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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_534/2018
Urteil vom 27. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2012, Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Landschaft 2012,
Beschwerde gegen die Urteile 810 17 237 und
810 17 238 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 28. Februar 2018.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A._________ deklarierten in der Steuererklärung 2012 einen Verlust aus selbständiger Tätigkeit des Ehemannes in der Höhe von Fr. 5'907.-- sowie unter dem Titel "Vermögensverwaltungskosten" Gerichtskosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'000.--. Mit Verfügungen vom 24. März 2016 verweigerte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft die beiden Abzüge.
B.
Die dagegen erhobenen Einsprachen waren ebenso erfolglos wie ein Rekurs und eine Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft. Anschliessend gegen die entsprechenden Entscheide dieses Gerichts erhobene Beschwerden von A.A.________ und B.A._________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, soweit es auf die Rechtsmittel eintreten könne, mit je auf den 28. Februar 2018 datierenden Urteilen für die direkte Bundessteuer 2012 und die Staats- und Gemeindesteuern 2012 ab.
C.
Vor dem Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A._________ sinngemäss, die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Februar 2018 seien aufzuheben und die geltend gemachten Kosten seien zum Abzug zuzulassen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet mit Schreiben vom 27. Juni 2018 auf Vernehmlassung.
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft beantragt mit Eingabe vom 23. Juli 2018, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) schliesst mit Eingabe vom 23. September 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer.
Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2018 halten A.A.________ und B.A._________ sinngemäss an ihren Beschwerdeanträgen fest.
Erwägungen:
I. Formelles
1.
1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Vorliegend ist es indessen gerechtfertigt, abweichend von diesem Grundsatz die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift zuzulassen und die Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2012 zum einen und die Staats- sowie Gemeindesteuern 2012 zum anderen gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP (SR 273) zu vereinigen, da die in Frage stehenden einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in beiden Fällen die gleichen oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. anstelle vieler: BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.).
1.2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 und die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 sind zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] sowie Art. 73 Abs. 1 StHG [SR 642.14]).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
II. Direkte Bundessteuer
2.
2.1. Nach Art. 18 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören nach Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG namentlich die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen. Der Abzug setzt voraus, dass die Verluste im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen angefallen sind. Verluste beim Privatvermögen sind demgegenüber steuerlich nicht abzugsfähig (Urteil 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004 E. 1.1).
Vorliegend machen die Beschwerdeführer Verluste geltend, welche im Geschäftsjahr 2012 im Zusammenhang mit einer Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Ingenieur eingetreten sein sollen. Der damit streitige Abzug für angebliche Aufwendungen im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfordert nach dem Gesagten insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsjahr 2012 tatsächlich eine solche Tätigkeit ausgeübt hat.
Die Vorinstanz liess die Frage offen, ob der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2012 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie verweigerte den streitbetroffenen Abzug stattdessen mit der Begründung, die Beschwerdeführer hätten in diesem Steuerjahr nur Einkünfte in Form von Rentenleistungen, einer Erwerbsausfallentschädigung und Wertschriftenerträgen erzielt, so dass es an dem für die Abzugsfähigkeit erforderlichen Konnex zwischen dem geltend gemachten Verlust und diesen Einkünften fehle (vgl. zum Ganzen E. 4.6 des angefochtenen Urteils 810 17 238).
Die Vorinstanz verkennt in diesem Punkt, dass geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten, wenn sie die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit übersteigen, auch zu Lasten anderer Einkünfte geltend gemacht werden können (M ARKUS REICH UND ANDERE, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Aufl. 2017 [nachfolgend: BSK-DBG], N. 6 zu Art. 27 DBG). Dies ist Ausfluss des im Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer (vgl. Art. 16 Abs. 1 DBG sowie Urteil 2C_625/2015 / 2C_626/2015 vom 18. Februar 2016 E. 5.1) enthaltenen objektiven Nettoprinzips (REICH UND ANDERE, a.a.O., N. 6 und 44 zu Art. 27 DBG). Es würde dem Gesamtreineinkommensprinzip widersprechen, wenn Körbe zu bilden wären, innerhalb welcher eine Aufwandverrechnung stattzufinden hätte (REICH/HUNZIKER, in: BSK-DBG, N. 14 zu Art. 25 DBG). Liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit vor, sind demzufolge auch diesbezügliche Gewinnungskostenüberschüsse abziehbar (vgl. REICH UND ANDERE, a.a.O., N. 44 zu Art. 27 DBG). Massgebend ist damit vorliegend einzig, ob für das Steuerjahr 2012 von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
2.2. Unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt allgemein jede Tätigkeit, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine solche Tätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich sowie dauernd oder temporär ausgeübt werden. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.; 115 V 161 E. 9 S. 170 ff.; Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 [= RDAF 2016 II 88] E. 2.2, 2C_186/2014 / 2C_187/2014 vom 4. September 2014 [= RDAF 2015 II 131 sowie StR, 69/2014, 795, vgl. auch ASA 83 231] E. 2).
An der Absicht der Gewinnerzielung fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit aus blosser Liebhaberei betrieben wird (Urteil 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004 E. 1.3, mit Hinweisen). Allerdings reicht eine selbst mehrjährige Verlusterzielung für sich allein noch nicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei zu qualifizieren (HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl. 2001, N. 5 zu § 14). Bringt eine Tätigkeit aber auf die Dauer nichts ein, stellt dies ein deutliches Indiz dafür dar, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf lange Sicht ohne Erzielung eines Gewinnes ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen, denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 115 V 161 E. 9c S. 171 f.; Urteile 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.1; 2A.68/2001 vom 11. Juli 2001 E. 4b/cc). Führt ein Steuerpflichtiger eine Tätigkeit trotz dauerhafter Verluste weiter, muss angenommen werden, es seien dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend (Urteil 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004 E. 1.3).
2.3. Die Vorinstanz äusserte im angefochtenen Entscheid 810 17 238 in einem obiter dictum Zweifel hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2012 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie erklärte, es sei insbesondere aus der mit der Steuererklärung eingereichten Aufstellung "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012" nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit verfolgt habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, inwiefern er im Zusammenhang mit seinen Auslagen im Steuerjahr 2012 Einkünfte erzielt habe oder in näherer Zukunft erzielen könne. Der von ihm für das Steuerjahr 2012 angegebene Umsatz von Fr. 0.-- wecke erhebliche Zweifel an seiner Gewinnerzielungsabsicht. Die in der eingereichten Aufstellung aufgeführten Auslagen für Telefon und Internet etc. würden zudem fast in jedem Personenhaushalt anfallen, weshalb diese Kosten grundsätzlich zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten zu zählen seien und bei Weitem kein Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bilden würden. Einzig die in der Aufstellung aufgeführten Patentgebühren würden nicht unter die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten fallen (siehe zum Ganzen E. 4.7 des angefochtenen Urteils 810 17 238).
Letztlich lässt die Vorinstanz aber offen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliege, da es bereits am fehlenden Konnex der geltend gemachten Gewinnungskosten zu den Einkünften fehle. Da jedoch diese Auffassung - wie dargelegt (E. 2.1) - unzutreffend ist, durfte die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht offen gelassen werden. Die Vorinstanz hat damit eine rechtserhebliche Frage nicht beantwortet. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG), damit sie unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers prüft, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.
3.
3.1. Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 DBG können beim beweglichen Vermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Vermögensverwaltungskosten sind Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt werden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (vgl. Urteile 2C_687/2015 vom 17. November 2016 E. 2.2; 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 4.1; 2A.62/1999 vom 1. März 2000 E. 2d; ASA 67 477 E. 2c).
Auch Anwalts- und Gerichtskosten können Vermögensverwaltungskosten darstellen. Nach der Rechtsprechung ist für eine Qualifikation von Anwalts- und Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten erforderlich, dass die Aufwendungen der Bewahrung der Vermögenswerte dienen (Urteile 2C_687/2015 vom 17. November 2016 E. 2.3.1; 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 4.1, mit Hinweisen) respektive für die Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen oder des ertragbringenden beweglichen Vermögens selber aufgewendet werden (vgl. Urteil des VGr ZH SB.2014.00099 vom 28. Januar 2015 E. 2.1.2).
Die Abzugsfähigkeit von Gerichtskosten als Aufwendungen für die Vermögensverwaltung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige im entsprechenden Gerichtsverfahren mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermag. Es wird indes vorausgesetzt, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Urteil 2C_690/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.2. Nicht als Vermögensverwaltungskosten gelten Kosten, die dazu dienen, Vermögenswerte überhaupt erst zu erlangen. Hierbei handelt es sich um nicht abziehbare Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen gemäss Art. 34 lit. d DBG (Urteil 2C_687/2015 vom 17. November 2016 E. 2.3.2, mit Hinweis auf Urteil 2C_1278/2012 vom 14. Oktober 2013 [= ASA 82 308] E. 4.1).
3.3. Es gibt kein vollumfänglich trennscharfes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Sicherungs- und Einforderungskosten betreffend schon bestehende Vermögenswerte und nicht abzugsfähigen Vermögenserlangungs- und Rechtsdurchsetzungskosten (Urteil 2C_687/2015 vom 17. November 2016 E. 3.3).
3.4. Die Beschwerdeführer machen unter dem Titel "Vermögensverwaltungskosten" einen Betrag von Fr. 4'000.-- geltend. Dabei handelt es sich um Kosten, welche den Beschwerdeführern in kantonalen Gerichtsverfahren auferlegt wurden. Nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid betrafen diese Gerichtsverfahren im Wesentlichen die Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Staats- und der direkten Bundessteuer 2009 (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids 810 17 238).
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid 810 17 238aus, der vorliegend streitbetroffene Abzug falle insoweit, als die Gerichtskosten (im Umfang von Fr. 1'200.--) tatsächlich bereits im Steuerjahr 2011 angefallen und bezahlt worden seien, schon mangels zeitlichen Zusammenhanges zwischen den Kosten und dem im Steuerjahr 2012 erzielten Einkommen ausser Betracht. Unabhängig davon seien die gesamten geltend gemachten Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- nicht abzugsfähig, selbst wenn sie ausschliesslich im Steuerjahr 2012 angefallen wären. Weil die Gerichtsverfahren statt zur Ertragserzielung dazu angestrengt worden seien, die steuerliche Belastung möglichst tief zu halten, handle es sich bei den fraglichen Gerichtskosten nämlich nicht um Aufwendungen, welche unmittelbar zur Erzielung der Einkünfte getätigt worden seien und in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesen stehen würden. Es möge zwar zutreffen, dass die Gerichtsverfahren der Bewahrung der Vermögenssubstanz der Beschwerdeführer gedient hätten. Doch werde der Begriff der Vermögensverwaltung nicht derart weit ausgelegt, dass solche Aufwendungen darunter fallen würden. Dem Standpunkt der Beschwerdeführer zu folgen würde bedeuten, dass praktisch jeder Rechtsstreit um finanzielle Ansprüche als Akt der Vermögensverwaltung betrachtet werden müsste (vgl. zum Ganzen E. 5.5 des angefochtenen Urteils 810 17 238).
3.5. Aus dem Periodizitätsprinzip folgt, dass Einkommen und Verlust grundsätzlich in derjenigen Periode zu berücksichtigen sind, in der sie angefallen sind (Urteil 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 3.1 und E. 4.2, mit Hinweis auf Urteil 2C_240/2011 vom 8. April 2011 E. 2, in: StR 66/2011, S. 679). Aus diesem Grund können vorliegend die im Steuerjahr 2011 angefallenen Gerichtskosten im Steuerjahr 2012 nicht als Verwaltungskosten abgezogen werden, selbst wenn sie an sich als prinzipiell abzugsfähige Sicherungs- und Einforderungskosten schon bestehender Vermögenswerte zu qualifizieren wären. Die Verweigerung des Abzuges der im Steuerjahr 2011 angefallenen Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- erscheint somit schon mit Blick auf die Zuordnung des Abflusses dieser Aufwendungen zu diesem Steuerjahr als zwingend.
3.6. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht erkannt, dass die fraglichen Gerichtskosten selbst dann nicht als Vermögensverwaltungskosten abziehbar wären, wenn sie vollumfänglich im Steuerjahr 2012 angefallen wären:
3.6.1. Nach der Rechtsprechung wird - wie ausgeführt - für einen Abzug von Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten vorausgesetzt, dass die Aufwendungen der Bewahrung der Vermögenswerte dienen (vgl. E. 3.1). Dies bedeutet, dass als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten nicht nur Aufwendungen gelten, welche unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen (FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 20 zu Art. 32 DBG). Zutreffend wird denn auch von einem Teil der Literatur erklärt, Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung des ertragsbringenden beweglichen Vermögens an sich und damit nur mittelbar der Einkommenserzielung dienen, seien ebenfalls zum Abzug zugelassen ("ausserordentliche Gewinnungskosten"; so schon Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl. 1982, N. zu Art. 22 WStB; siehe ferner Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 32 N. 9; Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht, 1989, S. 173 f.).
Für die Qualifikation von Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DBG ist indessen zwar erforderlich, aber nicht hinreichend, dass diese Aufwendungen zur Bewahrung von Vermögenswerten getätigt werden. Wie sich aus Art. 25 DBG und der systematischen Stellung von Art. 32 Abs. 1 DBG ergibt, statuiert letztere Bestimmung einen Abzug für "Aufwendungen" bzw. Gewinnungskosten. Dabei gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten ein einheitlicher Gewinnungskostenbegriff und ist nur von abziehbaren Gewinnungskosten auszugehen, wenn es sich um für die Einkommenserzielung notwendige Aufwendungen handelt bzw. ein qualifiziert enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften vorliegt (vgl. REICH/HUNZIKER, in: BSK-DBG, N. 7 und 10 zu Art. 25 DBG). Daraus ist abzuleiten, dass der in Art. 32 Abs. 1 DBG statuierte Abzug von Kosten für die Vermögensverwaltung beim beweglichen Privatvermögen in Bezug auf Gerichtskosten nur greift, wenn das Vermögen, dessen Bewahrung mit dem Gerichtsverfahren angestrebt wird, in erster Linie - wenn auch allenfalls nur mittelbar - mit der Erzielung von steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen in Zusammenhang steht (vgl. entsprechend zur Qualifikation von Anwalts- und Verfahrenskosten als Gewinnungskosten für eine selbständige Erwerbstätigkeit Urteil des BGer 2A.90/2001 / 2A.91/2001 vom 25. Januar 2002 E. 6.2; tendenziell a.M. ZWAHLEN/LISSI, in: BSK-DBG, N. 2 zu Art. 32 DBG, wonach Gerichtskosten abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten bilden können, "wenn es um die Erhaltung oder die Einforderung von beweglichem Vermögen geht, welches ein steuerbares Einkommen abwerfen kann").
3.6.2. Das Ausgeführte steht in Einklang mit den Erwägungen in BGE 104 Ia 191, auf welche die Vorinstanz ihre Argumentation stützt:
In diesem Entscheid zum früheren kantonalen Einkommenssteuerrecht ging es um die Frage, ob Prozess- und Anwaltskosten, welche dazu aufgewendet wurden, einen Wert in das Vermögen des Steuerpflichtigen zurückzuführen, als Kosten der Vermögensverwaltung abziehbar sind. Das Bundesgericht führte aus, es sei nicht willkürlich, den Abzug dieser Kosten zu verweigern. Das Gericht erachtete es dabei als ausschlaggebend, dass die fraglichen Gerichts- und Anwaltskosten bei der seinerzeit beurteilten Konstellation weder mit dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als Bankangestellter noch mit einem Nebeneinkommen aus landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit im Zusammenhang standen und auch nicht die Sicherung eines Zinseinkommens bezweckten. Auch wenn es zutreffen möge, dass diese Auslagen der Erhaltung der Vermögenssubstanz des Beschwerdeführers dienten, sei es nicht willkürlich, den Abzug als Vermögensverwaltungskosten zu verweigern. Der Begriff der Vermögensverwaltung werde nämlich allgemein nicht derart weit ausgelegt, dass derartige Aufwendungen darunter zu subsumieren seien (siehe zum Ganzen BGE 104 Ia 191 E. 3c S. 194 f.).
Das Bundesgericht führte im erwähnten Urteil sodann aus, im konkreten Fall bewege sich die Verweigerung des Abzuges der Gerichts- und Anwaltskosten im Rahmen bewährter Lehre sowie Praxis. Würde anders entschieden, so müsste - so das Gericht - "praktisch jeder Rechtsstreit um finanzielle Ansprüche als Akt der Vermögensverwaltung betrachtet werden und wären die damit verbundenen Aufwendungen als abzugsberechtigt anzuerkennen" (siehe zum Ganzen BGE 104 Ia 191 E. 3c S. 195).
3.6.3. Die vorliegend interessierenden Gerichtskosten stehen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit steuerbaren Erträgen der Beschwerdeführer aus beweglichem Privatvermögen. Es handelt sich nach der Darstellung im angefochtenen Entscheid 810 17 238 im Wesentlichen um Auslagen, welche beim Versuch angefallen sind, mittels Geltendmachung von Abzügen auf dem gerichtlichen Weg Einkommenssteuern zu vermeiden. Solchen Auslagen fehlt der für einen Abzug nach Art. 32 Abs. 1 DBG erforderliche Konnex zur Erzielung steuerbarer Vermögenserträge. Dies erhellt schon daraus, dass der Steuerbetrag, welchen die Beschwerdeführer bei Verweigerung der vor den kantonalen Gerichten verlangten Abzüge für das Steuerjahr 2009 schulden, seinerseits (gemäss Art. 34 lit. e DBG) nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Urteil des BGer 2A.90/2001 / 2A.91/2001 vom 25. Januar 2002 E. 6).
Es erweist sich damit als bundesrechtskonform, die Prozesskosten nicht zum Abzug zuzulassen. Letzteres gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführer die Gerichtskosten teilweise - wie an einer Stelle des angefochtenen Entscheids 810 17 238 erklärt wird (vgl. E. 5.6 des Urteils 810 17 238) - im Zusammenhang mit der Erlangung einer Erbschaft bezahlt hätten. Insoweit würde es sich nämlich ohne Weiteres um nicht abzugsfähige Vermögenserlangungs- und Rechtsdurchsetzungskosten handeln (vgl. E. 3.2).
3.7. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer ändern nichts daran, dass keine abziehbaren Vermögensverwaltungskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DBG vorliegen:
3.7.1. Im Lichte des Dargelegten (E. 3.6.2) kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, soweit sie den vorliegend im angefochtenen Urteil 810 17 238 (in E. 5.5) angeführten BGE 104 Ia 191 sinngemäss als überholt und nicht einschlägig bezeichnen. Selbst wenn es bei den vorliegend in Frage stehenden Gerichtsverfahren nicht um die Zurückführung eines Wertes in das Vermögen der Beschwerdeführer, sondern im Wesentlichen um die Vermeidung einer Schmälerung des Vermögens durch Erhalt von Abzügen bei der Staats- und der direkten Bundessteuer 2009 ging (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Entscheids 810 17 238), erscheint der gegenwärtig zu beurteilende Sachverhalt in den massgeblichen Punkten als vergleichbar mit der in BGE 104 Ia 191 beurteilten Konstellation. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die seither ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts - wie die Beschwerdeführer suggerieren - dahingehend geändert wurde, dass Gerichtskosten bereits dann als Vermögensverwaltungskosten abzugsfähig sind, wenn sie bloss zur Bewahrung von Vermögenswerten und nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen aufgewendet werden.
3.7.2. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die Abzugsfähigkeit der hier streitbetroffenen Prozesskosten könne nicht wegen Unbegründetheit ihrer in den entsprechenden Gerichtsverfahren gestellten Begehren verneint werden. Daraus können die Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil für die Verneinung der Qualifikation der streitbetroffenen Gerichtskosten als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten nicht der Ausgang dieser Justizverfahren, sondern die fehlende wirtschaftliche Konnexität zur Erzielung von steuerbaren Vermögenserträgen ausschlaggebend ist. Ob ein Steuerpflichtiger Kosten eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen, die ihm aufgrund seines Unterliegens aufgebürdet werden, unabhängig von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren (vgl. E. 3.1 in fine) nicht als Vermögensverwaltungsaufwand abziehen darf (in diesem Sinne Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, S. 2), kann daher dahingestellt bleiben.
3.8. Nach Art. 25 DBG können Aufwendungen zum Abzug gebracht werden, die zur Erzielung von Einkünften bzw. zur Erlangung von steuerbaren Vermögenszugängen getätigt wurden. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gerichtskosten fallen indessen nicht unter den allgemeinen Gewinnungskostenbegriff dieser Vorschrift. Insoweit, als die Gerichtskosten zur Steuervermeidung aufgewendet wurden, fehlt es am erforderlichen qualifiziert engen Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und erzielten Einkünften, ist doch vorliegend auch kein Zusammenhang zu anderen Einkommensarten als Vermögenserträgen aus Privatvermögen ersichtlich (vgl. E. 3.6.3; zum bereits erwähnten Erfordernis einer wirtschaftlichen Konnexität zwischen den Aufwendungen und steuerbaren Einkünften E. 3.6.1).
Sollten die Gerichtskosten teilweise zur Erlangung einer Erbschaft aufgewendet worden sein (vgl. E. 3.6.3 in fine), würde es sich insoweit ebenfalls nicht um Gewinnungskosten für steuerbare Einkünfte im Sinne von Art. 25 DBG handeln: Aufwendungen für die Erlangung einer Erbschaft schmälern die erlangte Erbschaft, die gestützt auf Art. 24 lit. a DBG nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Allfällige von den Beschwerdeführern zur Erlangung einer Erbschaft bezahlte Gerichtskosten würden somit keine als allgemeine Gewinnungskosten abziehbaren Aufwendungen zur Erlangung eines Vermögenszuganges bilden, welcher der direkten Bundessteuer unterliegt. Solche Gerichtskosten könnten unter Umständen - nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Regelung - bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer steuermindernd in Anrechnung gebracht werden (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Januar 1980 [SGS 334], wonach die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf dem vom Steuerpflichtigen erworbenen "reinen Vermögen" erhoben wird; siehe zum Ganzen Urteil 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 5.2).
Ein Abzug als allgemeine Gewinnungskosten fällt bei den streitbetroffenen Gerichtskosten insoweit, als diese bereits in den Jahren 2010 und 2011 angefallen sind, zudem aufgrund des Periodizitätsprinzips ausser Betracht. Insoweit verhält es sich nicht anders wie bei der Frage, ob diese Kosten unter dem Titel "Vermögensverwaltungskosten" abziehbar sind (vgl. E. 3.5).
III. Staats- und Gemeindesteuern
4.
Die hier für die Staats- und Gemeindesteuern massgeblichen Vorschriften betreffend Verluste aus selbständiger Tätigkeit (§ 29 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Februar 1974 [StG/BL; SGS 331] bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG) sowie bezüglich Vermögensverwaltungskosten (§ 29 Abs. 1 lit. e StG/BL bzw. Art. 9 Abs. 1 StHG) lauten praktisch gleich wie Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG respektive wie Art. 32 Abs. 1 DBG. Dasselbe gilt für den Begriff der Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 1 erster Satz StHG; implizit auch § 29 StG/BL) und für die Steuerfreiheit des Vermögenszuwachses infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung (§ 28 lit. a StG/BL bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. c StHG; zum Ausschluss der Abziehbarkeit von ordentlichen direkten Steuern siehe ferner § 29 Abs. 4 StG/BL e contrario). Insofern ist das zum DBG Ausgeführte ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend (Urteile 2C_1278/2012 / 2C_1279/2012 vom 14. Oktober 2013 E. 7; 2C_819/2009 vom 28. September 2010 E. 4; 2A.2/2006 vom 17. Mai 2006 E. 3).
IV. Fazit
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2012 teilweise gutzuheissen. Die angefochtenen Urteile der Vorinstanz sind insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführern damit der in der Steuererklärung 2012 geltend gemachte Abzug eines Verlustes aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'907.-- verweigert wurde. Die Sache ist in diesem Punkt zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.
V. Kosten
6.
Die Beschwerdeführer obsiegen zu rund 60 %. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'500.-- sind ihnen unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG nach Massgabe des Unterliegens aufzuerlegen, d.h. im Umfang von Fr. 600.-- (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 17 238 vom 28. Februar 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin die Reduktion des steuerbaren Einkommens um den in der Steuererklärung 2012 geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'907.-- verweigert wird. Die Sache wird diesbezüglich zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2012 wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810 17 237 vom 28. Februar 2018 wird insoweit aufgehoben, als darin die Reduktion des steuerbaren Einkommens um den in der Steuererklärung 2012 geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'907.-- verweigert wird. Die Sache wird diesbezüglich zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden zu Fr. 900.-- dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt. Zu Fr. 600.-- werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs recht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König