedingung, dass die Austrittsleistung nicht vor diesem Stichtag bezogen wird. In diesem Sinne bilden die beiden Abschnitte ein untrennbares Ganzes, dessen Sinn sich erst bei gemeinsamer Lektüre erschliesst. Diesem Gesamtzusammenhang trägt die von den Beschwerdeführern vertretene, allein dem isolierten Wortlaut von Abschnitt 1 verhaftete Auslegung nicht Rechnung. Dass andere Möglichkeiten, wie insbesondere die sukzessive Senkung des Umwandlungssatzes über mehrere Jahre unter Umständen sinnvoller gewesen wären und im Beitragsprimat häufiger anzutreffen ist, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ändert an diesen reglementarischen Gegebenheiten nichts.
5.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in Art. 17 Abs. 4 Vorsorgeplan BP getroffenen Regelung im Fall der Beschwerdeführer.
5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführer mit Wirkung auf 31. Dezember 2014 freiwillig aus der Bafidia Pensionskasse ausgetreten sind. Die Beschwerdeführer bestreiten die Freiwilligkeit des Austritts mit dem Hinweis, dass ihren Arbeitgeberinnen keine andere Wahl geblieben sei, als der Quersubventionierung - die Erträge seien zur Finanzierung "des überteuerten, nicht in sich finanzierten Leistungsprimats" über Jahre abgeflossen - durch Kündigung des Anschlussvertrages den Garaus zu machen. Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht anmerkt, wäre es den Arbeitgeberinnen beispielsweise ohne weiteres offen gestanden, vom Beitragsprimat- zu dem ihnen im Nachhinein günstiger scheinenden Leistungsprimatplan zu wechseln, so dass sich ein Austritt insoweit nicht aufdrängte. Ohnehin aber lassen die von den Beschwerdeführern für den Austritt geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe die vorinstanzliche Feststellung eines freiwilligen Austritts nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen; diese bleibt damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1).
5.2. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 21, wonach nur bei der Finanzierung eines Zuschusses zum Altersguthaben durch eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma - anders als bei einer Finanzierung aus freien Stiftungsmitteln (BGE 133 V 607) - eine anteilsmässige Kürzung des Zuschusses bei Austritt innert einer Übergangsfrist vorgesehen werden kann, ohne dass zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Austritt unterschieden wird. Da der hier zu beurteilende Austritt indessen, wie in E. 5.1 dargelegt, freiwillig erfolgt ist, vermögen die Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung von vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie es sich bei einem unfreiwilligen Austritt verhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden.
5.3. Nach der in der Beschwerde vertretenen Auffassung verletzt die Reduktion der am 1. Januar 2012 erhaltenen Verstärkungs-Gutschriften bei einem späteren Austritt sodann die Bestimmung des Art. 15 FZG. Die Beschwerdeführer erblicken in der anteilsmässigen Reduktion entsprechend der künftigen Betriebs- und Pensionskassentreue ein sachfremdes und damit willkürliches Element. Immerhin aber anerkennen sie andernorts, die Regelung sei in der mit Beitrags- und Leistungsprimat gleichzeitig geführten Vorsorgeeinrichtung (ohne Spartenrechnung) "mit dem Mecano im LP zu erklären". Anders als sie darlegen, steckt hinter der getroffenen Regelung denn auch weniger das Interesse der Pensionskasse, alle angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bis zum 30. April 2020 an sich zu binden, als vielmehr das Bestreben, die Gutschrift denjenigen Versicherten zukommen zu lassen, die von der Senkung des Umwandlungssatzes und des technischen Zinses (insbesondere auch im Leistungsprimat) tatsächlich (langfristig) betroffen sind. Damit wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass (freie) Mittel, auch wenn sie ausserhalb einer Teil- oder Gesamtliquidation grundsätzlich frei verteilt werden können (BGE 141 V 605 E. 3.2.3 S. 609; 138 V 346 E. 5.4 S. 359 mit Hinweis auf BGE 128 II 394 E. 3.3 S. 397 f.), rechtsprechungsgemäss primär zur Erreichung des Vorsorgezweckes einzusetzen sind (Urteil 9C_421/2009 vom 29. September 2009 E. 6.4, in: SVR 2010 BVG Nr. 5 S. 17; ISABELLE VETTER-SCHNEIDER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 39 f. zu Art. 53d BVG). Ob die getroffene Regelung in allen denkbaren Fällen gesetzeskonform ist, braucht nicht entschieden zu werden. Eine Gesetzwidrigkeit lässt sich hinsichtlich des hier allein zu beurteilenden Sachverhalts nicht erkennen, weil die Beschwerdeführer mit dem Wechsel zur ASGA Pensionskasse Ende 2014 die Austrittsleistung erhielten, deren Höhe im Beitragsprimat weder vom Umwandlungssatz noch vom technischen Zins abhängt. So betrachtet profitierten die Beschwerdeführer immerhin von den einmaligen Gutschriften, obwohl die geänderten Faktoren für sie konkret mit keinen Nachteilen verbunden waren.
5.4. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen die Beschwerdeführer sodann aus der mit Wirkung auf den 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung des Vorsorgeplans BP, wonach (unter anderem) bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb der Beschwerdegegnerin die Verstärkungs-Gutschrift nicht reduziert wird (in Art. 17 Abs. 4 Abschnitt 2 Vorsorgeplan BP neu eingefügter Satz 3). Dieser Revision liegt ebenfalls die in E. 5.3 dargelegte Motivation zugrunde, die Gutschrift den von den Änderungen langfristig betroffenen Versicherten zukommen zu lassen.
5.5. Zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt schliesslich auch die Rüge, die Beschwerdeführer seien im Rahmen der Teilliquidation zufolge Austritts der angeschlossenen Arbeitgeberinnen zu kurz gekommen, weil die Beschwerdegegnerin die Verstärkungs-Gutschriften zulasten der Wertschwankungsreserven vorgenommen habe, so dass diese im Zeitpunkt der Teilliquidation entsprechend vermindert gewesen seien. Denn wären die Beschwerdeführer mit dem damaligen Verteilplan nicht einverstanden gewesen, hätten sie diesen anfechten müssen; im vorliegenden Prozess kann auf die entsprechende Kritik nicht eingegangen werden (vgl. Art. 53d Abs. 6 BVG).
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Regelung in Art. 17 Abs. 4 Reglement Vorsorgeplan BP im konkreten Fall der Beschwerdeführer gesetzeskonform ist. Dass die Vorinstanz den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Überweisung der Differenz zwischen den gutgeschriebenen 36 % und den vollen Verstärkungs-Gutschriften als Austrittsleistung verneint und die Klagen insoweit abgewiesen hat, verstösst nicht gegen Bundesrecht.
6.
Streitig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, sie seien insoweit benachteiligt worden, als die Beschwerdegegnerin im Beitrags- und im Leistungsprimat eine unterschiedliche Verzinsung vorgenommen habe. Angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 6.4) kann offen bleiben, ob diese Rüge zeitlich verspätet ist.
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Verzinsung der Altersguthaben im Beitragsprimat sei reglements- und gesetzeskonform erfolgt. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund der unterschiedlichen Verzinsung bei den Aktivversicherten der beiden Pläne sei nicht rechtsgenüglich dargetan. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass es bei der vorliegenden Konstellation und gleicher Rechnung für beide Pläne zu "Quersubventionen" zwischen den Aktivversicherten kommen könne und separate Rechnungen für mehr Transparenz sorgen würden. Indessen seien solche "Quersubventionen" weder grundsätzlich noch quantifiziert ausgewiesen. In Bezug auf die geltend gemachte ungerechtfertigte Minderverzinsung seien sie auch nicht direkt relevant. Selbst wenn man einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei verschiedenen Kollektiven annähme, so wäre dieser angesichts der unterschiedlichen Zinsarten sowie der unterschiedlichen Berechnung der Austrittsleistungen nicht fassbar und hinsichtlich der Erfüllung nicht quantifizierbar.
6.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, verschiedene Pläne könnten zwar zu unterschiedlichen Sparbeiträgen führen, aber nicht zu Differenzen in der Verzinsung. Das BVG enthalte zwar kein explizites Verbot der Ungleichbehandlung von aktiven Versicherten bei der Verzinsung, doch ergebe sich ein solches aus dem allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot. In einer tabellarischen Übersicht legen die Beschwerdeführer dar, wie sich der technische Zins im Leistungsprimat und die tatsächliche Verzinsung des Altersguthabens im Beitragsprimat (Aktive) in den Jahren 2005 bis 2014 entwickelt haben. Sie sehen sich insofern benachteiligt, als ihre Altersguthaben im Beitragsprimat - im Vergleich zum technischen Zins im Leistungsprimat - stets (mit Ausnahme des Jahres 2014) 0.5 bis 1.5 % tiefer verzinst worden seien.
6.3. Als technischer Zins wird der für die Diskontierung der künftigen Leistungen und Beiträge angewendete Zinssatz bezeichnet (THOMAS GÄCHTER/MAYA GECKELER HUNZIKER, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], 2010, N. 15 zu Art. 26 FZG, Fachwörterbuch für die berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2015, S. 167). Der technische Zins, für welchen in Art. 8 FZV ein Rahmen festgelegt wurde (in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung: 3.5-4.5 %; in der seither geltenden Fassung: 2.5-4.5 %), ist eine auf Annahmen beruhende rechnerische Grösse, mit der sich die künftigen Verpflichtungen bestimmen lassen. Eine Überprüfung der adäquaten Höhe ist erst im Nachhinein aufgrund der erzielten Kapitalerträge möglich (JÜRG WALTER/BENNO AMBROSINI, Technischer Zinssatz und Fachrichtlinie FRP 4, in: Schweizer Treuhänder 2011 S. 345 ff., insbesondere S. 345). Der technische Zinssatz beeinflusst unter anderem in Beitragsprimatplänen den Umwandlungssatz sowie die Risikobeiträge und in Leistungsprimatplänen die Austrittsleistungen, Einkaufssummen und Beiträge. Er unterscheidet sich damit vom Zinssatz, mit dem die Altersguthaben (gemäss dem Beschluss des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung) effektiv verzinst werden (JÜRG WALTER/DOMINIQUE KOCH, Technischer Zinssatz bei autonomen Pensionskassen, in: Schweizer Treuhänder 2005 S. 1017 ff., insbesondere S. 1017; WALTER/AMBROSINI, a.a.O., S. 346).
6.4. Da es sich mithin beim technischen Zins im Leistungsprimat und bei der Verzinsung der Altersguthaben im Beitragsprimat um verschiedene rechnerische Grössen handelt, eignet sich der von den Beschwerdeführern angestellte blosse Vergleich der beiden Zinssätze nicht dazu, eine Schlechterbehandlung der im Beitragsprimat Versicherten gegenüber den im Leistungsprimat Versicherten aufzuzeigen. Eine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Versichertenkategorien, soweit diesbezüglich überhaupt Gleichheit gegeben sein muss, vermögen die Beschwerdeführer damit nicht (substanziiert) darzutun.
6.5. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit auch insoweit bundesrechtskonform, als ein Anspruch auf zusätzliche Zinsgutschriften (als Ausgleich für die geltend gemachte Minderverzinsung) verneint worden ist.
7.
Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.- werden den drei Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 500.-) und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann