BGer 9C_367/2019
 
BGer 9C_367/2019 vom 05.11.2019
 
9C_367/2019
 
Urteil vom 5. November 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2019 (IV.2017.01036).
 
Sachverhalt:
A. A.________ meldete sich im Mai 2010 wegen einer Diskushernie L4/5 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2012), und verneinte mit Verfügung vom 6. März 2013 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2014 teilweise gut und stellte fest, A.________ habe vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die hiegegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde beschied dieses abschlägig (Urteil 9C_29/2015 vom 21. Mai 2015).
Bereits am 22. Januar 2015 hatte sich A.________ erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle nahm wiederum verschiedene Abklärungen vor; namentlich veranlasste sie eine interdisziplinäre (internistische, rheumatologische, neurologische, orthopädische, psychiatrische) Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle ZVMB GmbH (MEDAS Bern; Expertise vom 28. Juli 2016 sowie ergänzende Stellungnahme vom 17. Februar 2017). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab (Verfügung vom 18. August 2017).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2019 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm ab dem 1. März 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei er erneut von einem Neurologen bzw. Psychiater zu begutachten; subeventualiter sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_478/2019 vom 30. September 2019 E. 1.2).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den vom Beschwerdeführer mit Neuanmeldung vom 22. Januar 2015 geltend gemachten Leistungsanspruch verneinte. Die diesbezüglich massgeblichen rechtlichen Grundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 17 Abs. 1 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Standardindikatoren zu erfolgen hat (BGE 143 V 409 und 418; 141 V 281), sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz mass der ergänzten ZVMB-Expertise vom 28. Juli 2016 Beweiswert zu. Gestützt darauf stellte sie für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. In Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). So habe sich die Vorinstanz in keiner Art und Weise mit der Kritik der Ärzte des Zentrums B.________ an der ZVMB-Expertise auseinandergesetzt. Sie habe auf das Gutachten abgestellt, obwohl dieses insbesondere in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht durch je mindestens zwei weitere, sich entsprechende und nachvollziehbare ärztliche Beurteilungen widerlegt werde. Willkürlich seien auch die Feststellungen des kantonalen Gerichts, wonach Inkonsistenzen, eine schwerwiegende Symptomausweitung sowie eine Aggravation vorlägen; solcherlei sei namentlich von der Ärzteschaft des Zentrums B.________ ausgeschlossen worden. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Verzicht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 sowie gegen den Einkommensvergleich.
 
4.
4.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf voller Beweiswert zuerkannt werden, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; Urteil 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz erfüllt die ergänzte ZVMB-Expertise vom 28. Juli 2016 die rechtsprechungsgemässen Kriterien beweiskräftiger medizinischer Gutachten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Er verweist insbesondere auf einen Bericht des Zentrums B.________ der Dres. med. C.________ und phil. D.________ vom 3. Februar 2017, wonach auf die Expertise nicht abgestellt werden könne, weil die dieser zugrunde liegenden Untersuchungen (obwohl der Beschwerdeführer zweimal auf die Möglichkeit eines Beizugs hingewiesen worden war) ohne Übersetzer stattgefunden hätten. Wie die Vorinstanz ausführte und der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, wird er indessen im Zentrum B.________ von eben diesen Ärzten in deutscher Sprache psychiatrisch und psychologisch behandelt. Wenn diese mit Blick auf die ZVMB-Expertise nunmehr das Fehlen eines Dolmetschers monieren, ist dies nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als noch im Bericht des Zentrums B.________ vom 22. April 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, eine Verständigung auf deutsch sei gut möglich gewesen; zu demselben Ergebnis war im Übrigen auch der Neurologe des ZVMB gekommen. Dass neben Behandlungen in deutsch auch solche in portugiesisch stattfinden spricht nicht gegen ausreichende Kenntnisse in beiden Sprachen.
Dass die ZVMB-Expertise anderweitig nicht beweiskräftig wäre, ist nicht erstellt (vgl. auch nachfolgend E. 4.2).
4.2. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich weitestgehend auf Verweise auf abweichende, in der ZVMB-Expertise aber berücksichtigte Berichte von Ärzten, welche ihn im Laufe der Jahre behandelt oder untersucht haben (namentlich solche des Zentrums B.________ sowie des Neurologen Dr. med. E.________). Einzig damit lässt sich weder der Beweiswert der ZVMB-Expertise in Zweifel ziehen (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148, 9C_338/2016 E. 5.5) noch eine willkürliche Sachverhaltswürdigung begründen (vgl. E. 1.2 hievor). Insbesondere in Bezug auf die Einschätzungen der Ärzte des Zentrums B.________ hat das kantonale Gericht zudem dargelegt, dass darauf nicht abgestellt werden könne, weil diese auf die subjektiv geklagten Beschwerden und das vom Beschwerdeführer geschilderte - durch objektive Befunde nicht schlüssig erklärbare - Leistungsbild abstellten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nur ungenügend (vgl. E. 1.1 hievor) auseinander, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge, der vorinstanzliche Schluss auf das Vorliegen von Inkonsistenzen, schwerwiegender Symptomausweitung und Aggravation sei willkürlich. Auch diesbezüglich geht die Beschwerde nicht über den Verweis auf eine andere Auffassungen seiner Ehegattin sowie abweichende Einschätzungen der Ärzte des Zentrums B.________ in nicht näher bezeichneten Berichten hinaus (vgl. wohl Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2017).
4.3. Entgegen der Beschwerde ist auch weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargelegt (vgl. 1.2 hievor), inwiefern der vorinstanzliche Verzicht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens willkürlich sein sollte. Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, bleibt die Prüfung der Standardindikatoren entbehrlich, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbarer Weise verneint wird, und allfällig gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen (vgl. in Bezug auf die Berichte des Zentrums B.________ E. 4.2 hievor) kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch Urteile 9C_14/2018 vom 12. März 2018 und 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). Es erübrigt sich daher auf die in der Beschwerde vorgenommene Prüfung der Standardindikatoren weiter einzugehen.
4.4. Das kantonale Gericht hatte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf ein bis ins Jahr 2015 aufindexiertes Mittel der gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto in den Jahren 2007 bis 2009 abgerechneten Löhne abgestellt. Dass das so ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 86'075.95 offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt stattdessen lediglich eine eigene Berechnung gestützt auf den Lohnausweis des Jahres 2009 durch, wobei er von einer Jahresteuerung von 1 % und einer geschätzten jährlichen Lohnerhöhung von 1.2 % ausgeht. Derlei Vorbringen ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid genügen der Begründungspflicht nicht (vgl. E. 1.1 hievor).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorbringen zum Invalideneinkommen: Das kantonale Gericht setzte sich einlässlich mit dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers auseinander und begründete sowohl die Wahl der LSE-Tabelle wie auch die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf die Behauptung, er könne (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 %) lediglich ein Invalideneinkommen von Fr. 36'000.- erzielen.
5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht mit der Verneinung des Leistungsanspruchs kein Bundesrecht verletzt. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass für die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. November 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner