BGer 6B_466/2019
 
BGer 6B_466/2019 vom 17.09.2019
 
6B_466/2019
 
Urteil vom 17. September 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte Nötigung; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Dezember 2018 (50/2017/1 und 50/2017/3).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Am 20. September 2016 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Anklage gegen X.________. Sie wirft ihm häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau A.________ vor.
Konkret ergibt sich aus der Anklageschrift folgender Sachverhalt: A.________ sei am 20. Februar 2016 wegen ewiger Streitereien mit X.________ in der Küche vor dem Lavabo zu Boden gesunken. X.________ sei neben ihr gestanden und habe aus der Schublade ein ca. 15 cm langes Rüstmesser mit schwarzem Griff und gerader Klinge genommen. Er habe sich zu ihr hinuntergebückt und ihr durch eine Überwurfdecke, die sie sich um die Beine gewickelt hatte, oberhalb der Kniekehle in den linken Oberschenkel gestochen. Das Messer habe er sogleich wieder herausgezogen. A.________ habe an der genannten Stelle eine rund 0.5 cm lang Stichwunde erlitten. X.________ habe zu ihr gesagt, er hätte es nicht absichtlich getan und ihr gedroht, beim nächsten Mal würde er dies am Hals machen (Anklageziffer 1.3.1).
Weiter habe sich X.________ am 22. Februar 2016, während A.________ rücklings auf dem Ehebett gelegen sei, auf sie gekniet und ihr derart fest ins Gesicht geschlagen, dass Blut aus ihrem Mund an die Wand und an den Vorhang gespritzt sei. Nachdem sich A.________ kurz von X.________ lösen und das Bett habe verlassen können, habe er sie an den Armen zurück ins Bett gerissen. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen und mit beiden Händen am Hals gewürgt, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei. Bei A.________ hätten am 22. Februar 2016 unter anderem blaue, kreisrunde Hämatome auf beiden Brüsten, Kratzspuren auf der rechten Gesichtsseite, ein Hämatom am linken Auge, kreisrunde Hämatome am linken Hals, leichte Schürfwunden und eine Beule am Oberkopf festgestellt werden können (Anklageziffer 1.3.3).
Schliesslich wird X.________ vorgeworfen, er habe A.________ am 22. Juli 2016 ein Schreiben aus seinem Zellenfenster des Kantonalen Gefängnisses Schaffhausen zugeworfen und sie damit unter Druck setzen und sie zu einer Falschaussage nötigen wollen, indem er geschrieben habe: "Du bist eigentlich der Grund. Warum ich hier bin. Vergiss das nicht... Du hast Dich nicht genug bemüht, um es raus zu finden, was mit mir geschieht... Du kannst sagen, dass es mir nicht gut gegangen ist und deswegen ich nicht bestraft werden sollte, mach das, schau und tue und lasse es nicht zu spät sein, sonst ist es sehr schlecht. Für Dich wäre es besser gewesen, hättest Du schon am Anfang gesagt, dass Du gelogen hast... dann hättest du eine Geldstrafe bekommen, jetzt steht es viel schlechter... sag denen bitte so schnell wie möglich... Bis 2 Jahre hast Du eine Frist, wo Du nicht mehr lügen darfst, aber solange ich lebe, wird das hier das letzte Mal sein, dass Du mich so verletzt hast. Lebend kannst Du mich nie mehr ins Gefängnis stecken oder mich so verletzen. Wir reden darüber, wenn ich draussen bin... Ich denke, dass Du entweder mit Geld oder einer anderen Möglichkeit wirst draussen bleiben können. Um es nicht noch in die Länge zu treiben, mach alles möglich, lass es nicht länger dauern, tue etwas, geh zur Polizei, sag denen, dass du einen Fehler gemacht hast und dass Du falsch gedacht hast, dass dies das erste Mal sei und Du gedacht hättest, dass ich Dich betrüge... Rede mit den Anwälten... ich kann das hier nicht mehr aushalten, mach Deine Augen auf" (Anklageziffer 1.4).
A.b. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach X.________ am 10. November 2016 der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe, teilweise mit einem gefährlichen Gegenstand, sowie der versuchten Nötigung schuldig. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Drohung sprach es ihn frei. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Weiter entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
 
B.
X.________ erhob Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Am 11. Dezember 2018 hiess das Obergericht Schaffhausen die Berufung von X.________ teilweise gut. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab. Es sprach X.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten während der Ehe und der versuchten Nötigung schuldig. Es bestrafte X.________ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Bezüglich der Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
 
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen, sofern das Verfahren nicht einzustellen sei. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A.________ herauszugeben und es sei ihm eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei eine erheblich mildere Strafe von höchstens acht Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, A.________ habe lediglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Februar 2016 Aussagen gemacht. Bei den nachfolgenden Einvernahmen sowie anlässlich der beiden Gerichtsverhandlungen habe sie sich jeweils auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Auf die Einvernahme vom 23. Februar 2016 könne nicht abgestellt werden, da sie aufgrund der Verletzung des Teilnahmeanspruchs absolut unverwertbar sei. Selbst die Vorinstanz bezeichne die Einvernahme als mangelhaft. Sie habe stattdessen auf die in Arzt- und Polizeiberichten festgehaltenen Aussagen von A.________ gegenüber dem Spital und der Polizei abgestellt. Damit fänden die unkonfrontierten Aussagen auf indirektem Weg Eingang in das Verfahren. Den Aussagen komme ausschlaggebende Bedeutung zu und die Beschränkung der Verfahrensrechte sei auch nicht durch geeignete Massnahmen kompensiert worden. Somit sei der Konfrontationsanspruch (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) verletzt. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, das Abstellen auf die Arzt- und Polizeiberichte führe zu einer Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts, weshalb auch Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO verletzt sei. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Aussagen gegenüber dem Spital und der Polizei nicht gemäss den Vorschriften von Art. 78 und Art. 143 StPO protokolliert worden seien. Die rudimentären Angaben in den Berichten würden keine vertiefte Stellungnahme zulassen, wodurch die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden seien. Insgesamt sei die Verfahrensfairness nicht mehr gewahrt.
1.2. Bezüglich der Einvernahme vom 23. Februar 2016 führt die Vorinstanz aus, diese sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Einerseits sei das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt worden. Zudem hätte A.________ auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Aufgrund ihrer späteren Aussageverweigerung sei sodann eine Konfrontation nicht mehr möglich gewesen. In einer Gesamtbetrachtung erscheine ein faires Verfahren nicht mehr gewährleistet, soweit die Verurteilung allein gestützt auf die Aussagen von A.________ anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2016 erginge. Schlussendlich müsse jedoch gar nicht auf die Einvernahme vom 23. Februar 2016 abgestellt werden, da genügend andere Indizien und Beweismittel (Polizeirapport, Arztbericht, Aussagen des Beschwerdeführers, Zeugenaussage von B.________, Anamnese im Spitalbericht, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin IRM usw.) vorhanden seien.
 
1.3.
1.3.1. Da die Vorinstanz ihr Urteil nicht auf die Aussagen von A.________ vom 23. Februar 2016, sondern auf andere Indizien und Beweismittel abstützt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 23. Februar 2016.
1.3.2. Der Beschwerdeführer sieht auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel seine Verfahrensrechte, insbesondere den Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, als verletzt.
Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 154).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei- und Arztberichte seien nicht verwertbar, da er nicht mit A.________ konfrontiert worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Konfrontationsanspruch hinsichtlich der genannten Berichte bezöge sich auf eine Befragung des rapportierenden Polizeibeamten sowie der involvierten Ärzte als Verfasser der Berichte. Der Beschwerdeführer macht allerdings nicht geltend, eine entsprechende Befragung sei zu Unrecht unterblieben. Der Beschwerdeführer konnte die Arzt- und Polizeiberichte zudem einsehen und dazu Stellung nehmen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs darzutun.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Polizei- und Arztberichte nicht verwertet werden dürften. Ebenfalls nicht verletzt sind die Vorschriften über die Protokollierung sowie über die Durchführung der Einvernahme, denn bei der Befragung von A.________ im Spital handelte es sich um eine Erstbefragung mit anschliessender Rapportierung, nachdem A.________ von sich aus im Spital vorstellig geworden war. Die Protokollierung gemäss Vorschriften der StPO ist in diesem frühen Verfahrensstadium nicht gesetzlich vorgeschrieben.
1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts rügt, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. Es wäre an A.________, sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, dient dieses doch primär dazu, sie in ihrer Stellung als Zeugin und Ehefrau des Beschuldigten vor einem Gewissenskonflikt (Wahrheitspflicht versus Loyalität gegenüber dem Ehemann) zu bewahren. Wie bereits ausgeführt, machte A.________ von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Mangels rechtsgenüglicher Belehrung stellt die Vorinstanz auf die Aussagen vom 23. Februar 2016 denn auch nicht ab.
1.3.4. Bezüglich der Aussagen der Zeugin B.________ macht der Beschwerdeführer geltend, sie habe in ihren Einvernahmen über den Inhalt der unverwertbaren Aussagen von A.________ im Spital berichtet. Dies sei aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots unzulässig und die Aussagen von B.________ seien somit ebenfalls unverwertbar.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. A.________ hatte B.________ um Hilfe gebeten und es war B.________, welche schlussendlich mit A.________ am 22. Februar 2016 ins Spital fuhr. B.________ äusserte sich nicht zur Einvernahme vom 23. Februar 2016. Ihre Aussagen betrafen vielmehr das von ihr am 22. Februar 2016 selbst wahrgenommene Geschehen. Dass B.________ unter anderem auch ausführte, was im Spital geschah und was ihr A.________ über die Vorgänge in ihrem Haushalt geschildert hatte, führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Aussagen.
1.3.5. Bezüglich der Einvernahme der Zeugin B.________ vom 8. März 2016 hält die Vorinstanz weiter fest, dem Beschwerdeführer sei das Teilnahmerecht zu Unrecht nicht gewährt worden. Die Einvernahme sei daher unverwertbar. Allerdings sei B.________ am 24. März und am 9. Juni 2016 gesetzeskonform einvernommen worden, weshalb auf die genannten Einvernahmen abgestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die späteren Einvernahmen basierten auf derjenigen vom 8. März 2016, weshalb auch sie unverwertbar seien. Dies betreffe insbesondere die Fragen 15-17 in der Einvernahme vom 9. Juni 2016. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 312 Abs. 2 StPO.
Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. B.________ wurden an den Einvernahmen vom 24. März und vom 9. Juni 2016 nicht bloss ihre früheren Aussagen vorgehalten. Vielmehr wurde sie erneut zur Sache befragt. Die Zeugin B.________ wurde aufgefordert, ihre Wahrnehmungen erneut frei zu schildern. Dies war insbesondere auch bei den Fragen 15-17 der Fall, was bereits die Vorinstanz in E. 6.3.2 ausführlich aufgezeigt hat. Auf die Einvernahmen vom 24. März und vom 9. Juni 2016 kann ohne weiteres abgestellt werden. Inwiefern Art. 312 Abs. 2 StPO verletzt sein soll, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan.
1.3.6. Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers, soweit die Verletzung von Verfahrensrechten gerügt wird, als unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gebot der Verfahrensfairness verletzt sein soll oder der Beschwerdeführer sich nicht effektiv verteidigen konnte.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht den Beschuldigten, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
2.3. Bezogen auf Anklageziffer 1.3.1 macht der Beschwerdeführer geltend, einerseits seien die genauen Tatumstände nicht geklärt worden. Andererseits habe selbst A.________ ausgesagt, er habe sie wohl nicht absichtlich mit dem Messer getroffen. Unter diesen Umständen nehme die Vorinstanz zu Unrecht Vorsatz an. Der Beschwerdeführer rügt auch den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt.
2.3.1. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (Anklageziffer 1.3.1) als erstellt. A.________ habe gegenüber dem Arzt und der Polizei am 22. Februar 2016 angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr zwei Tage zuvor eine kleine Stichwunde in der linken Kniekehle zugefügt. Bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Würdigung der weiteren Beweismittel verweist die Vorinstanz zunächst auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Demnach seien die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Er habe angegeben, erst im Untersuchungsverfahren von der Stichverletzung erfahren zu haben. Es sei aber davon auszugehen, dass A.________ ihm von einer anderweitig erlittenen Verletzung erzählt hätte. Hätte er aber bereits vor der Strafuntersuchung davon gewusst, gäbe es keinen plausiblen Grund, dies zu bestreiten es sei denn, er hätte die Verletzung selbst verursacht. Daneben berücksichtigt die Vorinstanz diverse weitere Beweismittel (Arztbericht, Fotodokumentation, Aktengutachten IRM, Spurenbericht, Zeugenaussagen usw.). Gemäss der Zeugin B.________ habe A.________ von einem Messerstich im Oberschenkel erzählt, den ihr der Beschwerdeführer zugefügt haben soll. Weiter sei im Gutachten des IRM festgestellt worden, dass die festgestellte Verletzung mit der Darstellung einer scharfen Gewalteinwirkung vereinbar sei. Typische Zeichen einer Selbstbeibringung lägen nicht vor. Weiter sei in der Wohnung eine Decke sichergestellt worden, worauf Blutspuren sichtbar seien. Zudem weise die Decke schlitzförmige Materialdefekte auf. Weiter sei ein Mikrofasertuch gefunden worden, welches ebenfalls Blutspuren aufgewiesen habe. All dies stütze die von A.________ am 22. Februar 2016 gegenüber der Polizei und den Ärzten gemachten Angaben. In objektiver Hinsicht sei der Sachverhalt erstellt.
2.3.2. Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt gestützt auf die Vielzahl von Indizien und Beweismitteln in objektiver Hinsicht und entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hinreichend geklärt. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Februar 2016 mit einem Rüstmesser auf A.________ eingestochen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Vorsatzes stellt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, als Tatfrage nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). In Anbetracht des festgestellten Sachverhalts ist es nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer habe um die Möglichkeit einer einfachen Körperverletzung gewusst und dies auch gewollt, indem er A.________ durch eine Überwurfdecke mit einem Rüstmessser in den Oberschenkel gestochen habe. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zu A.________ anschliessend sagte, er habe es nicht absichtlich getan. Inwiefern der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der festgestellte Sachverhalt (Anklageziffer 1.4) erfülle den Tatbestand der (versuchten) Nötigung nicht. Er habe mit dem Schreiben lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er lieber sterben würde, als wieder einmal ins Gefängnis gehen zu müssen. Hingegen habe er nicht ausdrücken wollen, dass sein weiteres Leben davon abhängig sei, ob A.________ im vorliegenden Verfahren zu seinen Gunsten aussage. Somit fehle es an der erforderlichen Verbindung zwischen dem fraglichen Nachteil und der gemäss Anklagevorwurf angestrebten Aussage zu seinen Gunsten. In den übrigen Passagen werde sodann gar kein Nachteil angedroht. Schliesslich werde weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil ausgeführt, was er A.________ habe wissen lassen wollen. Eine implizite Nachteilsandrohung sei ihm nicht zur Last gelegt worden. Diesbezüglich fehle es auch am subjektiven Tatbestand.
3.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f.; 120 IV 17 E. 2a S. 19; je mit Hinweisen). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil 6B_458/2018 vom 9. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3. Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer bereits dieselben Einwände vor. Die Vorinstanz erwägt, beim Passus "Lebend kannst Du mich nie mehr ins Gefängnis stecken oder mich so verletzen" handle es sich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer angedroht habe, A.________ oder sich selber zu töten, um eine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile. Diese erreiche eine Intensität, welche das Verhalten von A.________ zu beeinflussen geeignet sei. Der Beschwerdeführer habe A.________ eindeutig negative Konsequenzen angedroht, falls sie ihre Anschuldigungen nicht zurücknehme. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Androhung ernstlicher Nachteile nicht zwingend in einer ausdrücklichen Erklärung bestehen müsse, sondern dies auch durch Gesten, konkludentes Verhalten oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolgen könne.
3.4. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die einschlägigen Textpassagen aus dem Schreiben des Beschwerdeführers wurden im vorinstanzlichen Urteil wörtlich wiedergegeben. Indem die Vorinstanz erwägt, die Äusserungen des Beschwerdeführers seien dahingehend zu verstehen, dass er A.________ schwerwiegende Konsequenzen angedroht habe, falls sie im vorliegenden Verfahren nicht zu seinen Gunsten aussage, verfällt sie nicht in Willkür. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet. So ist sowohl aus der Anklage als auch dem vorinstanzlichen Urteil klar ersichtlich, welche Tathandlung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, sodass er sich gegen die Vorwürfe angemessen verteidigen konnte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz präzisiert, die Nötigung könne auch begangen werden, indem der Nachteil durch konkludentes Verhalten angedroht werde oder durch anderweitiges "Wissenlassen" erfolge. Inwiefern der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.
 
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht und macht geltend, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht.
4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 5 f.; je mit Hinweisen). Die blosse Auflistun g einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa S. 56). Nicht erforderlich ist, dass der Sachrichter die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c S. 105). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B_45/2014 vom 24. April 2015 E. 1.3; 6B_401/2007 vom 8. November 2007 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 134 IV 132).
 
4.2.
4.2.1. Die Vorinstanz qualifiziert die am 22. Februar 2016 begangene einfache Körperverletzung als schwerstes Delikt. Sie erwägt, auch wenn vorliegend nicht von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen sei, habe der Beschwerdeführer A.________ so heftig gewürgt, dass ihr kurzfristig schwarz vor Augen geworden sei. Dies spreche für eine massive Verletzung ihrer körperlichen Integrität. Dem Übergriff sei eine heftige, seit Tagen andauernde Auseinandersetzung mit weiteren körperlichen Übergriffen auf A.________ vorausgegangen. Dabei habe die Gewalt am 22. Februar 2016 ihren Höhepunkt erreicht. In dieser Situation sei für A.________, die wehrlos und ihrem Ehemann körperlich deutlich unterlegen gewesen sei, der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer werde sie töten. Bei häuslicher Gewalt komme hinzu, dass auch das Vertrauen und das Sicherheitsbedürfnis des Ehepartners erheblich beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer habe äusserst rücksichtslos gehandelt. Die Vorinstanz geht von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich aus.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die festgestellten Verletzungen seien geringfügig (Hämatome, Schürfungen, kurzfristiges Schwarzwerden vor Augen) und lägen an der Grenze zur blossen Tätlichkeit. Dennoch gehe die Vorinstanz von einer massiven Verletzung der körperlichen Integrität aus und werte das Tatverschulden als mittelschwer. Die Vorinstanz gewichte den Schweregrad der Verletzungen falsch und überschreite damit ihr Ermessen.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nebst den objektiv feststellbaren Verletzungen zu Recht die gesamten Tatumstände, wie etwa das bei A.________ ausgelöste Angstempfinden, in die Beurteilung mit einbezogen. Die Vorinstanz durfte im Lichte dessen ohne weiteres von einem objektiven Tatverschulden im mittleren Bereich ausgehen.
4.2.2. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich handelte. Als Beweggründe nennt sie Eifersucht und sein ausgeprägtes Misstrauen in die Treue seiner Ehefrau. Seine Motive seien verwerflich. Die Vorinstanz verortet die subjektive Tatschwere ebenfalls im mittleren Bereich. Sie legt eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe fest. Straferhöhend wirkten sich die Verletzungen durch die Schläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper aus, wobei das Tatverschulden ebenfalls im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Gleiches gelte für den Stich mit dem Messer ins Bein von A.________. Objektiv seien die erlittenen Verletzungen zwar noch als leicht zu qualifizieren. Die Nähe des Stichs zur Schlagader habe aber das Risiko einer schweren Körperverletzung in sich geborgen. Der Beschwerdeführer habe A.________ direktvorsätzlich verletzt. Objektiv und subjektiv liege das Tatverschulden im mittleren Bereich. Die Vorinstanz erhöht die Einsatzstrafe für diese weiteren Delikte um 5 Monate.
Die Vorinstanz durfte im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere ohne weiteres berücksichtigen, dass der Stich mit dem Messer in der Nähe der Schlagader das Risiko einer schweren Körperverletzung in sich barg. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass die Vorinstanz ihm in subjektiver Hinsicht vorwirft, eine schwerwiegende Verletzung billigend in Kauf genommen zu haben. Vielmehr wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einzig vor, A.________ direktvorsätzlich verletzt zu haben. Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.
4.2.3. Bezüglich der versuchten Nötigung erwägt die Vorinstanz, erschwerend wirke sich aus, dass der Beschwerdeführer trotz hängigem Strafverfahren und während der Untersuchungshaft weiterdelinqiuert habe. Strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Für die versuchte Nötigung erhöht die Vorinstanz die Strafe nochmals um einen Monat.
Bezüglich der Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, diese wirke sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus, weshalb es bei 16 Monaten Freiheitsstrafe bleibe.
In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Umstand, dass er während einer laufenden Strafuntersuchung delinquiert habe, bereits bei der Tatkomponente (Nötigung) berücksichtigt und die Strafe um einen Monat erhöht. Bei der Täterkomponente berücksichtige sie denselben Umstand erneut, indem sie ausführe, erheblich erschwerend wirke sich aus, dass er während laufender Strafuntersuchung erneut delinquiert habe. Damit werde der Faktor unzulässigerweise doppelt berücksichtigt.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, wird die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung in erster Linie im Rahmen der "Täterkomponente" berücksichtigt (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 329). Indessen erwähnte die Vorinstanz diesen Umstand bereits bei der Tatkomponente. Enthält das angefochtene Urteil in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten oder Unvollkommenheiten, kann das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung dieses auch bestätigen, wenn sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in der Begründung der Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in Strafsachen nicht gutgeheissen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Aspekt "Delinquenz während laufender Strafuntersuchung", sofern er im Rahmen der Tatkomponente Eingang in die Strafzumessung fand, einen erheblichen Einfluss auf die ohnehin geringfügige Erhörung der Strafe um einen Monat hatte, denn die Vorinstanz berücksichtigte daneben noch weitere Faktoren (vgl. Urteil E. 9.4.1). Insofern rechtfertigt sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nicht. Wie sich im Folgenden ergibt, ist die Strafzumessung auch in den übrigen Punkten respektive in seiner Gesamtheit nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz begründet die Gewichtung der Täterkomponente ausführlich. Sie legt im Einzelnen dar, welche Umstände sie in welchem Umfang in ihre Beurteilung einfliessen lässt (z.B. familiäre Situation, beruflicher Werdegang etc.). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sei die Desinteresseerklärung der Ehefrau. Erheblich erschwerend wirke sich hingegen aus, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens deliniquert habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, insgesamt würden sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren ausgleichen und seien im Ergebnis neutral zu werten. Diese Erwägungen sind einleuchtend und nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die straferhöhenden und strafmindernden Aspekte würden sich in etwa aufwiegen. Wie bereits ausgeführt, muss das Gericht die Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren nicht zahlenmässig angeben. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist damit hinlänglich begründet.
4.3. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.
 
5.
Seine weiteren Anträge bezüglich Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
 
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär