BGer 9C_706/2019
 
BGer 9C_706/2019 vom 30.10.2019
9C_706/2019
 
Urteil vom 30. Oktober 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. September 2019 (5V 19 77).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 (Poststempel) gegen Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Luzern vom 13. September 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Luzern vom 25. Januar 2019 betreffend die bidisziplinäre Begutachtung bei der PMEDA AG mit Zwischenentscheid vom 13. September 2019 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese unter Beachtung der Verfahrensrechte des Versicherten neu verfüge, wobei sie diesem zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST) zusprach,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid einzig im Entschädigungspunkt anficht,
dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde angefochten werden kann (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.), d.h. wenn er - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache,
dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid in der Regel keinen irreparablen - rechtlichen - Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein solcher läge in casu ausnahmsweise vor,
dass ihm gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
dass, sollte es später nicht zu einem Beschwerdeentscheid in der Hauptsache kommen, diesfalls grundsätzlich direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Anschluss an die Verwaltungsverfügung in der Sache erhoben werden kann und die betreffenden Punkte gerügt werden können (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f. mit Hinweis),
dass die Beschwerde demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig ist,
dass auf sie deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
dass bei offensichtlich unzulässiger Beschwerde die unentgeltliche Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. etwa Urteil 9C_638/2019 vom 14. Oktober 2019),
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald