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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_186/2019
Urteil vom 16. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 16. Januar 2019 (B 2018/224).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1991) ist serbischer Staatsangehöriger. Er kam im September 2011 in die Schweiz. Nachdem er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. November 2011 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden war, wurde er aus dem Schengen-Raum weggewiesen (Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 3. November 2011).
Im November 2012 heiratete A.________ in Serbien die Schweizer Bürgerin B.________ (geb. 1964) aus Bosnien und Herzegowina. Diese brachte aus einer früheren Ehe zwei Kinder mit. Anfangs 2013 reiste A.________ in die Schweiz ein, wo ihm am 6. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert.
B.
Am 24. Januar 2017 wies das Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch von A.________ um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewiligung ab und ordnete dessen Wegweisung an. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Sowohl das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen in seinem Entscheid vom 24. September 2018 als auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen in seinem Urteil vom 16. Januar 2019 erklärten, dass es sich bei der Ehe von A.________ und seiner Schweizer Ehefrau um eine Ausländerrechtsehe handle, welchem dem Gesuchsteller keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittle. Die Erteilung einer Härtefallbewilligung lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen ab, was das angerufene Verwaltungsgericht als rechtskonform qualifizierte.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019 sei das Sicherheits- und Justizdepartement dieses Kantons anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter fordert er, die Sache sei zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Das Sicherheits- und Justizdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Als Ehemann einer Schweizerin hat der Beschwerdeführer einen bedingten Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wird (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20]). Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als zulässig. Die Frage, ob die Bewilligungsverlängerung verweigert werden durfte, weil ein Fall von Rechtsmissbrauch, insbesondere eine Schein- bzw. Ausländerrechtsehe vorliegt, ist nicht auf Ebene des Eintretens abzuhandeln, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 150; 126 II 265 E. 1b S. 266; Urteile 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 1.1; 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1, mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen sollte, die Ausführungen der Vorinstanz ausserhalb des Anspruchsbereichs seien unzutreffend, kann er keine indirekte Überprüfung des Entscheids in der Sache erlangen, da insoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 137 II 305 ff.; 133 I 185 ff.; Urteile 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3; 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3). Trotz der dem Beschwerdeführer ausserhalb des Anspruchsbereichs fehlenden Legitimation in der Sache kann er freilich insoweit Verfahrensverletzungen geltend machen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen (vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; "Star-Praxis" analog; siehe zu dieser Praxis BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Dazu gehört die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV wegen Befangenheit von Gerichtspersonen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben (siehe zum Ganzen Urteil 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.4).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu auf der Hand liegen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht geht auf entsprechende Rügen nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz sachbezogen begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5; Urteil 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.3). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 136 III 552 E. 4.2 S. 560, je mit Hinweisen).
Für eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz durch das Bundesgericht muss die Behebung des Mangels überdies für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18, mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Wegen Willkür ist der angefochtene Entscheid nur aufzuheben, wenn wenn er im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 141 I 70 E. 2.2; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei voreingenommen gewesen. Damit macht er sinngemäss geltend, der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sei verletzt.
3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736 f.; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435 f.; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; 136 I 207 E. 3.1 S. 210).
Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall bei Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Nicht erforderlich ist, dass ein Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 336 f.; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.21 S. 179; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 136 III 605 E. 3.2.1 S. 608 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung der erwähnten Rüge im Einzelnen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe ihm am 6. Dezember 2018 eine Frist zur Stellungnahme angesetzt sowie zugleich angekündigt, dass die Sache für den 24. Januar 2019 zum Entscheid traktandiert werde. Die Frist zur Stellungnahme sei am 20. Dezember 2018 bis zum 11. Januar 2019 erstreckt worden, doch habe der Beschwerdeführer seine Stellungnahme gleichentags, also am 20. Dezember 2018 eingereicht. Am Folgetag habe die Vorinstanz diese Stellungnahme dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zugestellt, was dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht worden sei. Entgegen ihrer Ankündigung habe die Vorinstanz die Angelegenheit alsdann nicht am 24. Januar 2019 beraten, sondern bereits am 16. Januar 2019 auf dem Zirkulationsweg entschieden. Das genannte Vorgehen, insbesondere auch der Umstand, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen bloss zur Kenntnis gebracht worden sei, zeige, dass die Vorinstanz ihre Meinung bereits gefasst gehabt habe, bevor der Beschwerdeführer "seine Beschwerde vollständig begründet" habe (Beschwerde, S. 5).
Selbst wenn es sich in tatsächlicher Hinsicht so zugetragen haben sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegebenenfalls hätte die Vorinstanz zwar entgegen der Ankündigung vom 6. Dezember 2018 früher und auf dem Zirkulationsweg statt anlässlich einer Beratung entschieden. Dies würde aber keinen Anschein der Befangenheit begründen. Denn selbst bei Annahme des behaupteten zeitlichen Ablaufes hatte die Vorinstanz - auch im Rahmen der Entscheidfällung auf dem Zirkulationsweg - ausreichend Zeit, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, um anzunehmen, dass das kantonale Verwaltungsgericht vorliegend bereits vor Kenntnisnahme der Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 seine Meinung gefasst und die Eingabe damit unberücksichtigt gelassen hätte. Insbesondere kann der Umstand, dass die Stellungnahme dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lediglich zur Kenntnis gebracht worden sein soll, nicht als Hinweis auf eine Befangenheit der Vorinstanz qualifiziert werden. Letzteres gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht rügt, es sei in einer gegen Grundrechte verstossenden Weise, etwa gestützt auf eine willkürliche Anwendung des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts, kein vollständiger Schriftenwechsel durchgeführt worden (vgl. zur beschränkten Überprüfung der Anwendung des kantonalen Rechts BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f. sowie E. 2.1 hiervor).
Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum behördlichen Vorgehen im vorangegangenen Verfahren nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der Vorinstanz zu begründen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neue Tatsachen geltend macht, welche vom Bundesgericht von vornherein nicht zu berücksichtigen wären (vgl. dazu hiervor E. 2.2).
3.3. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil jeweils von der Wohnung der Ehefrau statt von der ehelichen Wohnung spreche (vgl. dazu E. 5 des angefochtenen Urteils sowie Beschwerde, S. 6). Auch dies begründet aber entgegen dem Beschwerdeführer keinen Anschein der Befangenheit des kantonalen Gerichts, zumal er nach den grundsätzlich für das Bundesgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 2.2) über keinen eigenen Wohnungsschlüssel verfügte (vgl. E. 6.3 Abs. 1 des angefochtenen Urteils) und die Rede von der Wohnung der Ehefrau damit nachvollziehbar ist.
3.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch der Umstand, dass die Vorinstanz Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 übergangen habe, spreche für den Anschein der Befangenheit (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Auch damit dringt er nicht durch:
Zum einen genügt ein richterlicher Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache nicht, um auf eine mögliche Befangenheit der Gerichtspersonen zu schliessen. Anders zu beurteilen wäre die Lage nur, wenn krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen würden, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74 f.).
Zum anderen ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 ignoriert haben sollte. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil entsprechen (entgegen dem Beschwerdeführer) den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Begründungsanforderungen. Diesen Anforderungen ist nämlich Genüge getan, wenn sich die Urteilsbegründung auf die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, solange sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten kann. Die sich aus dem Gehörsanspruch ergebende Prüfungs- und Begründungspflicht bedeutet nicht, dass die urteilende Behörde alle ihre Überlegungen wiederzugeben oder auf alle tatbeständlichen und rechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen hätte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 126 I 97 E. 2b).
4.
4.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Familiennachzug, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AIG) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - einen wichtigen Grund für das Getrenntleben geltend machen können (Art. 49 AIG). Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich weil die ausländerrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).
4.2. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch "Umgehungsehe" oder "Scheinehe") vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 57, mit Hinweisen; Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.1; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018 S. 216 ff.). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen. So oder anders handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 2.2). Frei zu prüfen hat das Bundesgericht dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152, mit Hinweisen; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.2; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).
4.3. Entsprechende Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschiedes oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe zu betrachten sind geringe Kenntnisse über den jeweiligen Ehepartner, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben (Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.3).
4.4. Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f., mit Hinweisen; Urteile 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 2.3; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.4 sowie 3.5).
4.5. Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 S. 497; 124 II 361 E. 2b S. 365; vgl. auch Urteile 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.4; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.3; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die Indizien für eine Scheinehe zu entkräften (Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4; 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 2.3; 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).
4.6. Lässt die Indizienlage keinen klaren und eindeutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5; 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Heirat keine Lebensgemeinschaft habe begründen, sondern ausschliesslich an eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe gelangen wollen. Bereits im Vorfeld der (erstmaligen) Bewilligungserteilung vom 6. Juni 2013 habe ein Verdacht auf eine Scheinehe bestanden. Weil damals aber offenbar noch kein klarer Schluss auf das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe habe gezogen werden können, habe man seinerzeit die Aufenthaltsbewilligung erteilt.
5.2. Zur Begründung ihrer Annahme, dass nunmehr eine Umgehungsehe als erstellt erachtet werden muss, führt die Vorinstanz ins Feld, der Beschwerdeführer habe als Drittstaatsangehöriger über keine realistische Perspektive verfügt, um ausserhalb des ausländerrechtlichen Familiennachzuges eine solche Bewilligung zu erhalten. Die zeitliche Abfolge weise die typischen Merkmale eines planmässigen Vorgehens zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechts auf. So habe der Beschwerdeführer im November 2012 geheiratet, nachdem ein ihn betreffendes Gesuch um Familiennachzug, welches sein mit einer in der Schweiz niedergelassenen Serbin verheiratet gewesener Vater gestellt habe, am 19. Januar 2012 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 3. November 2011 aus dem Schengen-Raum weggewiesen worden sei. Die Ehefrau sei 27 Jahre älter als der Beschwerdeführer. Zudem habe er ausgesagt, geheiratet zu haben, weil er "einfach in die Schweiz" habe kommen wollen.
Die Vorinstanz erklärte ferner, zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei auch zu berücksichtigen, dass die beiden Ehegatten widersprüchliche Angaben zum Ort der ersten Begegnung, zu ihrem ersten sexuellen Kontakt, zum Heiratsantrag sowie zum Datum und zur Uhrzeit der Trauung gemacht und hierbei auffallende Erinnerungslücken gezeigt hätten. Sinngemäss führte die Vorinstanz aus, es sei unwahrscheinlich, dass die entsprechenden, nach allgemeiner Lebenserfahrung prägenden Sachverhalte nur lückenhaft in Erinnerung bleiben würden. Die widersprüchlichen und lückenhaften Aussagen der Ehegatten über diese Sachverhalte seien damit vorliegend als Indiz für eine Scheinehe zu werten, selbst wenn berücksichtigt werde, dass die Befragungen der Ehegatten vom 15. April 2013 und 22. Juni 2016 knapp drei bzw. sechs Jahre nach ihrem mutmasslichen ersten Treffen stattgefunden hätten und das Erinnerungsvermögen in der Zwischenzeit habe beeinträchtigt werden können.
Auf eine Scheinehe deutet nach Auffassung der Vorinstanz insbesondere auch der Umstand hin, dass nur eine standesamtliche Hochzeit in Serbien stattgefunden habe, die Ehegatten die Trauzeugen nicht näher gekannt hätten, weder Eheringe ausgetauscht noch Hochzeitsfotos erstellt worden seien, anlässlich der Hochzeit keine Familienangehörigen anwesend gewesen seien und keine Feier veranstaltet worden sei. Selbst wenn es gute praktische Gründe für ein solches Verhalten geben könne, sei doch nicht zu bestreiten, dass diese Merkmale für Scheinehen charakteristisch seien.
Sodann wies die Vorinstanz auch auf widersprüchliche Angaben der Ehegatten zum 50. Geburtstag der Ehefrau des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2014, zu Silvester 2015 und zum letzten Wochenende vor einer Befragung am 22. Juni 2016 hin. Die Ehegatten hätten Parallelbeziehungen geführt und ausserhalb der Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers über keinen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Auffallend sei auch, dass der Beschwerdeführer keine Wohnungsschlüssel gehabt habe und regelmässig bei seinem Vater übernachte.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, indem nicht geprüft worden sei, ob er mit seiner Ehefrau zusammenlebe.
Damit stösst der Beschwerdeführer ins Leere. Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich bindenden Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; hiervor E. 2.2) wurden nämlich am 12. April 2014 im Auftrag des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen Umfeldabklärungen vorgenommen und wurden seitens der Kantonspolizei St. Gallen am 22. Juni 2016 die Wohnung des Vaters des Beschwerdeführers in U.________ sowie die "Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers" bzw. die eheliche Wohnung in V.________ kontrolliert (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils).
Zwar bringt der Beschwerdeführer auch vor, in Bezug auf die eheliche Wohnung sei im Rapport über die genannte polizeiliche Kontrolle zu Unrecht lediglich notiert worden, dass die Ehefrau angetroffen worden sei und der Beschwerdeführer am Arbeiten gewesen sei (Beschwerde, S. 6). Der Beschwerdeführer hat aber nicht in der gebotenen Weise mit präzisen Aktenhinweisen aufgezeigt, dass er diese angebliche Unvollständigkeit des Polizeirapports bereits bei der Vorinstanz prozesskonform geltend gemacht hat (vgl. dazu hiervor E. 2.2). Insbesondere rügt er deshalb ohne Erfolg, es seien anlässlich der Kontrolle in der ehelichen Wohnung zu Unrecht keine Fotos gemacht worden und man habe zu seinen Ungunsten nicht festgehalten, dass ein eheliches Schlafzimmer existiere und sämtliche ihm gehörenden Effekten in der ehelichen Wohnung vorhanden seien. Aus dem gleichen Grund kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er unter Berufung auf die angebliche Unvollständigkeit des Polizeiberichts zur ehelichen Wohnung geltend macht, die Abklärungen des kantonalen Migrationsamtes seien von Anfang an einseitig darauf ausgerichtet gewesen, die vorgefasste Meinung zu bestätigen, es liege eine Scheinehe vor.
7.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der angefochtene Entscheid verstosse in verschiedener Hinsicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).
7.1. Insbesondere wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe in willkürlicher Weise darauf abgestellt, dass sein Vater im Jahr 2007 eine niedergelassene serbische Staatsangehörige geheiratet und erfolglos um Nachzug des Beschwerdeführers ersucht habe.
Dieses Vorbringen erscheint nicht als stichhaltig. Zwar stellt sich der Beschwerdeführer zu Recht auf den Standpunkt, dass ihm das Verhalten seines Vaters bei der Frage, ob seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist, nicht zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz hat freilich im angefochtenen Urteil die Vorgeschichte mit dem rechtskräftig abgewiesenen Familiennachzugsgesuch des Vaters des Beschwerdeführers lediglich herangezogen, um näher auszuführen, weshalb der Beschwerdeführer unter keinem anderen Titel als dem Nachzug zu seiner Schweizer Frau Aussicht auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hatte. Insoweit kann nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz aus den vorliegenden Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hätte, und erscheint der angefochtene Entscheid weder als willkürlich noch auf andere Weise als bundesrechtswidrig.
7.2. Der Beschwerdeführer vertritt auch die Auffassung, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie seine Aussage, er habe "einfach in die Schweiz" kommen wollen, aus dem Zusammenhang gerissen habe. Selbst wenn aber die fragliche Aussage in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Kontext gelesen (und in diesem Punkt der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ergänzt) würde (vgl. zur Sachverhaltsergänzung vorn E. 2.2), liesse sich daraus nicht auf eine willkürliche Beweiswürdigung schliessen:
Gemäss den Angaben in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob es einen Heiratsantrag gegeben habe und wie dieser gegebenenfalls gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auf diese Fragen hin Folgendes ausgesagt (Beschwerde, S. 10) :
"Ja, es gab einen [Heiratsantrag]. Ich habe sie gefragt, ob sie mich heiraten möchte und dass ich gerne mit ihr zusammenleben möchte. Es war sehr unromantisch und ohne Rosen oder so. Ich wollte einfach in die Schweiz kommen."
Anders, als in der Beschwerde suggeriert wird, lassen sich diese (angeblichen) Erklärungen nicht ohne Weiteres so interpretieren, dass der Beschwerdeführer damit in erster Linie seinen Willen bekundete, mit seiner heutigen Ehefrau zusammen zu leben. Vielmehr sprechen sie eher dafür, dass es dem Beschwerdeführer einzig und allein darum ging, zwecks Erlangung des Aufenthaltsrechts zu heiraten. Es wäre jedenfalls nicht willkürlich, die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen, dass er nach eigenen Angaben nur aus diesem Grund seiner damaligen Partnerin (und heutigen Ehefrau) gegenüber erklärt hat, mit ihr zusammenleben zu wollen, und er mit Blick auf das alleinige Ziel, das Aufenthaltsrecht zu erhalten, darauf verzichtet hat, die Rahmenbedingungen des Heiratsantrages romantisch zu gestalten.
Bei dieser Sachlage kann im Umstand, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf den (angeblichen) Kontext der Erklärung, der Beschwerdeführer habe "einfach in die Schweiz" kommen wollen, Bezug genommen hat, keine Willkür erblickt werden.
7.3. Im Kontext der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusammengewohnt hat, führte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil - wie erwähnt - ins Feld, es sei ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer regelmässig bei seinem Vater übernachte (vgl. E. 5.2 hiervor). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Beweismittel seien in willkürlicher Weise gewürdigt worden. Nach seiner Auffassung wurden aktenkundige Aussagen des Vaters übergangen. Dieser habe erklärt, der Beschwerdeführer habe gelegentlich bei ihm übernachtet, weil er mitunter in der Gegend von U.________ gearbeitet habe und dabei spät fertig geworden sei (vgl. Beschwerde, S. 6).
In diesem Punkt erscheint der Vorwurf, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, als begründet. Gemäss einem in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang genannten Einvernahmeprotokoll vom 22. Juni 2016 erklärte der Vater des Beschwerdeführers nämlich, Letzterer habe in U.________ gearbeitet und jedes Mal bei ihm übernachtet, wenn er bis um 22:00 Uhr habe arbeiten müssen (Akten Migrationsamt, pag.-Nr. 136, Frage 7). Angesichts dieser glaubwürdigen Aussagen erscheinen die Übernachtungen des Beschwerdeführers in U.________ als arbeitsbedingt und können sie entgegen der Vorinstanz nicht als Indiz für eine Scheinehe herangezogen werden.
Wie im Folgenden ersichtlich wird, erscheint aber die Annahme einer Scheinehe auch ohne Berücksichtigung der genannten Übernachtungen als bundesrechtskonform. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Arbeit des Beschwerdeführers als nachvollziehbaren Grund für die Übernachtungen beim Vater unberücksichtigt liess, führt deshalb nicht dazu, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig und deshalb aufzuheben wäre.
8.
8.1. Aus Sicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass die abgefragten Details zu einzelnen Ereignissen sowie Eigenheiten des jeweils anderen Ehegatten nach der allgemeinen Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben würden.
8.2. Soweit die Vorinstanz Folgerungen ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung zieht, steht eine Rechtsfrage zur Diskussion, welche vom Bundesgericht frei zu überprüfen ist (vgl. BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; 133 V 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.2 S. 398; Urteile 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2). Hingegen liegt für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG grundsätzlich verbindliche Beweiswürdigung vor, wo sich die bundesgerichtliche Vorinstanz bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen (vgl. Urteile 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3; 5A_728/2010 vom 17. Januar 2011 E. 2.2.4).
Der von der Vorinstanz gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogene Schluss, es sei - auch nach Ablauf von drei bzw. sechs Jahren seit dem ersten Treffen der Ehegatten - unwahrscheinlich, dass prägende Erfahrungen wie der Ort der ersten Begegnung, der erste sexuelle Kontakt unter den Ehegatten, die Umstände des Heiratsantrages sowie die Trauung nur lückenhaft in Erinnerung bleiben würden, wäre selbst dann bundesrechtskonform, wenn er als allgemein für Fälle gleicher Art geltender Satz vom Bundesgericht frei zu überprüfen wäre. Auch könnte dieser Schluss, wäre er ausschliesslich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im konkreten Fall zuzuordnen, nicht als willkürlich bezeichnet werden:
Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die "richtige Lebenserfahrung", welche aus Scheidungsprozessen gewonnen werden könne, zeige, dass Ehegatten einzelne Ereignisse völlig unterschiedlich schildern würden. Doch ist diese Behauptung nicht näher substanziiert. Ohnehin muss es als allgemein anerkannter, auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhender und damit nicht beweisbedürftiger Erfahrungssatz gelten, dass die von der Vorinstanz erwähnten Ereignisse (das erste Kennenlernen, der erste sexuelle Kontakt, der Hochzeitsantrag und die Hochzeit) Schlüsselmomente einer Beziehung darstellen und als solche regelmässig selbst nach Jahren nachhaltig in Erinnerung bleiben (zur fehlenden Notwendigkeit eines Beweises für auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Erfahrungssätze siehe BGE 143 III 297 E. 6.7.1 S. 313; VETTER/PEYER, Bekannte Tatsachen, in: Gschwend/Hettich/Müller-Chen/Schindler/Wildhaber [Hrsg.], Recht im digitalen Zeitalter, 2015, S. 759 ff., S. 768, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe sich vorliegend zu Unrecht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, und erscheint ihre damit zusammenhängende Beweiswürdigung nicht als offensichtlich haltlos.
9.
9.1. Sodann stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu tiefe Anforderungen an den Beweis einer Scheinehe angesetzt, indem sie die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Scheinehe als genügend erachtet habe.
9.2. Wenn gewichtige Hinweise im Sinne einer tatsächlichen Vermutung für eine Scheinehe sprechen, kann von den Eheleuten - wie bereits erwähnt (E. 4.5 hiervor) - erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen, die den Ehewillen belegen (vgl. dazu auch BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Urteile 2C_868/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.1; 2C_1127/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.2). Angesichts der von der Vorinstanz (nebst den zu Unrecht herangezogenen Übernachtungen in U.________) aufgeführten zahlreichen sowie bedeutsamen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe war es vorliegend Sache des Beschwerdeführers, Umstände darzulegen, welche die begründete Vermutung einer Scheinehe entkräften oder zumindest ernsthaft in Frage stellen. Nichts daran zu ändern vermag sein Vorbringen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er der Polizei Zugang zur ehelichen Wohnung gewährt habe (vgl. dazu Beschwerde, S. 7).
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe mit seiner Ehefrau nachgewiesenermassen a) schon vor der Ehe Feste gefeiert, b) eine längere Beziehung vor der Eheschliessung geführt, c) während der Ehe jeweils im Januar Ferien verbracht (namentlich im Jahr 2016), d) im Dezember 2015 in der gemeinsamen Wohnung gelebt, e) die Küche der ehelichen Wohnung umgebaut, f) Möbel gekauft, g) die Steuern bezahlt, h) die Freizeit verbracht (insbesondere im Juni 2015 sowie in neuerer Zeit), i) an einer Familienfeier teilgenommen und j) im Alltag telefoniert sowie Nachrichten ausgetauscht. Als Belege hierfür habe er insbesondere Flugtickets und teilweise datierte Fotos vorgelegt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz gegen die Begründungspflicht sowie gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie ihn im Unklaren gelassen habe, ob sie die entsprechenden Tatsachen als erstellt erachtet oder nicht.
Indessen hat die Vorinstanz sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass die tatsächliche Vermutung einer Scheinehe bei einer Gesamtwürdigung der Umstände selbst dann nicht entkräftet wäre, wenn mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die beiden Ehegatten schon während bis zu zwei Jahren vor der Heirat Kontakt pflegten, gemeinsam Ferien machten, zusammen die Küche der ehelichen Wohnung umbauten, Möbel kauften, Steuern zahlten sowie die Freizeit miteinander verbrachten (E. 6.3 Abs. 2 des angefochtenen Urteils). Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich der Vorinstanz daher nicht vorwerfen, sie habe in Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu vorn E. 3.4 in fine) sowie in treuwidriger Weise im Dunkeln gelassen, ob sie die von ihm geltend gemachten Sachumstände mangels Beweises als nicht ausschlaggebend erachtet. Die Vorinstanz hat nämlich vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie die entsprechenden Tatsachen als nicht rechtserheblich und damit als nicht beweisbedürftig wertet. Mit ihren Ausführungen hat die Vorinstanz sodann zumindest implizit insbesondere auch dargelegt, dass sie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel (wie Flugtickets und Fotos) als nicht stichhaltig erachtet, weil die Sachumstände, welche er damit zu untermauern sucht, ihrer Auffassung nach die vorliegend durch gewichtige Indizien begründete Vermutung einer Scheinehe von vornherein nicht entkräften könnten.
Selbst dann, wenn die Übernachtungen in U.________ nicht als Indiz für eine Scheinehe herangezogen werden, erscheint es als bundesrechtskonform, die hiervor aufgelisteten tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zur vorehelichen und ehelichen Beziehung als nicht entscheidwesentlich zu qualifizieren. Diese Vorbringen beziehen sich nämlich allgemein auf das voreheliche und eheliche Zusammenleben. Sie vermögen nicht spezifisch einzelne der vorliegenden Umstände, welche nach dem Gesagten als Indizien für eine Scheinehe zu werten sind, zu relativieren. Auch wenn es sich in Bezug auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau in tatsächlicher Hinsicht so verhalten haben sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, würden deshalb gewichtige Indizien für eine Ausländerrechtsehe bestehen bleiben, und wäre die Vermutung einer Scheinehe nicht entkräftet. Vor diesem Hintergrund begründet auch der Umstand, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit den vorgelegten Flugtickets und Fotos auseinandergesetzt hat, keine willkürliche Beweiswürdigung.
9.3. Soweit die Vorinstanz einen Antrag des Beschwerdeführers auf technische Auswertung seines Mobiltelefons zwecks Überprüfung der Datierung der von ihm eingereichten Fotos abgewiesen hat, ist das angefochtene Urteil nach dem Ausgeführten ebenfalls nicht zu beanstanden. Die fraglichen Fotos bezogen sich nämlich nach Angaben des Beschwerdeführers auf die genannten Sachumstände, welche die Vorinstanz zulässigerweise als von vornherein nicht hinreichend erachtete, um die Vermutung einer Scheinehe zu widerlegen. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, durfte die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichten, das angebotene Beweismittel abzunehmen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368; 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Auch bestand für die Vorinstanz - anders als der Beschwerdeführer suggeriert - kein Anlass, sich mit den Datumsangaben auf den datierten Fotos auseinanderzusetzen (vgl. zu diesen Fotos auch hiervor E. 9.2). Eine Verletzung des Rechts auf Beweis läge zwar vor, wenn die Vorinstanz objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abgenommen hätte, obwohl sie die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtete (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 f.). Davon kann aber vorliegend mangels Rechtserheblichkeit der Fotos und ihrer Datierung keine Rede sein.
10.
Angesichts der übrigen gewichtigen, im angefochtenen Urteil genannten Indizien ist nach dem Gesagten bei einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Vorinstanz vorliegend trotz der zu Unrecht erfolgten Würdigung der Übernachtungen des Beschwerdeführers in U.________ als Indiz für eine Ausländerrechtsehe in bundesrechtskonformer Weise auf eine Scheinehe geschlossen hat.
Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. hiervor E. 4.1 f.).
Die Beschwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist, unbegründet und abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: König