BGer 6B_695/2019
 
BGer 6B_695/2019 vom 28.08.2019
 
6B_695/2019
 
Urteil vom 28. August 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Mai 2019
(SK 18 368).
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 12. Juni 2019 und 3. Juli 2019 eine Frist bis zum 26. Juni 2019 sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. August 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
3. Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung vom 12. Juni 2019 auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Die Verfügung vom 3. Juli 2019 konnte zugestellt werden.
4. Der Beschwerdeführer leistete am 16. August 2019 eine Teilzahlung von Fr. 1'300.-- und am 21. August 2019 eine weitere Teilzahlung von Fr. 1'800.--. Indessen muss der Kostenvorschuss innert der Nachfrist in der geforderten Höhe geleistet werden. Eine Teilzahlung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus.
Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht vollständig einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill