BGer 8C_668/2019
 
BGer 8C_668/2019 vom 23.10.2019
8C_668/2019
 
Urteil vom 23. Oktober 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. August 2019 (C-6928/2018).
 
Nach Einsicht
in die von Rechtsanwalt Sedaj für A._______ eingereichte Beschwerde vom 30. September 2019 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2019, mit welcher A._______ im Verfahren C-6928/2018 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wird, widrigenfalls auf die gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 30. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass in der Beschwerdeschrift mit keinen Wort auf das von der Vorinstanz Verfügte eingegangen wird,
dass statt dessen allein geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer stehe in der Sache eine ganze Invalidenrente zu,
dass damit offensichtlich keine den Minimalanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Eingabe vorliegt, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Rechtsvertreter dieses offensichtlichen Mangels bei Aufbringung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen,
dass abgesehen davon Kostenvorschussverfügungen beim Bundesgericht ohnehin nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen sind (statt vieler Urteil 9C_341/2018 vom 19. Juni 2018 mit Verweis u.a. auf BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.); dieses Wissen wird von einem seriösen beruflichen Rechtsvertreter ebenfalls vorausgesetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),
dass daher die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen wiederholter mutwilliger/leichtsinniger Beschwerdeführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 1500.- aufzuerlegen ist (dazu siehe etwa die Urteile 8C_798/2016 vom 16. Januar 2017, 9C_853/2016 vom 27. Dezember 2016, 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016, 8C_542/2015 vom 28. Oktober 2015 und 8C_830/2014 vom 12. Dezember 2014),
dass sich damit seine Ordnungsbussenausstände nunmehr auf insgesamt Fr. 3500.- belaufen (Urteile 8C_798/2016 vom 16. Januar 2017 Fr. 1000.-, 8C_31/2016 vom 9. Februar 2016 Fr. 700.- und 8C_796/2011 vom 14. November 2011 Fr. 300.-),
dass das konsequente Nichtbezahlen von Ordnungsbussen eines beruflichen Rechtsvertreters unwürdig ist, Rechtsanwalt Franklin Sedaj deswegen (erneut) mit einer Anzeige an die zuständige Anwaltskammer zu rechnen hat, sollten die Ausstände nicht bis Ende November 2019 beglichen sein,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Rechtsanwalt Franklin Sedaj wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1500.- belegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel