BGer 2C_473/2019
 
BGer 2C_473/2019 vom 17.09.2019
 
2C_473/2019
 
Urteil vom 17. September 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anwaltsaufsicht; Ablehnungsbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 3. April 2019 (100.2018.455U).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschied mit Urteil des Einzelrichters vom 3. April 2019 über ein Ablehnungsbegehren in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt A.________. Am 20. Mai 2019 erhob A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Nachdem ihm das Bundesgericht mit Verfügung vom 22. Mai 2019 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt hatte (Art. 62 Abs. 1 BGG), stellte er am 23. Mai 2019 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2019 mangels Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis 22. August 2019 angesetzt. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger