BGer 5A_643/2019
 
BGer 5A_643/2019 vom 03.09.2019
 
5A_643/2019
 
Verfügung vom 3. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ SAGL,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Cham,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Neff.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2019 (BA 2019 30).
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Juli 2019, mit welchem die Nichtigkeit der von B.________ gegen die rubrizierte Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Cham verneint und deren Beschwerde abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war,
in die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 19. August 2019,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2019, mit welchem er den Rückzug der Beschwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP)
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
1. Das Verfahren 5A_643/2019 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Cham, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli