BGer 8C_635/2019
 
BGer 8C_635/2019 vom 07.10.2019
8C_635/2019
 
Urteil vom 7. Oktober 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. August 2019 (UV.2018.00170).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Suva für aus dem Unfall vom 1. November 2016 erlittene Gesundheitsschäden bis Ende Oktober 2017 Heilkosten- und Taggeldleistungen erbracht hatte, ehe sie diese einstellte und dem Beschwerdeführer Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung absprach,
dass der Beschwerdeführer vor Vorinstanz allein den Zeitpunkt des Fallabschlusses kritisierte,
dass diese in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Fallabschlusses in einer dem unfallbedingten Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen; eine (weitere) namhafte Besserung der Unfallfolgen sei nicht zu erwarten, womit der Fallabschlusses per 31. Oktober 2017 zu bestätigen sei,
dass das kantonale Gericht im Übrigen die von der Suva vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrads und des Integritätsschadens bestätigte,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein die von der Vorinstanz für beweiswertig erachtete Einschätzung des Zumutbarkeitsprofils durch Dr. med. B.________ vom 20. Juli 2017 beanstandet, ohne dabei auf das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid insbesondere in Erwägung 5 dazu Erwogene näher einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft sein soll; lediglich auf fortbestehende Kniebeschwerden zu verweisen, welche möglicherweise operativ behoben werden können, reicht genau so wenig aus wie die Zeit nach dem Unfallereignis bis heute aus seiner Sicht zu schildern,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel