BGer 5A_736/2019
 
BGer 5A_736/2019 vom 08.10.2019
 
5A_736/2019
 
Verfügung vom 8. Oktober 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden,
I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Abänderung von Eheschutzmassnahmen),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. August 2019 (ZK1 19 124).
 
Nach Einsicht
in die Verfügung des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 7. August 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. die Abänderung von Eheschutzmassnahmen abgewiesen wurde,
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2019,
in das Schreiben vom 1. Oktober 2019, mit welchem Rechtsanwalt Pius Fryburg namens der Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde erklärt hat,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren 5A_736/2019 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli