BGer 8C_560/2019
 
BGer 8C_560/2019 vom 23.09.2019
8C_560/2019
 
Urteil vom 23. September 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2019 (200 19 432 IV).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. August 2019, worin die von der IV-Stelle Bern mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 angeordnete psychiatrische Begutachtung bestätigt wurde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. September 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 19. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
dass die Anordnung eines Gutachtens - wie dem Beschwerdeführer bereits am 5. September 2019 mitgeteilt worden ist - beim Bundesgericht nur dann selbstständig anfechtbar ist, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 8C_736/2016 vom 16. November 2016 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt,
dass sich damit die Beschwerde sowohl als offensichtlich unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG als auch in der Sache unzulässig erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel