BGer 5A_867/2019
 
BGer 5A_867/2019 vom 05.11.2019
 
5A_867/2019
 
Urteil vom 5. November 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2019 (PA190030-O/U).
 
Sachverhalt:
A.________ befindet sich zum sechsten Mal aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung stationär in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, jeweils wegen Selbstverletzungen und akuter Selbstgefährdung bzw. psychotischer Dekompensation mit paranoiden Wahnideen vor dem Hintergrund einer schizoaffektiven Störung (der letzte Aufenthalt war veranlasst, weil er sich die Arterie des Fusses aufgeschnitten hatte, um nach eigenen Angaben mit seinem Blut zu malen).
Auslöser der vorliegend angefochtenen Unterbringung vom 16. September 2019 war, dass er auf einen Baukran geklettert war und sich in der Folge gegenüber der Polizei bizarr und psychotisch gezeigt und angegeben hatte, er wolle nur frische Luft schnappen; dies alles, nachdem er sich bereits am Vortag im Rahmen des betreuten Wohnens ein Kabel um den Hals gelegt hatte.
Mit Entscheiden vom 19. September 2019 bzw. 9. Oktober 2019 wiesen das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des Kantons Zürich die gegen die fürsorgerische Unterbringung eingereichte Beschwerde ab.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 31. Oktober 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
 
Erwägungen:
 
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115E. 2 S. 116).
 
2.
Die Beschwerde besteht zum grossen Teil aus appellatorischen Schilderungen von Lebensepisoden aus eigener Sicht, namentlich im Zusammenhang mit dem betreuten Wohnen. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden; abgesehen davon betreffen die Schilderungen auch nicht die relevanten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid.
 
3.
In rechtlicher Hinsicht erfolgt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid zum Schwächezustand sowie zum (ausgehend vom nicht mit Willkürrügen angefochtenen Sachverhalt sich ergebenden) selbstgefährdenden Verhalten, zur Erforderlichkeit der Unterbringung und zur Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten. Die Ausführungen beschränken sich darauf, dass er ein Künstler sei, der sich zuweilen an die Grenzen seines Ausdruckswillen begebe, was für das anders geschulte Pflegepersonal nicht immer nachvollziehbar sei, und dass er aufgrund seiner komplexen, sensiblen Persönlichkeitsstruktur ein Stabilität, Sicherheit, Ruhe und Entfaltungsmöglichkeit bietendes Umfeld brauche, weshalb ihm mit der fürsorgerischen Unterbringung ein Bärendienst erwiesen werde; die dortigen Behandlungen und Diagnosen seien nämlich für sein Verhalten verantwortlich. Damit ist indes (zumal vor dem Hintergrund der im angefochtenen Entscheid enthaltenen ausführlichen Darlegung der gegebenen Voraussetzungen für die erfolgte fürsorgerische Unterbringung) keine Rechtsverletzung darzutun.
 
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli