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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_793/2019
Urteil vom 10. Oktober 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Wechsel der Beistandsperson,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. September 2019 (30/2019/14).
Sachverhalt:
Die KESB des Kantons Schaffhausen errichtete am 3. Oktober 2017 für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 setzte sie mit B.________ eine neue Beistandsperson ein; gleichzeitig hielt sie fest, dass über das Begehren um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft in einem separaten Verfahren entschieden werde.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 10. September 2019 ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 7. Oktober 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin verlangt in erster Linie die Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung, sie habe sich immer selbständig in allen Dingen durchbringen können. Die Frage der Beistandschaft bildet aber Gegenstand eines anderen Verfahrens und sie wurde deshalb im angefochtenen Entscheid auch nicht beurteilt. Es ist nicht zulässig, im bundesgerichtlichen Verfahren mehr oder anderes zu verlangen, als von der Vorinstanz beurteilt wurde; darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
2.
Was den Wechsel der Beistandsperson anbelangt, hält die Beschwerdeführerin einzig fest, sie sei mit B.________ absolut nicht zufrieden, was sie der KESB mehrmals mitgeteilt habe. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zum Wechsel und zur Person der Beiständin dar, wie sie erforderlich wäre (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll, ist nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt sind.
3.
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli