BGer 8C_524/2019
 
BGer 8C_524/2019 vom 26.08.2019
8C_524/2019
 
Urteil vom 26. August 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 (UV.2019.00079).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2019 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. Juni 2019 dem Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019,
 
in Erwägung,
dass der vorinstanzliche Beschluss insoweit angefochten ist, als darin im laufenden Beschwerdeverfahren UV.2019.00079 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden ist,
dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist,
dass gemäss Art. 46 Abs. 1lit. a BGG die gesetzlichen und richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen,
dass dieser Fristenstillstand, was die Beschwerdeführerin übersehen hat, indessen in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht gilt (Art. 46 Abs. 2 BGG; Urteile 8C_330/2018 vom 23. Mai 2018 und 9C_652/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.4, letzteres in: SVR 2012 IV Nr. 40 S. 151; je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteile 8C_774/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.1, in: SVR 2019 IV Nr. 53 S. 171 sowie Urteil 1C_254/2012 vom 21. Mai 2012),
dass die Rechtsmittelfrist demnach gemäss Art. 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 19. Juli 2019 abgelaufen ist,
dass die am 20. August 2019 der Post übergebene Beschwerde somit offensichtlich verspätet ist, was zu einem Nichteintreten darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG führt,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel