BGer 5A_715/2019
 
BGer 5A_715/2019 vom 08.10.2019
 
5A_715/2019
 
Urteil vom 8. Oktober 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Bezirksgericht Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (PC190020-O/U).
 
Sachverhalt:
A.________ und C.________ befinden sich seit Juni 2014 in einem strittigen Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur.
Am 13. März 2019 reichte A.________ gegen Bezirksrichter B.________ ein Ausstandsbegehren ein, welches mit Beschluss vom 5. Juni 2019 abgewiesen wurde.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2019 (Zustellung am 16. Juli 2019) nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 14. September 2019 (Postaufgabe 16. September 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren, "es sei der Entscheid vom Obergericht vom 4. Juli 2019 abzuweisen". Betreffend ihre weiteren Begehren um Fristerstreckung und Beigabe eines unentgeltlichen "Pflichtverteidigers" wurde sie bereits mit Verfügung vom 17. September 2019 darauf hingewiesen, dass gesetzliche Fristen nicht verlängerbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt.
 
Erwägungen:
1. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft Wien (Korruptionsstaatsanwalt) habe gegen B.________ eine Untersuchung eingeleitet; die Schweizer Staatsanwaltschaft für organisierte Kriminalität habe die Akten entgegengenommen und eine Untersuchung eröffnet. Ihr Zwangsrechtsvertreter D.________ sei trotz ihres Antrages bislang nicht entlassen worden. Er sei mit B.________ befreundet und die Befangenheit sei offensichtlich.
Das Obergericht trat darauf nicht ein mit der Begründung, die Beschwerdeführerin setze sich mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und lege nicht dar, inwiefern gegen B.________ ein Ausstandsgrund vorliegen soll.
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Eine solche Darlegung erfolgt nicht, sondern die Beschwerdeführerin äussert sich direkt in der Sache selbst, wobei aus den Ausführungen nicht hervorgeht, inwiefern im vorliegend relevanten Scheidungsverfahren ein Ausstandsgrund im Sinn von Art. 47 ZPO gegen B.________ vorliegen soll (man sei nicht darauf eingegangen, dass sie amtlich von D.________ vertreten und dieser zufolge ihrer Verzeigung beim Obergericht abgesetzt worden sei; sie sei klar gegen eine weitere Mandatsführung durch D.________ und es sei unverständlich, dass B.________ von der Entlassung von D.________ absehe; sie habe sich an die Stadtpolizei und an das Bezirksgericht Winterthur gewandt, weil das Verhalten von D.________ unentschuldbar sei und B.________ als sein Freund ihn nicht als Rechtsbeistand entlassen habe, sondern ihn in seinem Tun noch unterstütze). Aus weiteren Schreiben, welche die Beschwerdeführerin beilegt, ergibt sich, dass sie auf offenbar auf ein Verfahren im Zusammenhang mit einer E.________ anspielt. Worum es dort geht und was dies mit dem vorliegenden Scheidungsverfahren zu tun hat und inwiefern diesbezüglich ein Ausstandsgrund bestehen soll, ist nicht ansatzweise ersichtlich, aber letztlich auch nicht von Belang, weil wie gesagt darzulegen wäre, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli