BGer 6B_1258/2019
 
BGer 6B_1258/2019 vom 01.11.2019
 
6B_1258/2019
 
Urteil vom 1. November 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung usw.); Nichteintreten
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. September 2019 (UE190196-O/U/WID).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 2. Mai 2019 eine Strafuntersuchung gegen einen Psychiater wegen Nötigung nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 6. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich am 16. September 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, die verlangte Vorschussleistung von Fr. 1'500.-- zu entrichten.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
3. Der angefochtene Beschluss wurde der Post am 17. September 2019 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2019 zur Abholung gemeldet und am 30. September 2019 als nicht abgeholt retourniert. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Beschluss gilt daher als am 25. September 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Strafrechtsbeschwerde begann damit am 26. September 2019 zu laufen und endete am 25. Oktober 2019.
Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indes erst am 30. Oktober 2019 übergeben und ist damit verspätet.
4. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Wiederherstellung nach Art. 50 BGG. Er sei "wegen Hospitalisierung und wegen der Zu- und Umstände in seinem Leben" durch den Beschuldigten nicht einmal mehr in der Lage gewesen, eingeschriebene Briefe auf dem Postamt abzuholen. Indessen belegt er die behauptete Hospitalisation nicht, führt nicht aus, um welche "Zu- und Umstände in seinem Leben" es im Einzelnen geht und für welchen Zeitraum ihm jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen.
5. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.
6. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill