BGer 8C_432/2019
 
BGer 8C_432/2019 vom 06.09.2019
8C_432/2019
 
Urteil vom 6. September 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Zollikon,
vertreten durch die Sozialbehörde der Gemeinde Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019 (VB.2019.00088).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2019,
in die Verfügung vom 18. Juli 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. August 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel