BGer 1C_434/2019
 
BGer 1C_434/2019 vom 11.09.2019
 
1C_434/2019
 
Urteil vom 11. September 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juli 2019 (TB190080-O/U/WID).
 
Erwägungen:
1. Am 5. März 2019 reichte A.________ Strafanzeige gegen den Stadtpolizisten B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung, Verleumdung etc. ein. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, den Vorfall vom 28. Juli 2018 in der C.________ Bar, bei welchem ihr Gewalt angetan und eine Uhr gestohlen worden sei, falsch protokolliert zu haben. Er habe zudem keine Ermittlungshandlungen getätigt und das Protokoll nachträglich abgeändert.
Am 17. Juli 2019 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den angezeigten Polizeibeamten mangels Tatverdachts nicht.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung auch gegenüber Schadeninspektor D.________ von der "E.________ Versicherung" zu erteilen, ihr eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen und B.________ zu entlassen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des angezeigten Polizeibeamten zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin, die am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und deren Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigte, die allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings nur soweit, als die Rügen sachgerecht begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2) und sich auf den Streitgegenstand beziehen.
2.2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids war einzig die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, ihr sei eine Genugtuung zuzusprechen, der angezeigte Beamte sei zu entlassen und es sei eine Strafuntersuchung gegen Schadeninspektor D.________ zu eröffnen, geht ihre Beschwerde an der Sache vorbei.
Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin als gestohlen gemeldeten Uhr hat der angezeigte Beamte den Geschäftsführer eines Uhrengeschäftes befragt und dessen Aussagen protokolliert. Die Beschwerdeführerin behauptet wie schon vor Obergericht, diese Aussagen seien falsch bzw. strafrechtlich relevant, und es sei nicht bewiesen, dass sie wirklich vom Geschäftsführer gemacht worden seien und nicht vom Polizeibeamten selber stammten. Das Obergericht hat indessen festgestellt, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass im Polizeirapport nicht die Aussagen des Geschäftsführers, sondern die eigenen Ansichten des rapportierenden Beamten wiedergegeben würden. Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung nennt die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht keine, sondern sie wiederholt bloss ihre schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten, unbelegten und wenig plausiblen Behauptungen. Das genügt den gesetzlichen Anforderung an die Beschwerdebegründung nicht.
3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi