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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_1153/2018
Urteil vom 16. September 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau lic. iur. Eva Wirth, Rechtsanwältin,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. November 2018 (WBE.2017.391 / jd / we).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (1975, Kosovare) reiste am 20. April 1991 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern. Am 29. September 1993 heiratete er eine Landsfrau, mit welcher er drei Kinder hat (B.A.________, 1993; C.A.________, 1995; D.A.________, 2000).
Am 11. Mai 1993 wurde A.A.________ mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Widerhandlung gegen das mittlerweile aufgehobene ANAG (BS 1 121; aufgehoben per 1. Januar 2008) zu einer Busse von CHF 60.00 verurteilt. Am 12. Februar 1997 wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden wegen Widerhandlung gegen das SVG (SR 741.01) zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach, Strafgericht, vom 22. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung sowie Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 100.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, aufgeschoben wurde. Am 14. Oktober 2015 hob das Bezirksgericht Zurzach, Strafgericht, Dispositivziffer 5 seines Urteils vom 22. Januar 2014, womit dem Beschwerdeführer untersagt worden war, während der Probezeit seine Tochter B.A.________ und seine Schwester E.________ in irgendeiner Weise zu kontaktieren oder sich ihnen um mehr als 200 Meter zu nähern, ersatzlos auf.
B.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 27. April 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Einsprache dagegen war erfolglos (21. August 2017),ebenso die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
C.
Vor Bundesgericht beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. November 2018 vollständig aufzuheben sowie vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von einer Wegweisung abzusehen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Sowohl das MIKA als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Für die diesbezüglich gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt deshalb kein Raum (Art. 113 BGG), in Bezug auf die Wegweisung wäre sie zwar zulässig (Urteil 2C_631/2018 vom 4. April 2019 E. 1), mangels rechtsgenüglicher Begründung ist darauf aber nicht einzutreten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten einzutreten.
1.2. Auf das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da aufgrund der Widerrufsverfügung vom 27. April 2017 der Beschwerdeführer erst 90 Tage nach Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen hat und dies durch die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen nicht geändert wurde.
2.
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (AS 2007 5437; ab 1. Januar 2019 AIG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336).
2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den oben erwähnten Widerrufsgrund erfüllt. Der Beschwerdeführer moniert einige wenige Punkte beim öffentlichen und beim privaten Interesse, weshalb schliesslich die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde.
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er sich mit seiner Tochter ausgesöhnt habe. Die Vorinstanz hat sich einlässlich damit auseinandergesetzt und festgehalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwar prima vista glaubhaft erscheinen mögen, doch würden dessen Aussagen nach der Tat und dessen späteren Ausführungen Umstimmigkeiten innewohnen: An der Hauptverhandlung vom 22. Januar 2014 habe er jegliche Gewalt gegenüber seiner Tochter und Schwester abgestritten und weder Reue noch Einsicht gezeigt. Zudem wünschte er keinen Kontakt zu seiner Tochter, was bereits im Therapieverlaufsbericht der F.________ AG vom 27. November 2013 vermerkt war. Rund dreieinhalb Jahre später gab er gegenüber dem MIKA bekannt, dass es für ihn sehr schlimm gewesen sei, als seine Tochter von zu Hause weggezogen sei und er gewusst habe, dass es seine Schuld gewesen sei, dass seine Tochter weggegangen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, lassen sich diese Aussagen nicht miteinander vereinbaren. Sie hat sodann darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde an sie geschrieben habe, dass seine Tochter den ersten Schritt auf ihn zu gemacht habe. Diese hat aber schriftlich das Gegenteil behauptet. Schliesslich ist es im Einklang mit der Vorinstanz auch nicht stimmig, dass der Beschwerdeführer quasi von einem Tag auf den anderen sich nicht mehr von den Werten aus seinem Heimatland leiten lässt, welche ihn über Jahre hinweg und auch noch nach 22-jährigem Aufenthalt in der Schweiz zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Tochter und seiner Schwester, welche beide während einer gewissen Zeit versteckt von der Familie leben mussten, veranlasst haben. Dies ist umso weniger glaubhaft, als er in seinem Schreiben an das MIKA gleichzeitig festgehalten hat, dass er zwar seine eigenen Werte haben dürfe und diese nicht falsch seien, er jedoch verstanden habe, dass andere Menschen ihre eigenen Werte hätten. Aus dem erwähnten Therapieverlaufsbericht geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nur wenige Ansätze zeigt, seine subjektive Wahrnehmung des Vorgefallenen zu überdenken. Zudem hat seine Schwester der Aufhebung des Kontaktverbots nur unter Vorbehalten zugestimmt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Tochter ausgesöhnt habe, kein positives Gewicht zugesprochen. Insofern ändert sich am Gewicht des öffentlichen Interesses nichts.
2.2.2. In Bezug auf das private Interesse macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz den Briefen zweier Nachbarn und seiner Arbeitskollegen zu wenig Gewicht beigemessen habe und dabei ihr Ermessen missbraucht habe. Inwiefern hier Willkür vorliegen sollte, bleibt der Beschwerdeführer indes schuldig. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht und in nicht willkürlicher Weise festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte ausserhalb des Berufs und seiner Kernfamilie habe, weshalb aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von einer mangelhaften Integration in sozialer Hinwicht auszugehen sei.
2.2.3. Insgesamt ändert sich daher am Gewicht der privaten und öffentlichen Interessen nichts und das Resultat der Interessenabwägung bleibt dasselbe: Die privaten Interessen vermögen das etwas gewichtigere öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Diesbezüglich kann ohne Weiteres auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Errass