BGer 6B_1091/2018
 
BGer 6B_1091/2018 vom 11.09.2019
 
6B_1091/2018
 
Urteil vom 11. September 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 24. September 2018 (STBER.2017.69).
 
Erwägungen:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 2015 kurz vor Mitternacht beim Ausparken mit zwei anderen Fahrzeugen kollidiert zu sein und diese beschädigt zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die geschädigten Fahrzeughalter oder die Polizei zu verständigen, wobei er mit einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen.
Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt für erstellt und verurteilte den Beschwerdeführer am 24. September 2018 in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 130.- und einer Busse von Fr. 800.- respektive 6 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtbezahlung.
2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt, es habe nicht nachgewiesen werden können, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei. Die Strafverfolgungsbehörden hätten zwar Schäden an den Fahrzeugen dokumentiert, jedoch nicht nachweisen können, dass diese von ihm verursacht worden seien. Die Eigentümer der angeblich von ihm beschädigten Fahrzeuge seien nicht befragt worden und hätten den von der Vorinstanz hypothetisch angenommenen Schaden ihm gegenüber auch nicht geltend gemacht oder durch ihre Versicherungen abrechnen lassen. Auch er habe bis heute von seiner Versicherung keine Schadensabrechnung bekommen. Mangels Nachweises eines von ihm verursachten Schadens liege kein Unfall vor, weshalb für ihn auch keine Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bestanden habe.
 
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 S. 52 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweis). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Sachgericht hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm wird bei der Würdigung der Beweise ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt, Im Rahmen von Sachverhaltsrügen genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder eine bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie vor den kantonalen Instanzen mit voller Sachkognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.1).
 
4.
4.1. Die Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, seine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und zu erklären. Er bemängelt hierbei in erster Linie, dass weder die Strafverfolgungsbehörden noch die kantonalen Gerichte die Eigentümer einvernommen und zu allfälligen Vorschäden an deren Fahrzeugen befragt haben. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich dies, insbesondere zur Ermittlung der konkreten Schadenshöhe und in Achtung des auch im gerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.3) aufgedrängt hätte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung nicht auf die übrigen Beweismittel, insbesondere die konstanten Aussagen des Zeugen A.________, der den Unfall gesehen und die Polizei benachrichtigt hat, nachdem der Beschwerdeführer sich vom Unfallort entfernt hatte abstellen kann. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Schilderungen des Zeugen, der Beschwerdeführer habe beim (missglückten) Fahrmanöver mit dem linken vorderen Kotflügel seines Fahrzeugs den rechten hinteren Kotflügel des neben ihm geparkten Subaru touchiert und sich beim (erneuten) Zurücksetzen verschätzt und sei in die Anhängerkupplung des geparkten VW gefahren, werden durch die von der Polizei an allen drei Fahrzeugen festgestellten, vermessenen und fotografierten Schäden gestützt. Gemäss Polizeirapport wurden am Subaru im Bereich des hinteren rechten Kotflügels und an der hinteren rechten Tür Beschädigungen festgestellt. Zudem sei das rechte Hinterrad (respektive dessen Felge) zerkratzt und der seitlich angebrachte Schriftzug beschädigt. Laut Akten war der linke vordere Kotflügel am Fahrzeug des Beschwerdeführers eingedrückt und zerkratzt. Entsprechende Übereinstimmungen gab es auch bei den Beschädigungen am zweiten Fahrzeug (Anhängerkupplung) und demjenigen des Beschwerdeführers (hintere Stossstange). Zudem scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass er in seiner ersten Einvernahme die Kollisionen mit beiden Fahrzeugen explizit eingeräumt hat und angab, vom Zeugen A.________ auf den Schaden am Subaru aufmerksam gemacht worden zu sein. Dass mit der Befragung der Eigentümer der Fahrzeuge ein weiterer sachdienlicher und naheliegender Beweis zur Verfügung gestanden hätte, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung angesichts der übrigen Beweise vorliegend nicht als unhaltbar erscheinen.
4.2. Auf die weiteren Ausführungen und Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, da er diese ausschliesslich damit begründet, dass kein Schaden entstanden respektive die nachgewiesenen Schäden nicht durch ihn verursacht worden seien.
5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Angesichts des geringen Aufwandes sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held