BGer 5A_666/2019
 
BGer 5A_666/2019 vom 03.09.2019
 
5A_666/2019
 
Urteil vom 3. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsetzung einer Erbenvertretung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Juni 2019 (O4V 18 19).
 
Sachverhalt:
A. A.________ befindet sich mit ihrer Schwester seit 2007 in erbrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sie seit Jahren regelmässig beim Bundesgericht Beschwerden erhebt.
B. Im Zusammenhang mit der beantragten Einsetzung von sich selbst als Erbenvertreterin gelangte A.________ am 19. Juli 2018 an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, welches ihr mit Entscheid vom 23. August 2018 für das betreffende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_893/2018 vom 10. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
In der Folge setzte ihr das Obergericht mit Verfügung vom 2. Mai 2019 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_110/2019 vom 27. Mai 2019 nicht ein.
Nachdem A.________ den Kostenvorschuss in der Folge nicht geleistet hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. Juni 2019 auf die Beschwerde vom 19. Juni 2018 nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 26. August 2019 verlangt A.________ einerseits die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_893/2018 vom 10. April 2019 und erhebt andererseits Beschwerde gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2019.
Die Eingabe betrifft verschiedene Objekte und unterschiedliche Verfahren, weshalb zwei Dossiers eröffnet wurden; die Nummer 5F_10/2019 für das Revisionsverfahren und die Nummer 5A_666/2019 für das Beschwerdeverfahren.
Im Beschwerdeverfahren wird im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Nichteintretensentscheides, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und eine "Entschädigung für die jahrelangen ausserordentlichen persönlichen Aufwendungen" verlangt. Ferner wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
 
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob zu Recht ein Nichteintretensentscheid erging (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Insofern als sich die Beschwerdeführerin zu anderem äussert, insbesondere zur Sache selbst, oder weitergehende Begehren stellt, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe mit Mehrheitsentscheid zu befinden, setzt sie sich nicht mit dem Verweis im angefochtenen Entscheid auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Justizgesetz/AR auseinander, wonach der Prozessentscheid bei fehlenden Eintretensvoraussetzungen in die einzelrichterliche Kompetenz fällt. Da es sich hierbei um eine kantonal-rechtliche Grundlage handelt, wären überdies Verfassungsrügen erforderlich (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
Im Übrigen werden diverse Verfassungsbestimmungen als verletzt angerufen (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, Eigentumsgarantie, Gehörsverletzung, Willkürverbot, Diskriminierungsverbot, Recht auf Hilfe in Notlagen, Zwangsarbeit zufolge bislang unbezahlter Tätigkeit für den Nachlass), dies indes in der Sache selbst bzw. im Zusammenhang mit dem Vorwurf, zufolge Nichteintretens habe das Obergericht sie mit ihren Anliegen gar nicht erst gehört. Dies ist jedoch die zwangsläufige Folge des Nichteintretensentscheides, dessen Unrechtmässigkeit vorab darzutun wäre.
Insgesamt begründet die Beschwerdeführerin nicht, an welchen Mängeln der (zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nach abgewiesenem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergangene) obergerichtliche Nichteintretensentscheid leiden soll, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli