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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_859/2019
Urteil vom 9. September 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. Juni 2019 (BK 19 269 MOR).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 8. Juni 2019 die Revision des Beschlusses der Vorinstanz vom 15. März 2019 (BK 19 56 + 57), mit dem diese ein gegen die Staatsanwaltschaft gestelltes Ausstandsbegehren im damaligen Strafverfahren abgewiesen hatte. Zudem ersuchten sie um Erlass der ihnen mit dem Beschluss auferlegten Verfahrenskosten, eventualiter um deren Stundung oder Gewährung von Ratenzahlung.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies die Vorinstanz das Kostenerlassgesuch ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zudem wies sie die Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschluss vom 15. März 2019 nicht der Revision unterliege und verzichtete zur Vermeidung von Verfahrenskosten, die Eingabe an das Berufungsgericht weiterzuleiten.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst die "unzulässig aufgebürdeten" Verfahrenskosten seien ihnen zu erlassen, eventualiter zu stunden oder ihnen sei Ratenzahlung zu gewähren. Zudem ersuchen sie um Revision und Wiederaufnahme des Verfahrens BK 19 56 + 57.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinander. Ihre Beschwerde entspricht weitgehend wortwörtlich dem bei der Vorinstanz eingereichten Erlassgesuch. Soweit die Beschwerdeführer in einem kleinen Abschnitt ihrer Eingabe auf den angefochtenen Entscheid eingehen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das (allenfalls) implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdeführern sind reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen, für die sie zu gleichen Teilen solidarisch einzustehen haben (Art. 66 Abs. 1, 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held