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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_575/2019
Urteil vom 19. September 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Juli 2019 (IV.2018.00224).
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2019 (betreffend Anspruch auf Invalidenrente nach Neuanmeldung) gerichtete Beschwerde von A.________ vom 10. September 2019 (Poststempel) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass das kantonale Gericht in umfassender Wiedergabe der medizinischen Aktenlage zur Erkenntnis gelangt ist, es hätten sich seit der letzten rentenaufhebenden Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Februar 2010 keine anspruchserheblichen Tatsachenänderungen eingestellt, weshalb weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten auszugehen und die entsprechend abschlägige Verfügung der IV-Stelle vom 30. Januar 2018 zu bestätigen sei,
dass der Beschwerdeführer zwar die dabei vorgenommene Würdigung der Arztberichte kritisiert, ohne indessen rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen infolge zusätzlichen Abklärungsbedarfs nicht stichhaltig sein sollten,
dass seinen Ausführungen insbesondere nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die kantonalgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, erneut die bereits vorinstanzlich gewürdigten Arztberichte zu zitieren, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine formell hinreichende Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass darauf deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl