BGer 9C_608/2019
 
BGer 9C_608/2019 vom 16.10.2019
 
9C_608/2019
 
Urteil vom 16. Oktober 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Nikolaus Tamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Juli 2019 (VBE.2019.276).
 
Sachverhalt:
A. Die 1959 geborene A.________, Mutter zweier erwachsener Kinder, meldete sich am 3. Oktober 2016 unter Hinweis auf eine Depression und chronische Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, der Durchführung beruflicher Massnahmen sowie einer Abklärung an Ort und Stelle sprach die IV-Stelle Aargau der Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2019 sowie drei Verfügungen vom 25. März 2019 für den Zeitraum vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 eine halbe Rente, die ab 1. September 2017 wegen des Taggeldanspruchs während der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen sistiert wurde, und ab 1. Juni 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte ab August 2017 die Zusprechung einer ganzen Rente, ab März 2018 einer Viertelsrente und ab Juni 2018 einer halbe Rente der Invalidenversicherung hatte beantragen lassen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 11. Juli 2019).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat den jeweiligen Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. dazu Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 bis IVV) mit Anteilen von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltsarbeit ermittelt. Sie hat insbesondere die Rechtsprechung zur Einstufung der versicherten Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte in einlässlicher Würdigung der Aktenlage, namentlich mit Blick auf die von der Versicherten im Laufe der Jahre ausgeübten Teilzeittätigkeiten als Pflegefachfrau, zum Schluss, dass die Annahme der Verwaltung, die Beschwerdeführerin wäre ohne Invalidität zu 80 % erwerbstätig, zutreffe. Als massgebend erachtete es insbesondere die Tatsache, dass das jüngere Kind der Versicherten im Jahr 2009 volljährig wurde, womit seit jenem Zeitpunkt nichts mehr gegen die Aufnahme eines vollen Arbeitspensums gesprochen hätte. Sie habe indessen kurz zuvor, im Mai 2008, als die Tochter über 17 Jahre alt war, eine Teilzeitbeschäftigung von 80 % angenommen und habe bis 2012 nicht versucht, ein Pensum von 100 % zu verrichten. Dass dies aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sei den Arztberichten nicht zu entnehmen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden in einem Teilzeitpensum von 80 % tätig gewesen wäre.
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, vermag zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen.
3.2.1. Sie bringt vor, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, indem es den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung zur Klärung der Frage, in welchem Ausmass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, nicht behandelt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich nicht mit diesem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auseinandergesetzt hat, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Diese ist indessen nicht als schwerwiegend zu betrachten und kann trotz der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) als geheilt betrachtet werden, da eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würden, indem die Versicherte die vorinstanzlich in der Beschwerde schriftlich vorgetragenen Argumente noch mündlich erörtern könnte, was auf den Verfahrensausgang vor dem kantonalen Gericht kaum Einfluss hätte, aber zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen würde, die mit dem Interesse der Beschwerde führenden Partei an einer beförderlichen Prozesserledigung nicht vereinbar wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).
Im Übrigen kommt die (implizite) Nichtbehandlung des Beweisantrages im Ergebnis einer antizipierten Beweiswürdigung gleich, wie beschwerdeweise richtig ausgeführt wird. Eine solche ist zulässig, wenn, wie hier, von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können, die am feststehenden Ergebnis etwas ändern könnten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Auch unter diesem Gesichtswinkel ist die Nichtbehandlung des Antrags auf mündliche Verhandlung im Ergebnis vertretbar. Anders verhielte es sich, wenn die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gestellt hätte und ein solcher Antrag von der Vorinstanz stillschweigend übergangen worden wäre, was aber hier nicht zutrifft.
3.2.2. Des Weiteren rügt die Versicherte verschiedentlich, der angefochtene Entscheid enthalte aktenwidrige tatsächliche Feststellungen und sei daher als willkürlich zu qualifizieren. Im Grunde stellt sie jedoch der aufgrund der Akten ausgewiesenen Auffassung der Vorinstanz, wonach von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 80 % auszugehen sei, ihre eigene Betrachtungsweise entgegen, was nicht genügt, um willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Wie erwähnt, hat das kantonale Gericht seine Folgerung, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % erwerbstätig wäre, insbesondere mit dem Alter der Tochter, das bereits im Mai 2008 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zugelassen hätte, eingehend begründet und darauf hingewiesen, dass die Versicherte in der Folge trotzdem bis 2012 keine Anstalten getroffen habe, eine Vollzeitarbeit anzunehmen. Nur eine von der Vorinstanz divergierende Beweiswürdigung vorzunehmen und anderen Aktenstücken mehr Gewicht beizumessen als diese, vermag keine unhaltbare und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu belegen, weshalb kein Anlass besteht, vom seitens der Vorinstanz festgehaltenen rechtserheblichen Sachverhalt abzuweichen.
3.2.3. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Verhandlung und neuer Entscheidung ist, wie dargelegt, unbegründet (E. 3.2.1 hievor).
3.3. Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung und die daraus resultierenden, abgestuften Invalidenrenten ficht die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid nicht an. Ebenso wenig ist eine unrichtige Beurteilung durch das Versicherungsgericht erkennbar.
4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Kanton Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer