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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_208/2019
Urteil vom 13. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Schmidlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Rechtsüberholverbot), Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 23. Oktober 2018 (460 18 221).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 30. Oktober 2016 um 13:44 Uhr in einem Fiat Abarth mit Kennzeichen xxx in Muttenz/BL auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern mit leicht überhöhter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge unter Hervorrufung einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechts überholt zu haben.
B.
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 9. Mai 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.--.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung von X.________ am 23. Oktober 2018 ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung frei zu sprechen. Eventualiter beantragt er, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellt er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantragt, es seien sämtliche Verfahrensakten beizuziehen sowie das Video der zivilen Polizeipatrouille zu visionieren.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung und beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Ferner bringt er vor, es liege kein Rechtsüberholen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, er habe keine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen und der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt.
1.2.
1.2.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Aus Art. 35 Abs. 1 SVG wird das Verbot des Rechtsüberholens abgeleitet. Hierbei handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (BGE 142 IV 93 E. 3.2; 126 IV 192 E. 3; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 142 IV 93 E. 3.2 S. 97; 133 II 58 E. 4; 126 IV 192 E. 2a S. 194; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Eine Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG; BGE 142 IV 93 E. 3.3; 133 II 58 E. 4 S. 59; je mit Hinweisen). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Fall durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus (BGE 142 IV 93 E. 3.3; 124 IV 219 E. 3a S. 222; Urteil 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93 E. 4.2.1).
Schliesslich darf der Fahrzeugführer auf Einspurstrecken ausnahmsweise rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV; Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 1.7).
1.2.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Soweit der Sachverhalt und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz bestritten werden, hebt das Bundesgericht ein Urteil nur dann auf, wenn es willkürlich ist, das heisst sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, und nicht bereits dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine abweichende eigene Darstellung des Geschehens und blosse Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3).
1.3. Gestützt auf die Videoaufnahme der Polizeipatrouille erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im Tunnel "Schweizerhalle" durch Ausschwenken zwei Personenwagen, welche auf der ersten und zweiten Überholspur gefahren seien, mit einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h leicht überschreitenden Geschwindigkeit überholt und dadurch die Lücke auf der Normalspur ausgenützt. Eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung könne zwar nicht ohne Weiteres angenommen werden, eine durch Beschleunigung bewirkte Geschwindigkeitsdifferenz sei hingegen klar ersichtlich. Für die Weiterfahrt bis zur Ausfahrt Pratteln sei weiterhin erstellt, dass der Beschwerdeführer auf der Normalspur an mindestens drei weiteren auf der ersten und zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeugen, darunter einem Reisecar, rechts vorbei gefahren sei. Das Verkehrsaufkommen sei auf der ersten und zweiten Überholspur trotz einiger Bremsmanöver bei konstanter Geschwindigkeit flüssig gewesen. Zu einem Handorgeleffekt sei es nicht gekommen. Die Normalspur sei weitgehend verkehrsfrei gewesen. Vor diesem Hintergrund kommt die Vorinstanz zum Schluss, es habe kein Kolonnenverkehr geherrscht und der Beschwerdeführer habe durch das Rechtsüberholen eine erhöht abstrakte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer geschaffen.
In subjektiver Hinsicht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer unvermittelt hinter den vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeugen aufgetaucht sei, Mindestabstände zu den vorfahrenden Fahrzeugen nicht eingehalten und rechts überholt habe. Die Sicht- und Lichtverhältnisse seien im Tunnel naturbedingt eingeschränkt und die Ausweichmöglichkeiten der anderen Verkehrsteilnehmer aufgrund der beengten Verhältnisse begrenzt gewesen. Die Signalisation "Ausfahrt Pratteln 800 m" habe keine richtungsändernde Fahrspur angezeigt und der Beschwerdeführer habe nicht wissen können, ob noch ein anderes Fahrzeug von der ersten oder zweiten Überholspur die Ausfahrt nehmen werde. Diese Umstände hätten die Gefährlichkeit des Überholmanövers potenziert. Der Beschwerdeführer sei im Verkehrsfluss nicht dynamisch mitgefahren, sondern stets schneller als die anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Fehlverhalten zu veranlassen, weswegen sein Verhalten als grobfahrlässig zu werten sei.
1.4.
1.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit er seinen rechtlichen Ausführungen einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne den qualifizierten Begründungsanforderungen zu genügen. Dies ist etwa der Fall, wenn er vorträgt, es sei zu einem Handorgeleffekt und einer Verlangsamung des Verkehrs gekommen oder im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand beispielsweise die im Tunnel vorherrschenden Sicht- und Lichtverhältnisse bestreitet. Die Erwägungen der Vorinstanz stimmen mit der Situation, wie sie sich aus der Videoaufzeichnung ergibt, überein.
1.4.2. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt besteht nicht darin, auf Verlangsamungen auf der Überholspur nicht mit eigenem Abbremsen reagiert zu haben (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.2.1 S. 101), sondern mit überhöhter Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge eingeholt und in der Folge rechts überholt zu haben. Ein paralleler Kolonnenverkehr ist zu verneinen, wenn die gefahrenen Geschwindigkeiten wie vorliegend zwar annähernd gleich sind, jedoch auf beiden Überholspuren im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen. Eine massgebliche Verlangsamung des Verkehrs aufgrund der Verkehrsdichte lag nicht vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei auf der Normalspur gefahren und damit dem Gebot des Rechtsfahrens nachgekommen, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Dies gilt ebenfalls, wenn er geltend macht, nicht wieder auf die Überholspur eingebogen zu sein, sondern die Ausfahrt genommen zu haben. Eine abstrakt gesteigerte Gefahrensituation war unter Berücksichtigung des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner fehlenden Anpassung an den vorherrschenden Verkehrsfluss sowie der überhöhten Geschwindigkeit, gegeben. Bei den gefahrenen Geschwindigkeiten mussten die weiteren Verkehrsteilnehmer entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht damit rechnen, dass ein Auto rechts auf der Normalspur vorbei fährt. Dies gilt auch für den unmittelbar auf die Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h folgenden Streckenabschnitt, auf dem es weder zu einer massgeblichen Verlangsamung noch zu einer sofortigen Beschleunigung der weiteren Verkehrsteilnehmer auf 120 km/h kam. Schliesslich ist der subjektive Tatbestand im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls zu bejahen.
1.5. Die Verurteilung wegen Rechtsüberholens gemäss Art. 90 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1 SVG verletzt kein Bundesrecht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi