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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_659/2019
Urteil vom 7. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegnerin,
B.________.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 20. Juni 2019 (715 18 392 / 155).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. September 2019 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juni 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur Überzeugung gelangt ist, die Beschwerdegegnerin habe die B.________ zugesprochenen Einarbeitungszuschüsse in der Höhe von Fr. 44'400.- mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 bzw. dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2018 von der Beschwerdeführerin zurückfordern dürfen,
dass die Beschwerdeführerin darauf inhaltlich nicht näher eingeht, statt dessen dem kantonalen Gericht pauschal ein parteiisches Verhalten vorwirft; worin dieses konkret bestehen soll, legt sie indessen nicht näher dar; lediglich die Besetzung des Gerichts wie auch andere Verfahren als Beleg dafür anzurufen, reicht genauso wenig aus, wie die Vortäuschung falscher Tatsachen zu behaupten, ohne nähere konkrete Ausführungen dazu zu tätigen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel