BGer 5A_647/2019
 
BGer 5A_647/2019 vom 03.09.2019
 
5A_647/2019
 
Urteil vom 3. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 11.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. August 2019 (PS190122-O/U).
 
Sachverhalt:
Am 13. Juni 2019 zeigte das Betreibungsamt Zürich 11 dem Betreibungsschuldner A.________ die Einkommenspfändung Nr. xxx an, wonach seine das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'200.-- übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der betriebenen Forderungen gepfändet sind.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Urteil vom 8. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen dieses Urteil hat A.________ mit Eingabe vom 15. August 2019 (Postaufgabe 20. August 2019) Beschwerde erhoben mit den Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides, um rückwirkende Erhöhung des Existenzminimums um die Mietzinszahlungen von Fr. 872.-- auf Fr. 2'072.-- sowie um Durchführung von Sachverhaltsabklärungen in der nötigen Tiefe. Ein Gesuch um superprovisorische Anhebung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums wurde mit Verfügung vom 21. August 2019 abgewiesen. Am 2. September 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; ferner hielt er erneut fest, dass alle Belege betreffend Mietzinszahlungen bei ihm vorhanden seien und deshalb das Existenzminimum zu erhöhen sei.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über eine betreibungsamtliche Verfügung betreffend die Pfändung. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. In tatsächlicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, freilich in appellatorischer und somit ungenügender Form, dass er die Mietzinszahlungen seit 20 Jahren lückenlos leiste und dies anhand der Belege nachgewiesen sei. Angelpunkt der Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist indes gerade, dass der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt keine entsprechenden Belege vorgelegt habe.
Dies bestreitet der Beschwerdeführer letztlich auch nicht wirklich. Vielmehr macht er geltend, er sei rechtlich dazu gar nicht verpflichtet gewesen, weil das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären müssten. Diesbezüglich setzt er sich indes nicht mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, wonach ihn eine Mitwirkungspflicht trifft, in deren Rahmen er in Bezug auf die Zuschläge beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum, namentlich für den Mietzins, von sich aus den Nachweis der regelmässigen Zahlung zu erbringen hat, ansonsten die betreffenden Positionen im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden können. Die erneute Behauptung, alle Belege seien vorhanden und könnten bei ihm eingesehen werden, stellt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar. Ebenso wenig ergibt sich vor dem Hintergrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen, es sei evident, dass man in der teuersten Stadt der Welt nicht mit Fr. 1'200.-- leben könne.
4. Auf die polemisierenden Ausführungen (die Existenzminimumsfestsetzung sei Blasphemie und Verarschung, die Schweiz mache mit Hilter und den Nazis Geschäfte und fette Gewinne, die Zürcher Gerichte seien alle kriminell und in Handschellen zu legen, u.ä.m.), welche nichts zur Sache tun, ist von vornherein nicht einzutreten; gleiches gilt für die Anliegen, Fristen müssten immer mindestens 30 Tage betragen, eingeschriebene Sendungen seien zusätzlich immer auch mit A-Post zu wiederholen, es dürfe keine Gerichte geben, welche keine Sachverhaltsabklärungen durchführten, und äusserst dümmliche Aussagen wie "Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist" seien zu streichen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
6. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli