BGer 1C_207/2019
 
BGer 1C_207/2019 vom 01.11.2019
 
1C_207/2019
 
Verfügung vom 1. November 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
gegen
Verein B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Sebastian Rieger,
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt,
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Umnutzung X.________gasse "..." in Basel / nachträgliches Baubegehren,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 6. Dezember 2018 (VD.2017.193).
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2018 erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 ihre Beschwerde vom 8. April 2019 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1);
dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 1C_207/2019 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.--.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli