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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_820/2019
Urteil vom 12. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Juni 2019 (BK 19 289).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern auferlegte X.________ am 26. Oktober 2017 Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--, die es in der Folge gestützt auf zwei Erlassgesuche am 15. Januar 2018 und 9. Januar 2019 stundete. Ein drittes Gesuch um Kostenerlass wies das Obergericht am 26. Juni 2019 ab.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sein Gesuch um Kostenerlass sei gutzuheissen.
2.
2.1. Die Vorinstanz verweist auf Art. 425 StPO und Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Dekrets des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12). Sie erwägt, die Verfahrenskosten könnten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, namentlich wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstelle. Wer eine unzumutbare Härte geltend mache, sei zur Mitwirkung verpflichtet und trage die Behauptungs- und Beweislast. Der Beschwerdeführer sei auf seine Obliegenheit hingewiesen worden, detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu den Ausgaben einzureichen. Gleichwohl habe der Beschwerdeführer seinem Gesuch einzig eine Verfügung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vom 5. April 2019 beigelegt, woraus eine ordentliche Altersrente ab 1. Mai 2019 hervorgehe. Angaben zu allfälligen weiteren Einkünften oder Vermögenswerten und zu seinen Lebenshaltungskosten habe der Beschwerdeführer nicht gemacht und keine entsprechenden Belege eingereicht. Deshalb sei das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen (Entscheid S. 2 f.).
2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe seine Einkommensverhältnisse mit der Verfügung der AHV klar belegt. Dass er kein Vermögen und keine Rente aus einer Pensionskasse habe, habe er der Vorinstanz eindeutig mitgeteilt. Bei den fehlenden Angaben handle es sich um die Ausgaben der Krankenkasse und die Mietzinse. Weitere Ausgaben in seinem Existenzminimum seien "allseitig festgelegt" und deren Höhe "ebenso allseitig bekannt". Er erhalte weder Kindergeld noch Ergänzungsleistungen.
2.3. Der Beschwerdeführer belegte vor Vorinstanz (wie auch vor Bundesgericht), dass er eine ordentliche AHV-Altersrente von rund Fr. 1'600.-- pro Monat bezieht. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe keine weiteren Belege erhältlich gemacht. Dies stimmt ohne Weiteres mit den kantonalen Akten überein (vgl. Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Juni 2019 unter Beilage der Rentenverfügung) und Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Gleichzeitig stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren "eindeutig mitgeteilt", über kein Vermögen und keine Rente aus der beruflichen Vorsorge zu verfügen. Damit bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass er sich mit der eingereichten Beilage und den Ausführungen zu seiner Vermögens- und Einkommenssituation begnügen konnte. Gleiches gilt, soweit er der Vorinstanz entgegenhält, "allfällige Ausgaben" seien "allseitig bekannt". Mithin behauptet er, er habe seine Ausgabenseite nicht erklären müssen. Auch dies spiegelt sich in seinem Gesuch an die Vorinstanz wider, worin die monatlichen Ausgaben nicht ansatzweise thematisiert, geschweige denn belegt werden.
Im Ergebnis stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass allein der (belegte) Hinweis auf eine monatliche AHV-Altersrente seine wirtschaftlichen Verhältnisse respektive seine Mittellosigkeit erklärt. Dies trifft nicht zu. Ebenso wenig trifft damit zu, dass die Vorinstanz die Anforderungen an seine Mitwirkungspflicht überspannen würde. Dass eine solche Pflicht besteht, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Eine Überprüfung der wirtschaftlichen Lage war ohne sein Zutun nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand möglich. Indem die Vorinstanz das Gesuch um Kostenerlass mangels detaillierter Angaben und Belege abweist, verletzt sie nicht Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, bleiben seine Ausführungen unklar und genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem lässt sich der Antrag nicht auf Art. 99 Abs. 1 BGG stützen und das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts des Umfangs der Streitsache scheint eine reduzierte Gerichtsgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga