BGer 6B_1201/2018
 
BGer 6B_1201/2018 vom 15.10.2019
 
6B_1201/2018
 
Urteil vom 15. Oktober 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rückzug der Einsprache gegen Strafbefehl; Willkür, rechtliches Gehör etc.; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Oktober 2018 (SBK.2018.273 / va).
 
Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2017 sprach die Staatsanwaltschaft Baden A.________ der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'500.- respektive 14 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. A.________ erhob dagegen fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Baden zur Durchführung des Hauptverfahrens.
 
B.
In der Folge erliess die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden am 7. Dezember 2017 eine Beweisverfügung, in welcher sie unter anderem die persönliche Befragung von A.________ anordnete. Sodann lud sie diesen am 27. Februar 2018 zur Hauptverhandlung vom 11. Juni 2018 vor. Nachdem A.________ nicht zur Verhandlung erschienen war und sich durch seinen Verteidiger vertreten liess, stellte die Gerichtspräsidentin das unentschuldigte Fernbleiben von A.________ fest und entschied, diesen erneut vorzuladen und die Verhandlung zu schliessen.
 
C.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 wurde A.________ zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 17. September 2018 vorgeladen. Nachdem er unentschuldigt auch nicht zu dieser Verhandlung erschien und wiederum lediglich sein Verteidiger anwesend war, stellte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden gleichentags mit Verfügung vom 17. September 2018 fest, dass die Einsprache von A.________ als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 20. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.
 
D.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Sodann verweigerte es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verteidigung und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
 
E.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2018 und die Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 17. September 2018 seien aufzuheben und das Verfahren sei an das Bezirksgericht zur ordentlichen Durchführung des Strafverfahrens zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Obergericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. A.________ ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 17. September 2018 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.
 
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Eingabe sei als Beschwerde in Strafsachen und allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde anhand zu nehmen. Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz wiederholt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine willkürliche Beweiswürdigung vor.
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; je mit Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung zwar verschiedentlich als willkürlich, führt aber nicht näher aus, weshalb dies der Fall sein sollte. Er verkennt dabei, dass die blosse Behauptung von Willkür zu deren Begründung nicht ausreicht (vgl. vorstehend E. 3.2). Im Übrigen gehen seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus. So beschränkt er sich darauf, dem Beweisergebnis der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne aber darzulegen, dass und inwiefern deren Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sein sollten und sich aufgrund der vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden. Entgegen seiner Ansicht erscheint etwa die vorinstanzliche Erwägung, die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe dem Beschwerdeführer mit der erneuten Vorladung vom 12. Juni 2018 eine zweite Chance geben wollen, um der von ihr verlangten persönlichen Anwesenheit nachzukommen, durchaus plausibel und mit der Aktenlage (etwa mit der Protokollnotiz vom 11. Juni 2018, kantonale Akten, act. 24) vereinbar. Mit seinen pauschalen Bestreitungen und teilweise polemisch anmutenden Äusserungen vermag der Beschwerdeführer keine Willkür zu begründen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
4.
4.1. In rechtlicher Hinsicht läuft die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik auf die Rüge einer Verletzung von Art. 356 Abs. 4 StPO hinaus. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, dass er von der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden nicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet worden sei. Zudem hätten die Vorladungen vom 27. Februar 2018 und vom 12. Juni 2018 jeweils den Hinweis enthalten, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse. Da sein Vertreter aber an beiden Gerichtsverhandlungen anwesend gewesen sei, habe die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden nicht von einer Rückzugsfiktion ausgehen dürfen. Anstatt das Verfahren abzuschreiben, hätte sie die Verhandlung durchführen, den Verteidiger plädieren lassen und daraufhin ein materielles Urteil fällen müssen. Indem die Vorinstanz das Vorgehen des Bezirksgerichts Baden schütze, verletze sie Bundesrecht (vgl. Beschwerde Ziff. 2 - 9 S. 9 ff.). Da sie auf verschiedene seiner Vorbringen nicht eingegangen sei, habe sie darüber hinaus auch ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt (vgl. Beschwerde Ziff. 10 f. S. 15 f.).
4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe in der Verfügung vom 7. Dezember 2017 als Beweiserhebung unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers angeordnet. Dem anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer habe nach Erhalt dieser Sendung daher klar sein müssen, dass er nach dem Willen des Gerichts persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen habe. Wenngleich die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden in ihren Vorladungen vom 27. Februar 2018 und vom 12. Juni 2018 nicht ausdrücklich von einer persönlichen Erscheinungspflicht gesprochen habe, habe sie den Beschwerdeführer mit der besagten Beweisverfügung in einer für diesen unmissverständlichen Weise zum persönlichen Erscheinen verpflichtet bzw. vorgeladen. Er habe sich an der Hauptverhandlung damit nicht durch seinen Verteidiger vertreten lassen können. Daran ändere nichts, dass die Gerichtspräsidentin den Beschwerdeführer trotz seines unentschuldigten Fernbleibens erneut vorgeladen und nicht bereits zu jenem Zeitpunkt den fiktiven Einspracherückzug (Art. 356 Abs. 4 StPO) festgestellt habe. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden habe ihm mit der zweiten Vorladung vom 12. Juni 2018 offenbar eine zweite Chance geben wollen, der von ihr verlangten persönlichen Anwesenheit nachzukommen. Gleichzeitig habe sie damit zum Ausdruck gebracht, auf seine Anwesenheit nicht verzichten zu wollen, was dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, welcher an der ersten Verhandlung vom 11. Juni 2018 anwesend gewesen sei, hätte bewusst sein müssen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.2 S. 5 f.).
 
4.3.
4.3.1. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn diese der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Rechtsanwalt zur Verhandlung erschien (vgl. Urteile 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_802/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.3; 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.1; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4; 6B_592/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.1 ff.).
Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff. S. 159 ff.; BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 9; 82 E. 2.3 S. 84; Urteile 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1; 6B_1297/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.1; 6B_365/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 91; Urteile 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; 6B_167/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2.2.2; je mit Hinweis).
4.3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren.
4.4. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist unbegründet.
4.4.1. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 unter anderem die Befragung des Beschwerdeführers angeordnet hat (kantonale Akten, act. 6 Ziff. 2.2). Wenn sie ausgehend hiervon festhält, der Beschwerdeführer habe bereits gestützt auf diese Anordnung von einer persönlichen Erscheinungspflicht ausgehen müssen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die Befragung des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - dessen persönliche Anwesenheit selbstredend voraussetzt. Dass die Gerichtspräsidentin in den darauf folgenden Vorladungen nicht mehr ausdrücklich von einer persönlichen Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers sprach, vermag mit der Vorinstanz nichts daran zu ändern. Dies umso mehr, als dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden nach den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen mit der erneuten Vorladung zum Ausdruck brachte, nicht auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers verzichten zu wollen (vgl. vorstehend E. 3.3), was zumindest dem an der Verhandlung vom 11. Juni 2018 anwesenden Verteidiger des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer, welcher den Erhalt dieser drei Verfügungen nicht bestreitet, wurde damit klarerweise zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Ausgehend von der in E. 4.3.1 hiervor dargelegten Rechtslage, konnte er sich an der Hauptverhandlung vom 17. September 2018 daher nicht durch seinen Rechtsanwalt vertreten lassen.
4.4.2. Anders als der Beschwerdeführer meint, lässt sich aus den in der Beweisverfügung und in den beiden Vorladungen angebrachten Hinweisen, wonach die Einsprache des Beschuldigten gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse, nichts Gegenteiliges entnehmen. Zwar mag der Wortlaut dieser Bestimmung dafür sprechen, dass ein fingierter Rückzug der Einsprache nur bei einem sogenannten Totalversäumnis, d.h. bei einem unentschuldigten Ausbleiben sowohl der beschuldigten Person als auch des Verteidigers anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat jedoch bereits mehrfach und unmissverständlich festgehalten, dass die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO auch gelte, wenn die Verfahrensleitung die beschuldigte Person - wie vorliegend geschehen - zum persönlichen Erscheinen verpflichtet hat, diese der Hauptverhandlung dennoch fernblieb und lediglich deren Rechtsanwalt zur Verhandlung erschien (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Dies musste dem Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten war, bewusst sein, zumal von einem Rechtsvertreter verlangt werden kann, dass er nicht nur die massgeblichen Gesetzesbestimmungen, sondern auch die gängige Rechtsprechung dazu kennt (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.2.2 S. 303). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann damit nicht gesagt werden, es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Gericht bei Nichterscheinen von einem Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl ausgehen würde. Hätte sein Verteidiger sich über die in der Beweisverfügung und in den beiden Vorladungen wiedergegebene gesetzliche Regelung von Art. 356 Abs. 4 StPO und die gängige Rechtsprechung dazu informiert, wäre ihm und damit auch dem Beschwerdeführer ohne Weiteres bekannt gewesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Beschwerdeführers an der angesetzten Hauptverhandlung die Rückzugsfiktion zum Tragen kommt. Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens nicht hinreichend belehrt wurde, kann daher nicht gesagt werden.
4.4.3. Fehl geht auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer trotz Anordnung der persönlichen Befragung in der Verhandlung gar keine Antworten hätte geben und die Gerichtspräsidentin diesfalls gleichwohl ein Urteil hätte fällen müssen. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Vorbringen befasst und zu Recht festgehalten, dass das mutmassliche Aussageverhalten der Einsprache erhebenden Partei für die Frage, ob die Rückzugsfiktion zur Anwendung gelange, unerheblich sei. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 3.3.2 S. 7).
4.4.4. Indem der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Vorladung, der Anwesenheitspflicht und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis von der Verhandlung fernblieb, ohne auch nur einen Grund für sein Fernbleiben zu nennen oder sich im Hinblick auf die Verhandlung bei seinem Rechtsvertreter zu melden (vgl. kantonale Akten, act. 34), hat er deutlich sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens zum Ausdruck gebracht. Dass die Vorinstanz die Erkenntnis des Bezirksgerichts Baden, wonach die Einsprache gegen den Strafbefehl unter Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, schützt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Sind die Voraussetzungen der Rückzugsfiktion erfüllt, ist kein Abwesenheitsverfahren (Art. 336 f. StPO) durchzuführen (Urteil 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.5 mit Hinweisen). Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.4.5. Schliesslich kann auch der beschwerdeführerischen Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Entscheid aufgenommen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 2.2 S. 4 f.) und sich mit dessen wesentlichen Einwänden auseinandergesetzt. Dass sie dabei alle Parteistandpunkte einlässlich behandeln und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste, lässt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus der Begründungspflicht ableiten. Vielmehr genügt es, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen). Dass die Urteilsbegründung im vorliegenden Fall derart knapp ausgefallen wäre, so dass dem Beschwerdeführer dadurch die Einlegung der Beschwerde in Strafsachen erschwert worden und er nicht in der Lage gewesen wäre, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und ihm keinen unentgeltlichen Rechtsverteidiger beigegeben habe. Soweit er damit die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- und Auslagen von Fr. 37.-, beanstanden sollte, legt er mit keinem Wort dar, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihren, in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf eine solche Rüge kann mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5.2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsverteidigers zu Unrecht verweigert hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten vorgelegen hätten. Dies zeige bereits der angefochtene Entscheid, in welchem die Vorinstanz trotz Anwesenheit des Verteidigers an der Hauptverhandlung auf eine Rückzugsfiktion geschlossen habe, obschon der Vorladung klar zu entnehmen sei, dass von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen werde, wenn sowohl der Beschuldigte wie auch der Rechtsvertreter nicht an der Verhandlung erscheinen würden. Der Beschwerdeführer sei auf einen Rechtsvertreter angewiesen gewesen, so dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsanwalt hätte beigegeben werden müssen (vgl. Beschwerde Ziff. 12 S. 16 f.).
5.3. Die Vorinstanz nimmt das Begehren um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsverteidigers als Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung entgegen. Sie hält dafür, dass es sich vorliegend, mit Blick auf die Sanktion, um einen Bagatellfall handle. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, seinen Standpunkt selbstständig geltend zu machen. Dieser sei der deutschen Sprache mächtig und es bedürfe keiner besonderen Bewandtnis darzulegen, aufgrund der erstinstanzlichen Belehrung die persönliche Erscheinungspflicht nicht erkannt zu haben. Rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten seien keine ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan worden. Gesundheitliche Gründe, die den Beschwerdeführer an der Wahrnehmung seiner administrativen Aufgaben hindern könnten, würden nicht vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 5.3 S. 8).
 
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).
5.4.2. Art. 132 StPO nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK auf, die je nach Schwere der Strafdrohung eine amtliche Verteidigung als grundsätzlich, nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die betroffene Person nicht gewachsen wäre (sog. relativ schwerer Fall), oder nicht geboten beurteilte (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174 mit Hinweisen). Aus dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut von Abs. 3 ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte unterschritten werden. Die Verwendung des Wortes "namentlich" in Abs. 2 macht deutlich, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden in diesem Absatz genannten Kriterien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ob die Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person geboten ist, kann mithin nicht schematisch beurteilt werden; vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f. mit Hinweisen).
5.5. In dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft für den Beschwerdeführer eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.- und eine Busse von Fr. 1500.- beantragt. Dass die Vorinstanz mit Blick auf die Schwere dieser Sanktion nicht von einem Bagatellfall ausgehen durfte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass er auf sich alleine gestellt nicht in der Lage gewesen wäre, sich im (Bagatell-) Strafverfahren gegen den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung, trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, zu wehren und sich sachgerecht und hinreichend zu verteidigen. So wäre ihm mit der Vorinstanz etwa ohne Weiteres zumutbar gewesen darzulegen, die persönliche Erscheinungspflicht nicht erkannt zu haben oder vorzubringen, über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens nicht hinreichend belehrt worden zu sein. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer auch keine in seiner Person liegenden Umstände vor, aus denen geschlossen werden müsste, dass er den Schwierigkeiten des vorliegend zu beurteilenden Straffalls nicht gewachsen wäre. Die Vorinstanz hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das vor ihr geführte Verfahren verweigert hat.
 
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer