BGer 4D_63/2019
 
BGer 4D_63/2019 vom 28.10.2019
 
4D_63/2019
 
Urteil vom 28. Oktober 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revisionsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10. Juli 2019 (ED190028-L-/U).
 
In Erwägung,
dass die B.________ AG am 11. März 2019 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise xxx, ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung gegen die Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 2'797.15 nebst Zins samt Aufhebung des Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung stellte;
dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2019 eine Vereinbarung schlossen, mit der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Forderung anerkannte und den Rechtsvorschlag zurückzog;
dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2019 beim Friedensrichteramt ein Revisionsgesuch stellte, mit der sie die Vereinbarung anfocht;
dass das Bezirksgericht Zürich ein von der Beschwerdeführerin für das Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt gestelltes Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Urteil vom 10. Juli 2019 abwies;
dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 20. Oktober 2019 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangte, aus der sich entnehmen lässt, dass sie gegen den Entscheid vom 10. Juli 2019 betreffend der Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Revisionsverfahren Beschwerde führen will;
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass es sich beim Bezirksgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass im Übrigen aus einem der Beschwerde beigelegten Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2019 hervorgeht, dass das Friedensrichteramt das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019 gutgeheissen hat und eine von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht im genannten Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin damit auch von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids vom 10. Juli 2019 über die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Revisionsverfahren hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer