BGer 9C_202/2019
 
BGer 9C_202/2019 vom 10.09.2019
 
9C_202/2019
 
Urteil vom 10. September 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard J. M. Kirschbaum,
Beschwerdeführer,
gegen
Arcosana AG,
Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 12. Februar 2019 (S 18 104).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. März 2019 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Februar 2019 betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache und mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung,
in die Verfügung vom 25. Juli 2019, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und A.________ gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 25. Juli 2019, welche trotz entsprechender Einladung vom 30. Juli 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 6. August 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 26. August 2019 laufenden Nachfrist (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. b BBG) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Attinger