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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_862/2019
Urteil vom 17. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision des Strafbefehls (Missbrauch einer Fernmeldeanlage),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Juni 2019 (SR190010-O/U/jv).
Erwägungen:
1.
Das Stadtrichteramt Zürich sprach mit Strafbefehl vom 17. November 2011 gegen den Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 100.- wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage aus. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem der Beschwerdeführer die hiergegen erhobene Einsprache zurückgezogen hatte.
Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 trat die Vorinstanz auf das fünfte Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Strafbefehls nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 26. Juli 2019 an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 86 E. 2).
3.
3.1. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, mit denen diese das Nichteintreten auf das erneute Revisionsbegehren begründet, inhaltlich nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll, sondern beschränkt sich über weite Teile darauf, die Argumente zu wiederholen, die er bereits in früheren kantonalen (und auch bundesgerichtlichen) Revisionsverfahren gegen den Strafbefehl vorgebracht hat. Damit ist er nicht zu hören.
Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm vor Bundesgericht erhobenen Einwendungen nicht Gegenstand des angefochten Entscheids sind. Sein Vorbringen, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, er habe im kantonalen Revisionsverfahren andere Revisionsgründe als in der bundesgerichtliche Eingabe geltend gemacht, ist unzutreffend. Er hat im kantonalen Verfahren sein Revisionsgesuch ausschliesslich damit begründet, die Vorinstanz habe in Achtung des bundesgerichtlichen Urteils 6B_266/2019, 6B_419/2019 vom 9. April 2019 seine (im damaligen kantonalen Revisionsverfahren gestellten) Revisionsgesuche vollumfänglich zu prüfen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid keine entsprechenden Anweisungen zu entnehmen sind und die Argumentation des Beschwerdeführers zu Recht verworfen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Urteil 6B_266/2019 und 6B_419/2019 vom 9. April 2019, dem der identische Streitgegenstand zugrunde lag, vielmehr ausführlich dargelegt, dass sich das Revisionsverfahren in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe gliedert (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO) und dass eine materielle Prüfung eines Revisionsgesuchs nur im Falle des Eintretens möglich ist. Das Bundesgericht hat ihn zudem zum wiederholten Mal darauf hingewiesen, dass er mit bereits beurteilten und abgelehnten Revisionsgründen nicht mehr zu hören ist (E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer dies nicht akzeptieren will, ändert an den gesetzlichen Voraussetzungen der Revision nichts. Insoweit ist auch im vorliegenden Verfahren bereits mangels eines materiellen Entscheides der Vorinstanz nicht auf die umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache einzugehen.
3.2. Das Bundesgericht behält sich vor, auf zukünftige Eingaben, mit denen sich der Beschwerdeführer erneut gegen den Strafbefehl vom 17. November 2011 wendet, ohne neue Tatsachen oder Beweise vorzubringen, die zu einer Revision Anlass geben könnten (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), ohne weitere Prüfung in Anwendung von Art. 42 Abs. 7 BGG nicht einzutreten.
4.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizite Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held