BGer 2C_571/2019
 
BGer 2C_571/2019 vom 03.09.2019
 
2C_571/2019
 
Verfügung vom 3. September 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.________ International AG,
2. A.________ Europe AG,
3. A.________ Suisse GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
alle drei vertreten durch
Rechtsanwalt Gian Andri Töndury.
Gegenstand
Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Untersuchungs- und Verfahrenskosten),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 14. Mai 2019 (B-5473/2017).
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 stellte die FINMA fest, dass die A.________ International AG, die A.________ Europe AG sowie die A.________ Suisse GmbH gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen des Finanzmarktrechts verletzt hätten; zudem verfügte die FINMA, unter Verweis auf die gesetzlich vorgesehenen Strafandrohungen, eine Unterlassungsanweisung (Dispositiv Ziff. 1 - 3). Den drei Gesellschaften wurden die Kosten der am 16. Juni 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 146'631.60 sowie die FINMA-Verfahrenskosten von Fr. 35'000.-- unter Solidarhaftung auferlegt (Dispositiv Ziff. 5 und 6). Mit Urteil vom 14. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Verfügung vom 25. August 2017 auf (Dispositiv Ziff. 1). Den Gesellschaften sprach es (für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht) zulasten der FINMAeine Parteientschädigung von Fr. 25'598.25 zu (Dispositiv Ziff. 3).
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die FINMA am 17. Juni 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, Dispositiv Ziff. 1 des Urteils sei insofern aufzuheben, als dass sie die erstinstanzlichen Untersuchungs- und Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 5 und 6) ihrer Verfügung vom 25. August 2017 betrifft; die Sache sei an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen zwecks Neuentscheid über die Kostenverteilung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, namentlich der Untersuchungskosten der von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragen und der von ihr auferlegten Verfahrenskosten. Die FINMA rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Aufhebungsentscheid nichts betreffend die erwähnten Kosten ausgeführt habe. Gleichzeitig stellte die FINMA dem Bundesverwaltungsgericht ein Erläuterungsgesuch (im Hinblick auf die Interpretation des Schweigens zur Kostenfrage).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 sistierte der Abteilungspräsident das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig bis zum 31. August 2019. Am 12. Juli 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Erläuterungsgesuch gut. Es kam zur Auffassung, Ziff. 1 seines Urteilsdispositivs sei hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten unvollständig und damit nach Art. 48 Abs. 1 VGG in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 BGG zu erläutern. Es ersetzte Dispositiv Ziff. 1 seines Urteils vom 14. Mai 2019 durch folgende Fassung: "Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 25. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen."
Am 22. Juli 2019 verfügte der Abteilungspräsident die Wiederaufnahme des Verfahrens. In der Folge verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung; ebenso tun dies die Beschwerdegegnerinnen, wobei sie ausdrücklich erklären, auf eine Anfechtung des Erläuterungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu verzichten, sodass einem Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beschwerdeführenden FINMA, nichts im Wege stehe.
 
2.
2.1. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Zuständig für eine entsprechende Abschreibungsverfügung ist der Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG), in der Regel der Präsident bzw. das präsidierende Mitglied der Abteilung (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG).
2.2. Sinn der im Erläuterungsentscheid angeordneten Rückweisung der Sache an die FINMA "zur Erledigung des erstinstanzlichen Verfahrens" ist, dass diese über die in ihrem Verfahren angefallenen Kosten (Untersuchungs- und Verfahrenskosten) nunmehr auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht abweichend von der Verfügung der FINMA vom 25. August 2017 beurteilten materiellen Rechtslage entscheide; dabei geht das Bundesverwaltungsgericht zumindest implizit davon aus, dass die (nicht angefochtene) Aufhebung der Verfügung der FINMA vom 25. August 2017 gemäss seinem Urteil vom 14. Mai 2019 eine (teilweise) Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerinnen nicht ausschliesst. Die FINMA hat mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Juni 2019 nichts beantragt, das darüber hinausginge. Mit dem Erläuterungsentscheid ist das aktuelle Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde dahingefallen bzw. diese gegenstandslos geworden.
2.3. Für die Kostenregelung ist, in Anbetracht des beschränkten Gegenstands des bundesgerichtlichen Verfahrens (beanstandet wird das Fehlen eines Entscheids über die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten bzw. einer diesbezüglichen Begründung), von einem Obsiegen der FINMA auszugehen: Mit dem Erläuterungsentscheid räumt das Bundesverwaltungsgericht ein, dass seinem Urteil der vor Bundesgericht gerügte Mangel anhaftet. Im Hinblick auf die Kostenregelung lässt sich sodann nicht sagen, die FINMA hätte sich auf das Wiedererwägungsgesuch beschränken und mithin auf die Beschwerde an das Bundesgericht verzichten sollen. Dies namentlich auch darum nicht, weil die Beschwerdegegnerinnen in ihrer dem Bundesverwaltungsgericht unterbreiteten Stellungnahme zum Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren vom 8. Juli 2019 den Standpunkt eingenommen haben, es liege kein Erläuterungs-/Berichtigungstatbestand gemäss Art. 129 BGG vor, vielmehr müsse das Anliegen der FINMA dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterbreitet werden.
Die Umstände rechtfertigen es darauf zu verzichten, die Kosten den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Anspruch auf Parteientschädigungen besteht nicht (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
 
 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren wird abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller