BGer 5A_760/2019
 
BGer 5A_760/2019 vom 27.09.2019
 
5A_760/2019
 
Urteil vom 27. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik B.________ AG.
Gegenstand
Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. September 2019 (FF190025).
 
Sachverhalt:
Wie aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt, ist A.________ aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie in der Institution C.________ und sodann immer wieder in der psychiatrischen Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht.
Am 19. August 2019 wurde er aufgrund selbstgefährdenden Verhaltens zum achten Mal in der Klinik B.________ untergebracht. Die hiergegenerhobene Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem er am 24. August 2019 aus der Klinik entwichen war. Schliesslich konnte er in die Klinik zurückgeführt werden.
Am 4. September 2019 ordnete der dortige Chefarzt eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung im Sinn von Art. 434 Abs. 1 ZGB an, wogegen A.________ Beschwerde erhob.
Am 23. September 2019 (Eingang 24. September 2019) sandte er dem Bundesgericht kommentarlos die im Dispositiv eröffnete Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 9. September 2019, mit welcher auf den 11. September 2019 zur Verhandlung vorgeladen und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet wurde. Ebenfalls am 23. September 2019 reichte er mit separater Post (Eingang 25. September 2019) eine Beschwerde ein, mit welcher er sich gegen die Zwangsmedikation richtet und geltend macht, dass die paranoide Schizophrenie als Diagnose eine krankhaft fixe Idee (Realiätsverlust und Debilität der Ärzte) und er selbst weder debil noch geisteskrank sei und man an ihm grenzenlose Verbrechen begehe und ihn invalid mache.
Mit Urteil vom 12. September 2019, welches vom Bundesgericht von Amtes wegen eingeholt wurde, erklärte das Bezirksgericht die Zwangsmedikation als zulässig.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist die Vorladungsverfügung zur erstinstanzlichen Verhandlung in einem Verfahren betreffend Zwangsmedikation. Diese ist vor Bundesgericht ebenso wenig anfechtbar wie es der zwischenzeitlich ergangene erstinstanzliche Entscheid in der Sache wäre, denn Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann erst der kantonal letztinstanzliche Entscheid bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde kann deshalb mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden.
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________ AG, Ärztliche Leitung, D.________, Soziale Dienste Bezirk Uster, Fachstelle Erwachsenenschutz, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli