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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_132/2019
Urteil vom 17. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmela Degen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung durch Behinderung der nachfolgenden Fahrzeuge beim Überholen auf der Autobahn etc.; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 30. August 2018 (SA 17 18).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 26. September 2015 auf der Autobahn A2 Richtung Norden bei der Auffahrt Stans-Nord ohne zu blinken vom Beschleunigungsstreifen auf den Überholstreifen gewechselt zu haben. A.________, der sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Überholstreifen befunden habe, habe von einer vorsorglichen Bremsung zu einer Vollbremsung übergehen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Des Weiteren habe X.________ A.________ mehrmals am Überholen gehindert, indem er auf den gleichen Fahrstreifen gewechselt und anschliessend die Geschwindigkeit verringert habe.
B.
Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X.________ am 11. August 2017 der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Behinderung der nachfolgenden Fahrzeuge beim Überholen auf der Autobahn im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 1 VRV, der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches unbegründetes Behindern von anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG sowie der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen von je Fr. 120.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die von X.________ erhobene Berufung am 30. August 2018 ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung durch Behinderung der nachfolgenden Fahrzeuge beim Überholen auf der Autobahn, der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch unbegründetes brüskes Bremsen, der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches unbegründetes Behindern von anderen Verkehrsteilnehmern sowie der vorsätzlichen einfachen Verkehrsregelverletzung durch mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeige freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 3 StPO.
1.2. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweis).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis).
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Privatkläger A.________ habe das Nummernschild des Beschwerdeführers sowie den Fahrzeugtyp erkannt, wodurch die Polizei den Beschwerdeführer habe ausfindig machen können. Zusammengefasst seien die Aussagen des Privatklägers zum Tathergang glaubhaft gewesen und hätten mit überprüfbaren Fakten wie dem Signalelement des Fahrers, dem Fahrzeugtyp sowie dem Kontrollschild übereingestimmt. Zu den Aussagen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese wenig Realkennzeichen und stattdessen Lügensignale aufwiesen. Es bestünden keine relevanten Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie dem Beschwerdeführer vorgeworfen abgespielt habe.
1.4. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Aussagen des Privatklägers zu der Örtlichkeit des Vorfalls, zum Antiblockiersystem (ABS), der Beschreibung durch den Privatkläger sowie den Mitfahrerinnen seien derart widersprüchlich, dass sie nicht als glaubhaft zu erachten seien.
1.4.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Betreffend die von ihm vorgebrachten Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Ortsangabe durch den Privatkläger hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass sich diese Ungenauigkeiten aus der mangelnden Ortskunde des Privatklägers sowie dessen Konzentration auf das Fahrmanöver ergeben haben. Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür aufzuzeigen, indem er die fehlende Ortskunde des Privatklägers pauschal bestreitet. Dies gilt ebenfalls betreffend die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zum ABS. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die unterschiedlichen Aussagen betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer das ABS gespürt habe oder nicht, unter Berücksichtigung der durch die Schikanebremsung bestehenden Extremsituation als einen offensichtlichen Nebenpunkt erachtet und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zum Kerngeschehen deswegen nicht in Zweifel zieht.
1.4.2. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dem Privatkläger sei der Führerausweis bereits vor der ersten polizeilichen Einvernahme am 10. Oktober 2015, anlässlich welcher er das Signalelement des Beschwerdeführers zutreffend beschrieben habe, gezeigt worden. Dafür gibt es indes keine konkreten Hinweise in den Akten. Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie nicht davon ausging, dass dem Privatkläger das Führerscheinfoto des Beschwerdeführers bereits vor der Polizeieinvernahme gezeigt wurde, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
1.4.3. Auch den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers zu der Beschreibung des Signalelementes durch den Privatkläger und den Aussagen zur Abwesenheit seiner Ehefrau und Tochter im Fahrzeug lassen sich keine Hinweise auf eine willkürliche Beweiswürdigung entnehmen. Er beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis frei zu plädieren, die von ihm als richtig erachtete Würdigung der Aussagen zu erläutern und derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zum Tatgeschehen schlechterdings unhaltbar sein sollen, zeigt er allerdings nicht auf. Seine Ausführungen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, weswegen darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi