BGer 5A_754/2019
 
BGer 5A_754/2019 vom 26.09.2019
 
5A_754/2019
 
Urteil vom 26. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 16. September 2019 (ABS 19 294).
 
Erwägungen:
1. Am 27. August 2019 verfügte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx verspätet sei.
Am 2. September 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 3. September 2019 forderte das Obergericht den Beschwerdeführer auf, innert Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 16. September 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nichtein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 23. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Beitragsrechnungen seien nicht geschuldet. Das Obergericht hat dazu erwogen, der materielle Bestand der Forderung könne im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Insoweit mache er keinen zulässigen Beschwerdegrund geltend. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsvorschlags richte, sei die Begründung ungenügend.
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch nicht. Stattdessen wiederholt er, den Betrag nicht zu schulden. Durch seinen Privatkonkurs sei es ihm auch nicht möglich, den Betrag zu bezahlen. Seine finanzielle Situation ist allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wird bei einer allfälligen Pfändung geprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer anfragt, wie er weiter vorgehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Rechtsauskünfte erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich dazu an eine geeignete Rechts- oder Schuldenberatungsstelle zu wenden.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg