BGer 8C_308/2019
 
BGer 8C_308/2019 vom 11.09.2019
 
8C_308/2019
 
Urteil vom 11. September 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 5. März 2019 (UV.2018.00054).
 
Sachverhalt:
A. Der 1952 geborene A.________ war seit 19. April 1990 bei der B.________ AG als Gartenarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. März 2015 löste sich gemäss Schadenmeldung UVG vom 3. März 2015 beim Abbau einer dreiteiligen Leiter der oberste Teil, dieser fiel A.________ auf den Kopf und blieb darin stecken. Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.________, Klinik für Unfallchirurgie, vom 3. März 2015 (zugleich Austrittsdatum aus der Klinik) zog er sich dabei eine Skalpierungsverletzung der Kopfhaut zentral zu, wobei die Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule (HWS) weder eine Fraktur noch eine Blutung zeigte. Vorbestehend war ein Zustand nach "Schussverletzung linkes Auge" aus dem Jahr 1986. Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte sie diese per 30. Juni 2017 wieder ein und verneinte einen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung wegen mangelnder Adäquanz. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2018).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 5. März 2019).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Unfallversicherung zurückzuweisen.
Die Suva schliesst ohne weitere Ausführungen, lediglich unter Hinweis auf ihre Begründung im Einspracheentscheid, auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.
D. A.________ lässt am 28. Juni 2019 unaufgefordert eine Replik und einen Medienbericht vom 2. Juni 2019 einreichen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) mit Antrag, Begründung und Angabe der Beweismittel (Art. 42 Abs. 1 BGG) einzureichen, wobei neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Dazu besteht vorliegend kein Anlass.
1.2. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ein Recht auf Replik abgeleitet, das aber nur darin besteht, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stellungnahmen zu äussern (unbedingtes Replikrecht: vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157 und 484 E. 2.1 S. 485). Namentlich gewährt dieses Recht keinen Anspruch darauf, ausserhalb der Beschwerdefrist Aspekte vorzutragen, die bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 mit Hinweis). Soweit diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben der beschwerdeführenden Partei über eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung hinausgehen, sind sie unbeachtlich (Urteil 8C_663/2010 vom 15. November 2010 E. 2 mit Hinweis).
Die vom Versicherten am 28. Juni 2019 unaufgefordert eingereichte Replik kann deshalb mit Blick darauf, dass das kantonale Gericht und das BAG auf eine Vernehmlassung verzichteten und die Suva in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2019 lediglich auf ihre Begründung im Einspracheentscheid verwies, nicht berücksichtigt werden. Der zusammen mit der Replik eingereichte Zeitungsbericht vom 2. Juni 2019 über eine Drittperson, die aus einer Höhe von neun Metern in einen Hinterhof stürzte, muss als echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123) von vornherein ebenfalls unbeachtlich bleiben.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angefochtene Gerichtsentscheid sei "nichtig und aufzuheben", denn er sei "nicht gesetzmässig", bzw. mit einfacher Post zugestellt worden, erübrigen sich Weiterungen: Die Zustellung des kantonalen Gerichtsentscheids mit normaler Post - nach unterbliebener Entgegennahme der eingeschrieben versendeten Gerichtsurkunde durch den Rechtsvertreter des Versicherten - zieht keineswegs dessen Nichtigkeit nach sich. Es ist auch nicht einzusehen, welchen Rechtsnachteil die Nachsendung des Entscheids mit normaler Post für den Beschwerdeführer hier haben könnte. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wurde jedenfalls rechtzeitig innert der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht, weshalb - bei auch im Übrigen erfüllten formellen Voraussetzungen - darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
3. Vorweg ist festzustellen, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht durch "Begründungsverweigerung" bzw. "Scheinbegründung" unberechtigt ist. Denn die Vorinstanz ist nach der Rechtsprechung (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236) nicht gehalten, sich zu jedem einzelnen der gemachten Einwände einlässlich zu äussern. Es reicht, wenn dem Entscheid insgesamt entnommen werden kann, welche Umstände sie als wesentlich erachtet hat und von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt der vorinstanzliche Entscheid vollauf.
4. Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der Suva per 30. Juni 2017 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2018 bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen aus dem Unfall vom 2. März 2015 zu Recht geschützt hat.
5. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen zum anwendbaren Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Unfällen (Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 72) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie zu den Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
6.
6.1. Die Vorinstanz schloss gestützt auf die umfassend gewürdigten medizinischen Akten, den vom Versicherten geklagten Beschwerden liege kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung mehr zugrunde. Er habe anlässlich des Unfalls vom 2. März 2015 eine Rissquetschwunde mit Skalpierungsverletzung rechts parietal erlitten und sei zu jedem Zeitpunkt wach und orientiert gewesen. Die Bildgebung habe lediglich eine äussere Schwellung der schädelumgebenden Weichteile aufgrund der Skalpierungsverletzung, jedoch keine Fraktur und keine Hirnverletzung gezeigt. Auch aus den im weiteren Behandlungsverlauf erfolgten bildgebenden Abklärungen seien keine strukturellen Läsionen im Hirn- oder Wirbelsäulenbereich hervorgegangen. Die neurologische Beurteilung habe ebenfalls nichts Auffälliges ergeben. Angesichts des Umstandes, dass klinische Befunde, wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat der geklagten Beschwerden schliessen liessen, sei mit der Suva davon auszugehen, dass höchstens organisch nicht hinreichend nachweisbare Beschwerden vorhanden seien. Da von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen sei, könne der per 30. Juni 2017 verfügte Fallabschluss und die damit verbundene Prüfung der Kausalität nicht beanstandet werden. Der anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) geprüfte adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 30. Juni 2017 hinaus anhaltenden Beschwerden sei zu verneinen, da keines der massgebenden Kriterien erfüllt sei. Die auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leistungseinstellung sei folglich rechtens.
6.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe "mehrere ernste Verletzungen, insbesondere Kopfverletzungen an Schädel und Hirn und Schulterverletzungen" erlitten und es würden Kopfschmerzen, kognitive Defizite sowie Schmerzen an der Schulter persistieren. Wäre der Sachverhalt (genauer Unfallhergang, tatsächlich eingetretene Schädel-/Hirnverletzung und unmittelbare Folgen) vollständig festgestellt worden, so würde auch der eingetretene Erfolg adäquat kausal zum versicherten Unfallereignis erscheinen. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten jedoch den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem auf den Beizug der Akten aus "Rettung, Ambulanz, Notfall, Polizei und Strafverfahren" verzichtet worden sei. Bei vollständiger Aktenlage würde man nicht vor der Figur des "organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschadens" stehen. So aber habe das kantonale Gericht eine sich nicht stellende Rechtsfrage (Adäquanz) geprüft und seinen Entscheid darauf abgestellt.
 
7.
7.1. Es ist dem Versicherten zwar beizupflichten, dass die Beschreibung des Unfalls in der Schadenmeldung UVG vom 3. März 2015 unweigerlich die Assoziation einer schweren Kopfverletzung mit sich bringt. Wie sich anhand der fachärztlichen und bildgebenden Abklärungen jedoch zeigte, hatte es bei einer Verletzung der Kopfschwarte (Skalpierungsverletzung) sein Bewenden. Eine Hirnverletzung, ein Schädelbruch oder sonstige Frakturen konnten ausgeschlossen werden. Über Schulterbeschwerden berichtete der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis nicht. Die medizinischen Folgeabklärungen betrafen die von ihm beklagten Kopfschmerzen und einen unspezifischen Schwankschwindel. Auch sein Hausarzt erwähnte keine Schulterproblematik. Erst in der psychiatrischen Untersuchung des Suva-Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Januar 2017 - somit über eineinhalb Jahre nach dem Unfall - gab der Versicherte an, er habe Schmerzen und Gefühlsstörungen in der ganzen linken Körperseite, insbesondere aber Schulterschmerzen links (Bericht vom 24. Januar 2017). Am 29. Mai 2017 begab er sich in eine Schultersprechstunde, wo eine Impingement-Symptomatik mit Tendinopathie der langen Bicepssehne links festgestellt wurde (Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2017). Es lässt sich mit Blick auf diese Ausgangslage nicht beanstanden, dass die Vorinstanz organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschlusses verneinte. Da vom Beizug weiterer Akten, namentlich der vom Beschwerdeführer einverlangten Rapporte und Unterlagen von "Rettung, Ambulanz, USZ-Notfall, Polizei, Strafbehörden" keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, hat das kantonale Gericht zu Recht darauf verzichtet. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.7).
7.2. Soweit der Versicherte einen "Kausalitätswechsel" bemängelt, übersieht er, dass die Unfallversicherung bei - unbestritten gebliebenem - Eintritt des Endzustands befugt war, den Kausalzusammenhang zu überprüfen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Dabei lässt sich rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nichts dagegen einwenden, wenn die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs der nicht objektivierbaren Beschwerden offen gelassen wird (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Das kantonale Gericht durfte sich deshalb bei fraglichen natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden auf die - in der letztinstanzlichen Beschwerde im Einzelnen nicht beanstandete - Adäquanzbeurteilung beschränken.
8. Waren im Einstellungszeitpunkt allfällige Folgen des Unfallereignisses vom 2. März 2015 jedenfalls nicht mehr adäquat kausal auf dieses zurückzuführen, so hält die vorinstanzliche Bestätigung des von der Suva per 30. Juni 2017 verfügten Fallabschlusses vor Bundesrecht stand.
9. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Ersuchen des Rechtsvertreters des Versicherten, es sei ihm Gelegenheit zur Einreichung des Aufwandkontos nach Durchführung des Schriftenwechsels einzuräumen, erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als obsolet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz